Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, ist selbst Fachkraft i. S. v. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG (Anschluss an BFH Urteil vom 12. 6. 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681).
  2. Wird der Arbeitnehmer nur zu einem ganz untergeordneten Teil (im Streitfall zwischen 11 und 12 %) als Fachkraft eingesetzt, so scheidet eine volle wie auch eine anteilige Qualifikation als Fachkraft aus. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall insgesamt Aushilfskraft.
 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2005; Aktenzeichen VI R 77/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitslöhnen für Arbeitskräfte sowie Sachbezüge der Arbeitnehmer.

Die Klägerin besteht aus den Herren ... und ... und betreibt Weinbau; zu diesem Zweck hat die Klägerin mit Pachtvertrag vom 6. Dezember 1993 von den Eheleuten ... und ... einen Weinbaubetrieb mit einer Fläche von 1,38 ha Weinbergen gepachtet. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1996 bis 1998 Aushilfskräfte und führte hierfür pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG ab. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin Frau... sowie Herrn und Frau ... und ... und Frau ... als Aushilfen beschäftigt hatte. Die Eheleute ... waren früher Inhaber eines Weinbaubetriebes und Frau ... betreibt selbst Weinbau. Der Beklagte sah diese Arbeitnehmer als Fachkräfte an und erhob mit Bescheiden vom 30. August 1999 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 für diese Arbeitnehmer die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der bereits gemeldeten Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG. Im einzelnen erhob der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 30. August 1999 folgende Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG nach:

Aushilfskräfte:

Aushilfslöhne:

1996

1997

1998

...

1.100

3.230

2.505

...

0

360

365

...

287

175

0

...

1.640

1.300

2.480

...

500

1.200

1.540

In den Änderungsbescheiden vom 30. August 1999 unterwarf der Beklagte zudem Sachbezüge, nämlich Essen für die Aushilfskräfte im Herbst, der Lohnsteuer, und zwar im einzelnen wie folgt:

1996:

28 x 4,5

= 126,20 DM

1997:

45 x 4,56

= 205,20 DM

1998:

30 x 4,63

= 138,90 DM

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1999 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Aushilfskräfte im Sinne von § 40a Abs. 3 EStG seien nicht Arbeitnehmer, die zu den land-und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehörten. Ob jemand als Fachkraft zu beurteilen sei, hänge nicht nur von der Art der Tätigkeit, sondern auch von den Kenntnissen ab, die er erworben habe. Habe der Arbeitnehmer die Fertigkeiten für die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt, so gehöre er unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit zu den Fachkräften. Da im Berufsleben auch angelernte Arbeiter im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeit den Facharbeitern gleichgestellt würden, zählten auch angelernte Arbeiter zu den Fachkräften. Das FG Rheinland-Pfalz (Hinweis auf Urteil vom 11. Januar 1990, EFG 1990, 474) habe entschieden, dass für die Abgrenzung von Aushilfskräften gegenüber Fachkräften nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die persönliche Qualifikation des Beschäftigten abzustellen sei. Da die hier betroffenen Arbeitnehmer selbst einen eigenen Weinbaubetrieb bewirtschaftet hätten bzw. noch bewirtschafteten, seien sie - selbst wenn sie keine Winzerausbildung durchlaufen hätten - zumindest als angelernte Fachkräfte gem. der vorgenannten Rechtsprechung anzusehen.

Der Einwand, während der Weinlese werde den deutschen Arbeitnehmern kein Mittagessen gereicht, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Üblicherweise würde die Weinlese zur Einnahme des Mittagessens nur kurz unterbrochen. Würden die Arbeitnehmer aus dem Weinberg teilweise über längere Strecken und unausgebaute Wege zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren oder von der Klägerin nach Hause gebracht, würde der betriebliche Ablauf auf Grund des dazu notwendigen Zeitaufwandes erheblich gestört. Es sei daher üblich, dass während der Weinlese das Mittagessen vom Arbeitgeber gestellt und im Weinberg eingenommen werde.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4. November 1999 beim Beklagten eingegangenen Klage. Klagebegründend trägt sie vor, dass der Sachverhalt im zitierten Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 1990 ein anderer sei. Im dortigen Fall des Finanzgerichts habe es sich bei der Aushilfskraft, die als Fachkraft bewertet worden sei, um den Sohn des Betriebsinhabers gehandelt, der eine abgeschlossene Winzerlehre gehabt und anschließend eine Fortbildung an der Fachhochschule absolviert habe. Diese Voraussetzungen lägen aber hier bei den Arbeitnehmern der Klägerin nicht vor. Bei den im Weinberg anfallenden Arbeiten, in...

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