Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruch gegen Steuerbescheid oder Widerspruch gegen Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird gegen einen Einkommensteuerbescheid "Einspruch" eingelegt, der sich ausdrücklich und ausschließlich gegen die Kirchensteuerfestsetzung richtet, handelt es sich (nur) um einen Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung und nicht (auch) um einen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung.

 

Normenkette

AO § 355 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen VI R 12/05)

BFH (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen VI R 12/05)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 19. August 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2003 und begehren die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die erstmalige Veranlagung für 2001 erfolgte mit Bescheid vom 19. August 2002. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger führte in seinem Schreiben an den Beklagten vom 29. August 2002 Folgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den von Ihnen am 19. August 2002 ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2001 lege ich hiermit im Auftrage der Steuerpflichtigen Einspruch ein. Der Einspruch richtet sich gegen die Festsetzung eines Kirchgeldes für die Ehefrau. Frau S. E. (die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden) hat im ganzen Jahr 2001 in D gelebt und dort ihren einzigen Wohnsitz gehabt. In Nordrhein-Westfalen wurde in 2001 in sämtlichen Kirchen kein Kirchgeld erhoben. Ich bitte deshalb, dass festgesetzte Kirchengeld in voller Höhe wieder aufzuheben und an die Steuerpflichtige zu erstatten."

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 5. September 2002, dass mit dem Schreiben vom 29. August 2002 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingelegt worden sei. Die Einwendungen richteten sich gegen die Festsetzung eines Kirchgeldes für die Klägerin. Der richtige Rechtsbehelf wäre der Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung gewesen. Der Einspruch werde deshalb als Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid behandelt. Der Beklagte bat des Weiteren um Mitteilung, ob der Widerspruch zurückgenommen oder aufrecht erhalten werde. Um Rückantwort bis zum 4. Oktober 2002 wurde gebeten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 wurde – da bislang keine Beantwortung erfolgt war – um Erledigung und Antwort bis zum 30. Oktober 2002 gebeten.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 zeigte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger an, dass er die Bearbeitung des Einspruchsverfahrens der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 übernommen habe.

Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 werde weiter aufrecht erhalten. Gemäß dem mit dem Beklagten und Herrn F des Büros H geführten Telefonats werde gebeten, dass festgesetzte Kirchgeld nur mit 540 DM anzusetzen. Weiterhin richte sich der Einspruch gegen die vom Beklagten angesetzten Umzugskosten, wonach nur für 2 Tage Wohnungssuche ein Ansatz von Werbungskosten erfolgt sei.

Der Beklagte teilte dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit, seinem Antrag auf Herabsetzung des Kirchgeldes werde entsprochen. Seinem Begehren hinsichtlich der Werbungskosten könne allerdings nicht entsprochen werden. Des Weiteren wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme in diesem Punkt hin. Nach weiterem Schriftwechsel wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 3. März 2003 haben die Kläger Klage erhoben.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Einspruch gegen den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19. August 2002 nicht fristgerecht eingelegt worden sei, da der "Einspruch" vom 29. August 2002 sich ausdrücklich nur "gegen die Festsetzung eines Kirchgeldes für die Ehefrau" gerichtet habe und es sich somit nicht um einen Einspruch sondern um einen Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung gehandelt habe, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dass mit Schreiben vom 29. August 2002 Einspruch eingelegt worden sei. Auf Grund dieses Einspruchs sei das Schreiben des Finanzamtes vom 5. September 2002 ergangen, wonach dieses den Einspruch als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung habe behandeln wollen. Nachdem die Bearbeitung des Mandanten auf ihn, den Prozessbevollmächtigten, übergegangen sei, habe er in seinem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2002 richtig gestellt, dass sich der Einspruch nicht nur gegen das fälschlich festgesetzte Kindergeld richte, sondern weiterhin auch gegen die vom Beklagten nicht anerkannten erhöhten Umzugskosten. Auf Grund dieses Schreibens habe der Beklagte das Verfahren weiterhin als Einspruch behandelt und hierzu mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2002 Stellung genommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Einkommensteuerbescheid 2001 sei aufgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuer sowie der Solida...

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