rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Nachholverbot gilt nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nur für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle nicht.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 4 S. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Nachholung von Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin (eine GmbH, Anm. d. Neutralisierenden) erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer am 2. November 1988 eine Pensionszusage, auf deren Grundlage sie fortlaufend Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung in ihrer Bilanz einstellte (Blatt 32, 33 der Prozessakte). Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erhöhte die Klägerin gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung vom 1. Juli 1997 die Pensionszusage (Blatt 34 der Prozessakte).

In der Zeit vom 14. August 2002 bis 28. August 2002 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung der Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 statt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 bei den Zuführungen zu der Pensionsrückstellung für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer die mit Schreiben vom 23. Juni 1997 zugesagte Erhöhung der Pensionszusage nicht berücksichtigt hatte. Nach einer Neuberechnung der Teilwerte für die Pensionsrückstellung waren nach Ansicht des Betriebsprüfers die Zuführungen wegen des Nachholverbotes gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG auf einen Betrag von 25.522 DM beschränkt (Tz 1.14. des Prüfungsberichts vom 20. Februar 2003, Blatt 17 der Bp-Akte).

Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 änderte der Beklagte die Körperschaftsteuerfestsetzung für 1998 entsprechend und beschränkte neben anderen Änderungen aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung die Zuführung zu der Pensionsrückstellung auf die vorgenannte Höhe von 25.522 DM.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte, die irrtümlich nicht erfasste Zuführung zur Pensionsrückstellung in voller Höhe von 57.523 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2004 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Die Klägerin trägt vor, bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 1997 als auch für die Folgejahre sei durch die G-Lebensversicherungs AG die Änderungsvereinbarung vom 23. Juli 1997 irrtümlich nicht berücksichtigt und die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung lediglich auf Grund der ursprünglichen Zusage berechnet worden. Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sei wegen fehlender Kenntnis der Änderungsvereinbarung die Berechnung der G-Lebensversicherungs AG von der Steuerberatung übernommen worden. Erst durch die Betriebsprüfung sei die zu niedrige Zuführung zu der Pensionsrückstellung entdeckt worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten würde das Nachholverbot hier nicht eingreifen, weil der Ansatz in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1997 durch ein Versehen bei der Berechnung der Pensionsrückstellung zu niedrig angesetzt worden sei. Daher würde ein falscher Bilanzansatz vorliegen, der zwangsweise zu berichtigen sei, ohne dass es einer Zustimmung des Finanzamtes bedürfe. Das Nachholverbot sei nur bei bewusst unterlassenen Zuführungen anzuwenden. Unterlassene Zuführungen, die auf Grund fehlerhafter Berechnungen lediglich irrtümlich unterblieben seien, würden vom Nachholverbot aber nicht erfasst. Sie hätte keine zulässige ungünstigere Berechnungsgrundlage für die Pensionsrückstellung gewählt, sondern eine völlig falsche Zuführung in Unkenntnis der Änderungszusage vom 23. Juni 1997 irrtümlich errechnet. Da zudem entsprechende positive Jahresergebnisse vorliegen würden, könne ihr der Vorwurf einer willkürlichen Gewinnverschiebung nicht gemacht werden. Wenigstens aber seien die Zuführungen für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1999 mindestens hinsichtlich eines Drittels des Zuführungsbetrages zu berücksichtigen, da auf Grund einer Änderung der Pensionszusage die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 4 EStG gegeben wären. Sofern eine Änderung für das Wirtschaftsjahr 1997 nicht mehr als zulässig erachtet würde, seien diese wenigstens aber im Jahr 1998 zu berücksichtigen, da jedenfalls im Rahmen der laufenden Veranlagung eine Änderung für das Jahr 1998 möglich wäre.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 20. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2004 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns eine Pensionsrückstellung in Höhe von 57.523 DM gewinnmindernd berücksichtigt wird,

hilfsweise,

den Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 20. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2004 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns eine Pensionsrückstellung in Höhe von 19.174 DM gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Nachholverbot solle verhindern, dass Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung willkürlich in beliebige Veranlagungszeiträume verlagert würden und seine Anwendung sei nicht auf Willkürfälle beschränkt. Das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 ...

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