Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger (§ 37 Abs. 2 AO)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger setzt nicht in jedem Fall die formelle Aufhebung derjenigen Voranmeldung voraus, die den Vorsteuererstattungsanspruch begründet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vorsteuererstattungsanspruch des Käufers zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten war, der Kaufvertrag in einem folgenden Jahr aufgelöst wurde und der Verkäufer daraufhin die Umsatzsteuer berichtigt.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2 Sätze 1-2; UStG § 17 Abs. 1 S. 3; AO § 124; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen VII R 108/00)

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Abtretungsempfänger eines Vorsteuererstattungsanspruchs bei Berichtigung der Vorsteuer in einem folgenden Jahr den berichtigten Betrag zurückzahlen muss.

Der Kläger war Gastwirt und wurde als Regelversteuerer umsatzsteuerlich beim FA ... geführt. Er betrieb bis Ende 1992 das Hotel "..." in ..., verkaufte dieses Hotel nebst dazugehörenden Grundstücken und Inventar mit notariellem Kaufvertrag vom 27. 10. 1992 (Notar ...) an die "..." (H GbR). Der Übergang von Gefahr, Besitz, Nutzen und Lasten wurde nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate auf den 2. Januar 1993 vereinbart (§ 4 des Kaufvertrages).

Der Verkauf wurde steuerpflichtig behandelt (§ 9 UStG) und nach den Angaben des Beklagten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 1993 vom 12. März 1993 versteuert. In der Umsatzsteuererklärung 1993 des Klägers erscheint der Hotelverkauf als einziger Umsatz. Die Umsatzsteuer hieraus beträgt 87.000,-- DM, die angemeldete Steuer nach Anrechnung von Vorsteuern 81.959,-- DM. Mit geändertem Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 1. 12. 1995 wurde die Umsatzsteuer auf 87.897,00 DM festgesetzt.

Entsprechend einer Vereinbarung im Kaufvertrag betreffend das Hotel trat die Erwerbergesellschaft H GbR ihren Vorsteueranspruch aus dem Erwerb zwecks Tilgung des Kaufpreises an den Kläger ab. Wegen der Einzelheiten und Modalitäten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen. Die entsprechende Abtretungsanzeige ging am 5. August 1993 beim FA ... ein. Die Abtretung in Höhe von 87.000,-- DM Vorsteuern setzt sich zusammen aus einem Erstattungsanspruch der Erwerbergesellschaft IV/1992 in Höhe eines Teilbetrages von 675,-- DM und dem Guthaben aus I/1993 in Höhe von 86.325,-- DM. Das FA ... wies am 13. August 1993 den Beklagten als für die Kassengeschäfte des FA ... zuständige Finanzkasse an, die beantragte Verrechnung auf dem Konto des Klägers vorzunehmen, was auch geschah.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1994 erklärte der Kläger gegenüber der H GbR den Rücktritt vom Kaufvertrag, da die Erwerber die vereinbarten Kaufpreisraten seit dem 8. März 1994 nicht mehr zahlten. Die Rückübereignung des Anwesens erfolgte durch notarielle Urkunde vom 18. November 1994 (Notar ...). Die Grunderwerbsteuer wurde rückerstattet.

Der Vorsteueranspruch der H GbR aus dem Erwerb des Hotels wurde nach Vortrag des Beklagten im Rahmen eines geänderten Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung der H GbR für das IV. Quartal 1994 vom 26. Februar 1996 in Höhe von 87.000,-- DM berichtigt (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).

In Höhe der Vorsteuerberichtigung - 87.000 DM - erliess der Beklagte am 11. Juni 1996 einen auf die §§ 218 Abs. 2 und 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Rückforderungsbescheid gegen den Kläger.

In der Umsatzsteuererklärung 1994 erklärte der Kläger einen negativen Umsatz in Höhe von 580.000,-- DM - die Berichtigung des Hotelverkaufs - und einen steuerpflichtigen Umsatz aus dem Verkauf des Inventars vom 17. 11. 1994 in Höhe von 50.000,-- DM und meldete hieraus eine Steuer in Höhe von ./. 79.500,-- DM an. Das FA ... stimmte der Anmeldung mit Bescheid vom 13. September 1996 zu. Als steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 9 a UStG wurde eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 430.000,-- DM angegeben.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. September 1996 die Verrechnung des Guthabens aus der eingereichten Steuererklärung mit dem Rückforderungsbetrag.

Gegen den Rückforderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Der Kläger sei Leistungsempfänger des abgetretenen Vorsteuererstattungsanspruchs gewesen. Der rechtliche Grund sei aufgrund der Berichtigung der Vorsteuer bei der H GbR im Jahr 1994 weggefallen. Kraft Gesetzes könne die Berichtigung der Vorsteuer nur für das Jahr 1994 erfaßt werden, die Vorsteuerberechnung in der Voranmeldung I/1993 der H GbR also nicht formell aufgehoben werden. Der Kläger habe nicht mehr Rechte erlangen können, als der Übertragende innehatte. Durch eine Abtretung könne das Insolvenzrisiko beim erstattungsberechtigten Steuerpflichtigen nicht auf die Finanzbehörde verlagert werden.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 26. September 1997 wurde am 24. Oktober 1997 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vorsteuererstattung sei n...

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