rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung einzelner PKW-Aufwendungen (hier: Garagenkosten) durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten. Aufwendungen für eine Arbeitsspeicher-Aufrüstung. Verkürzung der Abschreibungsdauer für einen Laptop

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wählt ein Arbeitgeber zur Abrechnung seiner Dienstreisekosten gegenüber dem Arbeitgeber anstelle des Einzelnachweises den pauschalen Kilometersatz nach Abschn. 38 Abs. 2 Satz 2 LStR 1990, ist mit der steuerfreien Erstattung der Kilometerpauschale durch den Arbeitgeber der Ansatz weiterer mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundener Aufwendungen in der privaten Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ausgeschlossen.

2. Eine Arbeitsspeicher-Aufrüstung dient nur der verbesserten Nutzbarmachung des Computers, begründet somit kein selbstständiges Wirtschaftgut und kann nur zusammen mit den Anschaffungskosten für den Computer abgeschrieben werden. Demgegenüber dient eine Speicherkarte nicht dem Betrieb des Computers, sondern der Sicherung der im Computer gespeicherten Daten. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Aufrüstung dieses eigenständigen Wirtschaftsgutes kann deshalb die Vereinfachungsregel des § 6 Abs. 2 EStG Anwendung finden.

3. Ein tragbarer Computer (Laptop) mit geringer Leistungsfähigkeit kann unter Berücksichtigung des transportbedingten erhöhten Verschleißes und der schnellen technischen Entwicklung im PC-Bereich statt auf fünf auch auf drei Jahre abgeschrieben werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2 S. 2; EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 7 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 2. April 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 1993 wird dahin geändert, daß bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 387,– DM berücksichtigt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Streit geht im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um die Höhe der AfA eines beruflich genutzten Computers und um den Abzug von Garagenkosten.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der in 1945 geborene Kläger war im Streitjahr 1991 als Pharmareferent nichtselbständig tätig. Die Klägerin – geboren in 1947 – bezog als Lehrerin ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger bei den Einkünften des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 3.217,– DM geltend. In diesem Betrag waren neben unstreitigen Rufwendungen von 1.683,– DM auch Kosten für die Anschaffung eines Computers Atari-Portfolio von 399,– DM, eines Anleitungsbuchs von 39,– DM, einer Rufrüstung von 598,– DM und einer Speicherkarte von 498,– DM = 1.534,– DM enthalten. Der Kläger hatte den tragbaren Computer mit einer Speicherkapazität von 256 KB am 7. Oktober 1991 gekauft und am 29. November 1991 eine Rufrüstung auf 512 KB hinzuerworben. Die am 13. November 1991 zunächst für 398,– DM erworbene Speicherkarte mit 256 KB wurde am 29. November 1991 unter Zuzahlung eines Betrages von 100,– DM gegen eine Speicherkarte mit 512 KB umgetauscht. Wie der Kläger in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung erläuterte (Bl. 7 ESt-Akten), werde der Computer zur Erstellung einer Kundenkartei (besuchte Ärzte) und von sogenannten Zielgruppen und zum Festhalten von Gesprächsinhalten gebraucht.

Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid 1991 vom 2. April 1992 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit den Werbungskostenpauschbetrag von 2.000,– DM an. Nach seiner Berechnung (Bl. 3 R, 7 ESt-Akten) betrugen die Werbungskosten unter Berücksichtigung einer sich aus einer Nutzungsdauer von vier Jahren ergebenden Halbjahres-AfA für den Computer in Höhe von 192,– DM insgesamt nur 1.875,– DM. Der Einspruch, mit dem sich die Kläger u. a. gegen die Zusammenfassung der genannten Anschaffungen zu einem einzigen abschreibbaren Wirtschaftsgut und gegen die Annahme einer Nutzungsdauer von vier Jahren wandten, blieb insoweit gemäß Einspruchsentscheidung vom 17. März 1993 erfolglos. Das Finanzamt sah lediglich die Kosten für das Anleitungsbuch von 39,– DM als in voller Höhe sofort abzugsfähig an. Dies führte jedoch nur zu Werbungskosten von 1.912,– DM und damit nicht zu einem über dem Pauschbetrag liegenden Ansatz.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und machen zudem den Werbungskostenabzug von Garagenkosten geltend. Sie bringen im wesentlichen vor:

Der Kläger sei im Außendienst bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig. Sein Arbeitgeber verlange von seinen Mitarbeitern das Führen einer sogenannten Stammkartei. Für jeden Kunden sei eine solche Stammkarte anzulegen, in der unter Dat...

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