Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

 

Leitsatz (amtlich)

Ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des firmeneigenen PKW ausdrücklich nicht gestattet, ist aber die Einhaltung des Verbots organisatorisch nicht gewährleistet und wird auch kein Fahrtenbuch geführt, so liegt in Höhe des Betrages gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (so genannte 1%-Regel) zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung, aber Arbeitslohn vor.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen I R 8/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überlassung eines Kfz (Jaguar XJR V 8) zur privaten Nutzung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt.

Die Klägerin, die am 31. Januar 1987 gegründet wurde, betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Betrieb einer Buchbinderei. Gesellschafter sind zu 50 v. H. Herr M. K., der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, und Frau E. K. (die Mutter des Gesellschafter-Geschäftsführers), ebenfalls zu 50 v. H..

Gemäß "Nachtrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag" vom 31. Januar 1997 war der Geschäftsführer in den Streitjahren 1998 bis 2000 nicht berechtigt, Fahrzeuge der Gesellschaft für private Zwecke zu nutzen. In den Streitjahren befand sich im Betriebsvermögen der Klägerin lediglich ein Personenkraftwagen, ein (zweisitziger) Jaguar XJR V 8, der vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt wurde. Über die Nutzung dieses Fahrzeugs wurde in den Streitjahren kein Fahrtenbuch geführt.

In der Zeit vom 08. Juli 2002 bis zum 11. Juli 2002 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 statt. In seinem Bericht vom 17. Juli 2002 führte der Prüfer unter Tz. 1.12 (private Kfz-Nutzung) aus:

1998

1999

2000

DM

DM

DM

Lt. Erkl./Veranl.

0,00

0,00

0,00

Lt. Bp.

12.525,28

18.788,00

18.788,00

Nach dem Ergänzungsvertrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 31.01.1997 darf der betriebliche PKW nur noch für dienstliche Zwecke genutzt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 12.05.1997 (Krz-Einkommensteuererlass), BStBl 1997 I Seite 562 ff. ist bei einem Personenkraftwagen des Betriebsvermögens grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt wird (sog. Anscheinsbeweis).

Der Gesellschafter muss beweisen, dass er das von der Gesellschaft überlassene Fahrzeug ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt hat. Als Beweis ist nach herrschender Verwaltungs- und Literaturmeinung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, nach dem sich kein Privatanteil ergibt, ausreichend. Ein entsprechendes Fahrtenbuch wurde vom Gesellschafter nicht geführt. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Privatnutzung vorliegt und diese vom Arbeitgeber - zumindest stillschweigend - in Kauf genommen oder geduldet wurde. Der Anscheinsbeweis, wonach eine private Nutzung vorliegt, ergibt sich auch aus der vorgelegten Aufstellung (vgl. Anlage 1 zu den Besprechungspunkten vom 24.07.20002). Aufgrund einer fehlenden vertraglichen Regelung bzw. aufgrund des o.a. Gesellschaftsbeschlusses ist die private Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter M. K. außerhalb der Bilanz zuzurechnen. Die Bewertung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (lt. Leasingfirma 119.655,17 DM zuzüglich Umsatzsteuer = 138.800,00 DM).

Berechnung:

1998

Bruttolistenpreis 138.800,00 DM x 1 % x 8 Monate

(Zulassung 24.04.1998)

11.104,00 DM

+ Umsatzsteuer = 80 % von 11.104,00 DM =

8.883,00 DM x 16 % =

1.421,28 DM

verdeckte Gewinnausschüttung

12.525,28 DM“

1999 und 2000

Bruttolistenpreis 138.800,00 DM x 1 % x 12 Monate

16.656,00 DM

+ Umsatzsteuer = 80 % von 16.656,00 DM =

13.325,00 DM x 16 % =

2.132,00 DM

verdeckte Gewinnausschüttung

18.788,00 DM.“

Der Beklagte folgte diesen Prüferfeststellungen und erließ am 13. September 2002 folgende Änderungsbescheide:

  • Bescheide über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG für 1998 bis 2000
  • Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1998 bis 2000
  • Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000
  • Bescheide über Umsatzsteuer für 1998 bis 2000
  • Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 bis 2000
  • Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für 1998.
  • Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für 2000.

Gegen die vorgenannten Bescheide legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, den sie in der Folge nicht begründete. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2002 wies der Beklagte daraufhin die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. Januar 2003 ...

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