rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an Fondsgesellschaften stehen

 

Leitsatz (amtlich)

Marketing- und Werbungsleistungen haben, auch wenn sie dem Ziel dienen, Anteile an Fondsgesellschaften möglichst vollständig an interessierte Anleger zu übertragen, haben für den Leistungsempfänger, auch wenn diese nur die jeweiligen Fondsgesellschaften sind, einen eigenen Zweck. Es handelt sich bei den Marketing- und Werbeleistungen um gegenüber dem Vertrieb der Anteile nicht um unselbständige Nebenleistungen, wenn "Vermittlung" einerseits und "Marketing/Werbung" andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern jeweils in zwei Verträgen, die auch eigenständige Honorarvereinbarungen enthielten, geregelt wurden.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3, § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie EWG 77/388 Art. 13 Teil. B Buchst. d Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen V R 66/05)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob es sich bei von der Klägerin erbrachten Leistungen im Bereich Marketing und Werbung um umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt.

Die Klägerin wurde als eingetragene Genossenschaft am 29. August 1977 errichtet (Statut der Klägerin Bl. 5 ff. Vertragsakte -VA-). Mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 29. Mai 1985 wurde die Genossenschaft aufgelöst; nach Konkurseröffnung (1990) wurde Herr Rechtsanwalt Dr. L zum Konkursverwalter bestellt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Vertrieb von Vermögensanlagen und die Vermittlung von Beteiligungen und von sonstigen Leistungen. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit waren der Vertrieb von Fonds-Anteilen und die dafür erforderlichen Werbemaßnahmen.

Im Streitjahr 1981 erbrachte die Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen und den dafür erforderlichen Werbemaßnahmen. Vertrieben wurden Fonds der "... Leasing GmbH" (DAL ) unter dem Produktnamen "R-W-Fonds" (RWF ) sowie der Firma "Geld und Wert" (später: RSBV) unter dem Namen "B-W-Fonds" (BWF ).

Mit der DAL bestand bis 1984 ein Kooperationsvertrag; danach bot die DAL der Klägerin Investitionsvorhaben zur Beteiligung privater Geldanleger an und die Klägerin übernahm den Vertrieb der daraus resultierenden Geldanlagen (Verträge Bl. 15 ff., 22, 21/12 ff., 9 VA Heftung "Verträge"). Mit der "Geld und Wert" bestand ein Projektierungsvertrag über sämtliche Anlageobjekte, insbesondere der Konzeption von steuerbegünstigten Kapitalanlagen in Fondsvermögen und von wachstums- und renditeorientierten Vermögensfonds (Verträge Bl. 5 ff. VA). Die Klägerin verpflichtete sich aufgrund des Kooperations- und des Projektierungsvertrags zum Vertrieb von Fonds-Anteilen auf Selbstkostenbasis. Eventuelle Überschüsse flossen der DAL bzw. der "Geld und Wert" zu, Kostenunterdeckungen waren von diesen zu tragen. Der Vertrieb der Anteile durch die Klägerin erfolgte im wesentlichen von Gebietsrepräsentanzen mit Untervertretern im ganzen Bundesgebiet. Diese erhielten für ihre Vermittlungsleistungen Provisionen von der Klägerin.

Für die Produktlinie RWF wurden von den einzelnen Fondsgesellschaften Verträge mit der "Allgemeinen Anteils-Treuhandgesellschaft mbH" (AAT) zum Vertrieb der Anteile geschlossen, die ihrerseits die Klägerin beauftragte, das benötigte Eigenkapital für die Fondsgesellschaft zu beschaffen (z.B. betreffend eines Objekts in H: Von der Klägerin erstelltes Emissionsprospekt über das Objekt, Bl. 92 ff. Rechtsbehelfsakten -RbA-; Vertrag zwischen der "D Grundstücksverwaltungsgesellschaft & Co. Objekt H KG" (genannt R-W Fonds 93, vgl. Bl. 95 RbA) und der AAT vom 5.3.1981 über die Beschaffung des notwendigen Eigenkapitals unter Garantie einer Vollplatzierung, Bl. 63 ff. RbA; entsprechendes Prospekt betreffend eines Objekts in F - R-W Fonds 117 - Bl. 107 ff. RbA). Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Bereich Marketing und Werbung wurden direkt zwischen den Fondsgesellschaften und der Klägerin vereinbart (z.B. betreffend des genannten Objekts in H: Vertrag vom 13.2.1981, Bl. 71 f. RbA; betreffend des Objekts in F: Vertrag vom 29.6.1981, Bl. 74 f. RbA). Der Vertrieb der BWF -Anteile wurde direkt zwischen den Fondsgesellschaften und der Klägerin vereinbart. Vom 4.3.1981 datiert der "Vertrag über Marketing und Werbung" zwischen der Klägerin und der "B-W Grundstückvermietungsgesellschaft & Co. Objekt HE" (Bl. 130 ff. RbA), vom 4.5./3.6.1981 ein entsprechender Vertrag (nebst zwei Nachträgen) zwischen der Klägerin und der "B-W Grundstückvermietungsgesellschaft & Co. Objekt Einkaufszentrum E" (Bl. 103 ff. Prozessakte -PA-). Zur Erfüllung der Verträge gegenüber der jeweiligen Fondsgesellschaft beauftragte die Klägerin zum Teil die DHC-Werbung GmbH mit der Prospekterstellung und der Anzeigenwerbung.

In den im vorliegenden Verfahren streitigen Verträgen über Marketing und Werbung verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der jeweiligen Fondsgese...

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