Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen für ein Wettbewerbsverbot stellen eine der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistung dar, auch wenn speziell für sie das Merkmal der Nachhaltigkeit fehlt, der Zusammenhang zu der sonstigen, auf Dauer angelegten unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen jedoch gegeben ist.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 4 Nr. 9, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen V R 59/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob an den Kläger geleistete Zahlungen für den Verzicht auf eine Beteiligung an bestimmten Projekten und für Wettbewerbsbeschränkungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Im Streitjahr war der Kläger Gesellschafter und/oder Geschäftsführer verschiedener Unternehmen, die sich mit der Errichtung und/oder dem Betrieb von Altenheimen und Kurkliniken befassten. Unter anderem war er zusammen mit seiner Tochter in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes Mitgesellschafter der ... und der OBD GmbH, die in Norddeutschland Kurkliniken betrieben. Darüber hinaus vermietete bzw. verpachtete er Eigentumswohnungen und eine Tennishalle umsatzsteuerpflichtig.

Mit Verträgen vom 30. Mai 1991 verkauften der Kläger und seine Tochter ihre Beteiligung an der ... an die OBD und anschließend ihre Beteiligungen an der OBD an die Mitgesellschafter. Zuvor war mit Vertrag zwischen der OBD und dem Kläger vom 29. Mai 1991 folgendes vereinbart worden:

„1. Herr ... verzichtet auf jedwede Ansprüche, die sich aus der Durchführung von klinischen Einrichtungen, die die OBD GmbH, ihre Gesellschafter sowie die Tochterunternehmen, insbesondere die ... durchführen wird.

2. Herr ... verpflichtet sich, vom Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses an weder mittelbar noch unmittelbar für die Dauer von 5 Jahren in den norddeutschen Ländern ... und ... sowie an der ... Ostseeküste klinische Einrichtungen zu errichten oder zu betreiben. Herr ... darf Konkurrenzunternehmen weder in eigenem oder fremdem Namen noch für eigene oder fremde Rechnung gründen und / oder betreiben, noch beratend tätig werden ...

3. Zur Abgeltung des Verzichts auf Beteiligung der in Anbahnung befindlichen Projekte und für die Wettbewerbsbeschränkungen von Herrn ... verpflichtet sich die OBD GmbH, an ihn einen Betrag von DM 8.000.000,-- zu zahlen ...“

Wegen des genauen Wortlautes dieses Vertrages wird auf Bl. 8 u. 9 USt-Akten Bezug genommen.

In seiner in 1993 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr war die am 31. Mai 1991 fällig gewordene Zahlung von 8.000.000,-- DM nicht erklärt worden, da der Kläger hierin eine nicht steuerbare Leistung sah. Die Umsatzsteuererklärung blieb ohne Änderungen, weshalb kein Umsatzsteuerbescheid erlassen wurde.

Im Rahmen einer von November 1994 - März 1996 u.a. auch betreffend die Umsatzsteuer 1991 durchgeführten Außenprüfung erhielt das Finanzamt Kenntnis von diesen Vorgängen. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die an den Kläger erfolgte Zahlung entgegen dem Wortlaut des Vertragstextes wirtschaftlich allein für die Wettbewerbsbehinderung des Klägers gezahlt worden und ertragsteuerlich als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG allein ihm zuzurechnen sein soll. Der Beklagte gelangte jedoch zu der Auffassung, es handle sich bei der Zahlung für das Wettbewerbsverbot um eine der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistung, die, auch wenn sie nicht nachhaltig gewesen sein sollte und auch wenn sie nicht zum eigentlichen Gegenstand des Vermietungsunternehmens des Klägers gehört habe, in den unternehmerischen Bereich falle (vgl. den Betriebsprüfungsbericht vom 30. November 1998).

Unter dem 7. September 1999 erging deshalb für das Streitjahr ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Umsatzsteuerbescheid, in dem die steuerpflichtigen Umsätze um 7.017.544,-- DM (das sind 8.000.000,-- DM abzügl. darin enthaltene 14 %ige Umsatzsteuer i. H. v. 982.456,-- DM) erhöht wurden.

Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein, den er unter Hinweis auf den im Vorfeld der Änderung geführten Schriftverkehr wie folgt begründete: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasse das Unternehmen eines Steuerpflichtigen dessen gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Darunter sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Insoweit müsse jedoch jedenfalls ein irgendwie gearteter objektiver Zusammenhang dieser Tätigkeit mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen bestehen, um das fragliche Leistungsverhalten dem Unternehmen zurechnen zu können. Andernfalls müsse jedes, auch ein in den Privatbereich fallendes Leistungsverhalten eines Unternehmers der Umsatzsteuer unterworfen werden, was so vom Gesetz zweifellos nicht gewollt sei. Ein derartiger objektiver Zusammenhang zwischen dem von dem Kläger übernommenen Wettbewerbsverbot und seiner unternehmerischen Tätigkeit der Errichtung und Vermietung von G...

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