Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 bis 1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der 1921 geborene Kläger (verheiratet) war seit 1963 als ordentlicher Professor der Englischen und Friesischen Philologie mit vollen Rechten und Pflichten an der Johannes-Gutenberg-Universität (Universität) in Mainz tätig. Seit dem 1. April 1986 ist er emeritiert. An Emeritenbezügen erhielt er in den Streitjahren …– DM (1991), …– DM (1992) und …– DM (1993). Nicht besonders vergütet wurde die – weitere – klägerische Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen an der Universität (ein Oberseminar mit fünf Teilnehmern; Kolloquien), Betreuung von Doktoranden und Mitwirkung bei Anschaffungen für die Fachbereichsbibliothek (für 1991 und 1992: vgl. Bl. 12 und 13/91 ESt-Akte IV 1991). Dieserhalb machte der Kläger – ebenso wie in den Vorjahren seit 1986 – Werbungskosten (Dienstreisen, häusliches Arbeitszimmer, Fahrtaufwendungen) geltend, und zwar 26.215,– DM für 1991, 22.893,– DM für 1992 und 15.864,– DM für 1993, die das Finanzamt für 1991 und 1992 zunächst anerkannte. Wegen eines seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 26. August 1992 (Bl. 30 ESt-Akte IV 1990) ergingen die Einkommensteuerbescheide für 1991 vom 8. März 1994 (Bl. 42/91 ESt-Akte IV 1991) und 1992 vom 4. Mai 1994 (Bl. 13 ESt-Akte IV 1992) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.

Im Rahmen des vorgenannten Einspruchsverfahrens hatte das Finanzamt mit Schreiben vom 28. April 1994 (Bl. 41 ESt-Akte IV 1990) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 5. November 1993 – VI R 24/93 – (BStBl II 1994, 238) die Auffassung geäußert, daß ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit dem Emeritenbezügen nicht in Betracht komme und beabsichtigt sei, den bereits gewährten Abzug (19.263,– DM) rückgängig zu machen. Für eine Billigkeitsmaßnahme, die in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müsse, bestehe in Anbetracht lediglich einer durchgeführten Veranstaltung mit fünf Teilnehmern keine Aussicht auf Erfolg. Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 (Bl. 49 ESt-Akte IV 1990) nahm der Kläger den Einspruch zurück.

Mit Bescheiden vom 7. Februar 1995 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung für 1991 und 1992 und setzte erstmalig die Einkommensteuer 1993 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten fest (Bescheide, Bl. 49/91 ESt-Akte IV 1991, 20 und 42 ESt-Akte V 1992 bzw. 1993). Der Änderungsbescheid für 1992 wurde am 23. Februar 1995 erneut geändert (Bl. 27 ESt-Akte V 1992). Sämtliche Bescheide wurden unter den genannten Daten mit einfachem Brief zur Post gegeben. Ausweislich eines finanzamtlichen Aktenvermerks (Bl. 45 ESt-Akte V 1993) sprach der Kläger am 23. Februar 1995 bei der Veranlagungsstelle des Beklagten vor und bat um Stundung der am 10. März 1995 fälligen Abschlußzahlung für Einkommen- und Kirchensteuer 1993 im Gesamtbetrag von … DM bis zum 1. April 1995; diese wurde am gleichen Tag antragsgemäß gewährt. Mit Schreiben vom 25. März 1995 (Eingang beim Finanzamt: am Montag, den 27. März 1995; Bl. 47 ESt-Akte V 1993) legte der Kläger gegen die Einkommensteueränderungsbescheide 1991 bis 1993 Einspruch mit dem Ziel der Anerkennung seiner Aufwendungen als Werbungskosten ein. Der Einspruch – so das Schreiben – sei „im Amt bereits mündlich vorgetragen” worden.

Mit Entscheidungen vom 18. Juli 1995 wies das Finanzamt den klägerischen Einspruch betreffend die Jahre 1991 und 1993 wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) als unzulässig und betreffend das Jahr 1992 als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen, für 1992: Bl. 31; für 1991 und 1993, Bl. 57/93 ESt-Akte V 1992 bzw. 1993); sie gingen am gleichen Tag mit einfachem Brief zur Post.

Am 17. August 1995 ging folgendes Schreiben des Klägers beim Finanzamt ein (Bl. 4 Prozeßakte):

„Fin.-Amt Mainz-Mitte,

und im Falle von Nichtfeststellung der Nichtigkeit o.a. Entscheidungen Weiterleitung als Klageschrift an Fin.-Gericht Rheinland-Pfalz, Postfach. 67433 Neustadt/Wstr.

Einspruchsentscheidungen (wie o.a.) des Fin.-Amts zwingen mich zu dem Rechtszug der Klage, sofern o.a. nicht für nichtig … erklärt werden, weil sie verschiedene besonders schwerwiegende Fehler aufweisen … Hilfsweise gilt dieses Begehren im Falle des Versagens von Nichtigkeitsfeststellung als fristgerechte Klageschrift. Dafür begehre ich:

  1. Nichtigkeitsfeststellung
  2. Inkraftsetzen der rechtlich unangefochtenen ursprünglichen Bescheide für 1991, 1992 und 1993…”

Unter dem 24. August 1995 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, daß es seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Einspruchsentscheidungen vom 18. Juli 1995 nicht entsprechen könne und daher das Schreiben als Klageschrift an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weitergeleitet habe. Das vorgenannte Schreiben ging beim Gericht am 25. August 1995 ein.

In Auswertung einer sogenannten ESt 4 B-Mitteilung des Finanzamts Steglitz vom 30. Juni 1995 hatt...

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