Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten Der Übergang von wirtschaftlichem Eigentum an Geschäftsanteilen § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Die geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind auch nach In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes zum 01. Januar 2005 keine vorweggenommenen Werbungskosten aus § 22 EStG.

Das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Geschäftsanteilen geht erst über, wenn auf den Erwerber alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte inklusive des Gewinnbezugsrechtes übergehen.

Auch für die in der Zeit zwischen dem 01. Januar 1999 und 04. März 1999 veräußerten Beteiligungen liegt kein Rückwirkungsverbot vor, wenn § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 angewendet wird.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 22 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX R 73/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages und in 1999, ob ein Veräußerungsgewinn angefallen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Beide Kläger haben jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Auf Grund von Mitteilungen vom 17. April 2003 für 1997 und vom 24. Februar 2003 für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die daraus resultierenden Anteile des Klägers aus seiner Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft P und L in R hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und trotz dreimaliger Erinnerung des Beklagten keine Einspruchsbegründung abgegeben. Mit Einspruchsentscheidungen vom 13. Mai 2004 für 1997 und vom 14. Mai 2004 für 1999 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage wurde erst nach Fristsetzung gem. §§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 79 b Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- begründet und zwar dahingehend, dass beantragt wurde, das Klageverfahren bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde betreffend die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages - 2 BvR 1950/03 - ruhen zu lassen. Mit Bescheiden vom 15. November 2004 für 1997 und 1999 hat der Beklagte den Bescheid gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig erklärt auch bezüglich der Höhe des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-). Die Bescheide datieren vom 15. November 2004. Im Bescheid für 1997 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, der Einkommensteuerbescheid für 1999 stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 hat der Beklagte für 1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO erlassen. In diesem Bescheid wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beklagten erst jetzt bekannt geworden sei, dass der Kläger lt. den in Kopie beigefügten notariellen Verträgen vom 18. Dezember und 21. Dezember 1998 im Privatvermögen gehaltene Anteile an der R Sekthaus GmbH in R veräußert habe und dass das wirtschaftliche Eigentum lt. den Verträgen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf die Käufer übergegangen sei und dass der Kläger im Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 17 EStG wesentlich an der R Sekthaus GmbH beteiligt gewesen sei (Verträge - Bl. 40 ff. Proz.-Akte). Im Hinblick auf die am 31. Dezember 2004 eintretende Festsetzungsverjährung sei der Beklagte zur Vermeidung eines größeren Steuerausfalls gehalten gewesen, unverzüglich den Gewinn aus den Anteilsverkäufen zu schätzen. Es werde deshalb um Verständnis gebeten dafür, dass vor Absendung des Bescheides kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass die Klage sich richte gegen den Verböserungsbescheid, die Beibehaltung der Vorbehaltsfestsetzung in der Einspruchsentscheidung und dem Abhilfebescheid vom 15. November 2004, die Verböserung im Steuerbescheid vom 13. Dezember 2004 sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Außerdem sei kein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG angefallen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, denn vor dem 1. Januar 1999 sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen. Für die Entstehung des Veräußerungsgewinns sei der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veräußerung vollzogen sei und die Gesellschaftsanteile auf den oder die Erwerber übergegangen seien. Gemäß den notariellen Urkunden seien die Gesellschaftsanteile ohne Auflagen "mit sofortiger unmittelbar dinglicher Wirkung" übertragen worden. Die Formulierung "sofort" heiße, im Augenblick der Vertragsunterzeichnung sollten die Erwerber Eigentümer der Gesellschaftsanteile werden. In de...

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