Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2004; Aktenzeichen VI R 182/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Vorauszahlungen.

Die Klägerin ist Richterin am Amtsgericht in … Aufgrund dieser Tätigkeit bezieht sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist verheiratet, deshalb wurde die Lohnsteuer zulässigerweise nach der Lohnsteuerklasse III erhoben und abgeführt. Mit der Einkommensteuererklärung, in welcher neben den Lohneinkünften auch Einkünfte aus Kapitalvermögen von weniger als 6.000,– DM erklärt wurden, beantragte die Klägerin, wie in den Jahren zuvor, die getrennte Veranlagung. Die Steuerfestsetzung 1995 führte nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu einer Nachzahlung in Höhe von 9.927,– DM. Die Nachzahlung für die Vorjahre belief sich auf 7.320,– DM in 1993 und 7.374,– DM in 1994.

Aufgrund der Nachzahlung auf die Jahressteuerschuld 1995 setzte der Beklagte mit Vorauszahlungsbescheid vom 30. Januar 1997, der mit dem Jahressteuerbescheid 1995 verbunden worden ist, geändert am 02. April 1997, Vorauszahlungen für 1997 zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 1997 fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, daß die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zulässig sei. § 37 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vorauszahlung auf den Arbeitslohn. Diese Bestimmung beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Einkünfte aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie 5 bis 7 EStG, nicht jedoch auf die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit unterscheide das Gesetz unter Abschnitt 6 Steuererhebung zwischen der Erhebung der Einkommensteuer auf die Einkünfte, die nicht aus nichtselbständiger Arbeit stammten unter Ziffer 1 „Erhebung der Einkommensteuer” (§§ 36 und 37 EStG) einerseits und dem Abzug von Arbeitslohn (Lohnsteuer) in den Vorschriften der §§ 38 bis 42 f EStG andererseits. Diese letzten Vorschriften seien lex specialis, die den Steuerabzug vom Arbeitslohn ausschließlich regelten. Daneben dürfe nicht auf die Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer, insbesondere § 37 Abs. 3 EStG, zurückgegriffen werden. Eine Kombination von beiden Erhebungsarten sei nur zulässig, wenn neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andere Einkünfte erzielt würden. Dies gehe eindeutig aus dem Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 29. April 1992 hervor. Es bestehe auch sachlich kein Grund, den Lohnbezieher durch zwei Erhebungsarten zu benachteiligen. Daß der Gesetzgeber § 37 Abs. 3 EStG jedenfalls nicht auf denjenigen anwenden wolle, der nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, ergebe sich schon daraus, daß nach dieser Vorschrift sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer der letzten Veranlagung ergeben haben. Es fehle die Regelung, daß hiervon auch die bereits erhobene Lohnsteuer in Abzug zu bringen sei. Es handele sich hierbei nicht um ein Redaktionsversehen, sondern um eine eindeutige Regelung. Aus dem Beschluß des BFH vom 29. April 1992 ergebe sich eindeutig die Unterscheidung zwischen Lohnsteuerabzugsverfahren und Vorauszahlungsverfahren. Danach sei es nicht zulässig, neben dem Lohnsteuerabzugsverfahren auch noch das Vorauszahlungsverfahren nach § 37 Abs. 3 EStG anzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung über die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer vom 30. Januar 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. April 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 18. April 1997 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, daß § 37 EStG keine einschränkende Regelung enthalte, die die Festsetzung von Vorauszahlungen für den Fall ausschließe, daß ausschließlich Lohneinkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlägen, bezogen würden. Gerade die Regelung in § 37 Abs. 3 EStG, wonach bei Festsetzung von Vorauszahlungen Abzugsbeträge anzurechnen seien, die die Anwendbarkeit der Vorschrift neben anderen Regelungen über die Vorauszahlungen indiziere, spreche für die Möglichkeit, Vorauszahlungen auch bei Lohneinkünften festzusetzen. Zu den Steuerabzugsbeträgen würde selbstverständlich die erhobene Lohnsteuer gehören, wie sich aus § 37 Abs. 3 EStG, der auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verweise, ergebe. Nach § 37 EStG seien Vorauszahlungen auf jede zu erwartende Einkommensteuerschuld, die nicht durch Anrechnung von anderen Vorauszahlungsbeträgen au...

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