Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von Steuervorteilen durch Ausnutzung eines Verlustabzuges des beschenkten Ehegatten beim Zusammenveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Geldzuwendungen eines Ehegatten zum Ausgleich eines Vermögensvorteils, den der zuwendende Ehegatte durch Ausnutzung eines Ausgleichs eigener positiver Einkünfte mit Verlusten des anderen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer hatte, unterliegen als so genannte unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen der Schenkungsteuer. Ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Vorteilsausgleich besteht grundsätzlich nicht; ein Ausgleichsanspruch kommt erst dann in Betracht, wenn der Ehegatte, der den Verlust erlitten hat, durch spätere positive Einkünfte steuerliche Nachteile dadurch erleidet, dass der Verlustvortrag sich verringert.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2004; Aktenzeichen II R 74/01)

BFH (Urteil vom 02.07.2004; Aktenzeichen II R 74/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Geldleistungen der Schenkungsteuer unterliegen, mit denen Steuervorteile ausgeglichen werden sollten, die im Rahmen einer einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung dadurch entstanden sind, dass ein Ehegatte seine positiven Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften seines Ehepartners verrechnen konnte.

Der Kläger und seine Ehefrau leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie wurden in den Jahren 1982 bis 1998 bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Zusammenveranlagung führten in diesem Zeitraum nicht zu Steuerfestsetzungen, da den positiven Einkünften der Ehefrau von insgesamt 9.607.829,-- DM ausgleichsfähige Verluste des Klägers von insgesamt 11.162.015,-- DM gegenüberstanden.

In einer schriftlichen Erklärung vom 2. Juli 1993, die von beiden Eheleuten unterzeichnet ist, werden die von der Ehefrau aufgrund der Zusammenveranlagung erzielten Steuerersparnisse auf insgesamt 5.491.000,-- DM beziffert. Dieser Steuerersparnis werden Kapitalüberlassungen der Ehefrau an den Kläger von insgesamt 2.257.500,-- DM - beginnend am 5. November 1990 mit einem Betrag vom 400.000,-- DM und endend am 12. März 1993 mit einem Betrag von 450.000,-- DM - sowie weitere Kapitalüberlassungen „aus den Einkommensteuerguthaben 1991 und 1992“ von 676.000,-- DM am 30. April 1993, 455.000,-- DM am 14. Mai 1993 und von 151.000,-- DM am 24. Mai 1993 - insgesamt also 1.282.000,-- DM - gegenübergestellt. Abschließend heißt es in der privatschriftlichen Erklärung: „Zwischen den Eheleuten besteht Einigkeit darüber, dass eine Ausgleichs- bzw. Rückzahlungsverpflichtung für die vorstehend genannten Vorteile nicht besteht.“

Der Beklagte wertete die Kapitalüberlassungen seitens der Ehefrau als freigebige Geldzuwendungen. Durch Schenkungsteuerbescheid vom 16. Dezember 1994 setzte er für Schenkungen der Ehefrau „vom 30. 4. - 24. 5. 1993“ Schenkungsteuer von 516.035,-- DM fest. Dabei setzte er den Wert des Erwerbs mit 1.282.000,-- DM an und berücksichtigte „Vorschenkungen“ von 2.937.568,--DM sowie einen persönlichen Freibetrag von 250.000,-- DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, bei den Kapitalüberlassungen seitens seiner Ehefrau handele es sich lediglich um einen Ausgleich für die von ihr mittels seiner negativen Einkünfte erzielten Steuerersparnisse, blieb in diesem Punkt erfolglos. Der Beklagte ermäßigte indes in der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2000 die Schenkungsteuer auf 427.635,-- DM, wobei er dem Einwand des Klägers folgte, indem als „Vorschenkungen“ angesetzten Betrag von 2.937.568,-- DM sei ein Darlehen im Betrag von 680.068,-- DM enthalten. Um diesen Betrag kürzte er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, der sich dadurch von 3.969.500,-- DM auf 3.289.500,-- DM verminderte.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung. Er trägt dazu vor, die Schenkungsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil in den Zahlungen der Ehefrau keine freigebige Zuwendung zu erblicken sei. Leistung und Gegenleistung stünden sich dergestalt gegenüber, dass von Freigebigkeit nicht die Rede sein könne. Es gehe vorliegend um den Ausgleich der Bereicherung der Ehefrau, die durch Verrechnung von im Grunde ihm - dem Kläger - zustehenden negativen Einkünften eingetreten sei. Es könne dahinstehen, ob dieser Ausgleich auf gesellschaftsrechtlicher, bereicherungsrechtlicher oder familienrechtlicher Grundlage beruhe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der sich aus einer Zusammenveranlagung ergebende Ausgleichsanspruch unabhängig von der Anspruchsgrundlage nach der Höhe der Steuerersparnis richte, die bei dem anderen Ehegatten durch Einbeziehung der Verluste in die Zusammenveranlagung eintrete. Dieser Anspruch aus Nachteilsausgleich sei nicht aufschiebend bedingt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass negative Einkünfte, die zum Verlustausgleich oder Verlustabzug im Rahmen einer Zusammenveranlagung berechtigten, eine vermögens...

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