Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei einem Kleinbetrieb (Druckerei)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Kleinbetrieb (Druckerei), wenn die Wirtschaftsgüter des Betriebs infolge technischen Fortschritts schnell veralten und die Erkrankung eines mitarbeitenden Gesellschafters Betriebsausfälle verursacht, ohne dass eine Aushilfskraft eingestellt wird.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist für die Jahre 1988 bis 1990 und 1995 bis 1997, ob die von der mittlerweile aufgelösten ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) in Mutterstadt betriebene Druckerei als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist.

Die Klägerin und der Beigeladene waren in den Jahren 1988 bis 2001 an der GbR zu jeweils 50 % beteiligt. 1989 studierte die Klägerin noch an der Fachhochschule, 1990 absolvierte sie ein Anerkennungsjahr und war nach ¾-jähriger Arbeitslosigkeit dann als Lehrerin (Vollzeit) beschäftigt. 1996 bis Ende 1999 hatte die Klägerin ein halbe Stelle als Jugendreferentin bei der Kirche, teilweise mit 5-Tage-Woche. Ab 1. Januar 2000 hat die Klägerin eine volle Stelle (PA Bl.55, 57). Der 1935 geborene Beigeladene war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 als Pfarrer an einer Berufsschule und als Religionslehrer tätig (PA Bl.55). Nach den Angaben der Klägerin (PA Bl.55) hatte diese gemeinsam mit dem Beigeladenen, der ihr Lehrer gewesen sei, die Idee, einen Druckereibetrieb zu eröffnen; entsprechenden Bedarf habe sie in ihrem studentischen Umfeld an der Fachhochschule gesehen; Kopiershops hätten nicht die erforderliche Qualität geliefert; außerdem hätten sich neue Gestaltungsmöglichkeiten durch den Einsatz eines Computers ergeben (PA Bl.55).

Zum 8. Juni 2001 meldete die Klägerin das Gewerbe der GbR wegen vollständiger Aufgabe des Betriebs ab (Prozessakte ≪PA≫ Bl.20). Als Gegenstand der GbR war in den abgegebenen Feststellungserklärungen "Druckerei" angegeben, in der Gewerbe-Abmeldung ist der Unternehmensgegenstand mit "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (...) (Verlag, Satz u. Layout, Schreibarbeiten, Vervielfältigungen, Beratung und Hilfe bei Dissertationen)" umschrieben.

Wesentliche Investitionen in zum Betrieb der Druckerei verwendetes Sonderbetriebsvermögen (Anlagevermögen) des Beigeladenen erfolgten ausweislich der Steuererklärungen der GbR (vgl. u.a. Bilanz-Heft, Abschreibungstabellen) in den Jahren 1989/1990 in eine gebrauchte Offsetdruckmaschine (Anschaffungskosten 1.600,- DM), eine Speicherschreibmaschine (3.508,77 DM), ein Kopiergerät (4.890,26 DM), einen Rüttler (970,- DM) und eine Papierschneidemaschine (1.808,10 DM), im Mai 1991 in ein Copyrapid-Offset-Gerät (4.553,57 DM), im Januar 1992 in einen MB-Offsetdrucker (12.543,86 DM) und im Dezember 1992 in einen Computer mit Drucker (6.491,89 DM) sowie einen Scanner (1.050,88 DM).

Seit März bzw. April 1993 befanden sich im Anlagevermögen der GbR die Positionen "Pagemaker" (Anschaffungskosten 2.339,13 DM) – ein Softwareprogramm (vgl. auch die Angaben der Klägerin PA Bl.55) – und ein Schablonendrucker (15.820,- DM), seit Dezember 1995 eine Computeranlage (5.689,- DM; Abgang 1997 = 1.586,- DM); im August 1997 wurden von der GbR eine Heftmaschine (4.141,89 DM) und im Januar 1998 ein Flachbett-Scanner (1.211,- DM) sowie ein Computer (3.116,- DM) angeschafft.

Der Beklagte hat die Investitionen in die Druckerei in den Jahren 1988 bis 1998 auf insgesamt 73.282,- DM beziffert (vgl. RbA Bl.53).

Die GbR erzielte in den Jahren 1988 bis 1998 (mit Ausnahme des Jahres 1997) Verluste, die in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Juni 2000 (Rechtsbehelfsakte ≪RbA≫ Bl.51 ff. ≪52≫) im Einzelnen unter Angabe der entsprechenden Betriebseinnahmen und –ausgaben der GbR sowie der Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter – sie entfallen überwiegend auf den Beigeladenen - dargestellt und zu einem Totalverlust von ./. 50.835,68 DM aufaddiert worden sind. Allerdings ergaben sich nach Verteilung des Ergebnisses auf die beiden Feststellungsbeteiligten für die Klägerin, die deutlich weniger als der Beigeladene in Sonderbetriebsvermögen investiert hatte, zumeist positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. hierzu und zum Folgenden auch z.B. die Feststellungserklärungen 1988 bis 2001, PA Bl.61 ff.). Auch für die Jahre 1999 und 2000 ergaben sich unter Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen Verluste. Die Einnahmen-Überschussrechnung der GbR für die Zeit vom 1. Januar bis zum 8. Juni 2001 (Tag der Betriebsaufgabe) ergab ebenfalls einen Verlust (./. 1.574,73 DM; PA Bl.21); die Entnahme verschiedener Gegenstände des Anlagevermögens anlässlich der Betriebsaufgabe führte bei der GbR zu einem erklärten Aufgabeverlust von ./. 129,- DM; beim Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen ergab sich lt. Erklärung durch die Entnahme des Kopiergeräts, der Papierschneidemaschine und des MB-Offsetdruckers - das übrige Sonde...

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