Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zu einer Gruppen-Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht hält an seiner in dem Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 2726/04 dargelegten Rechtsauffassung fest, dass bei Beiträgen eines Arbeitgebers zu einer Gruppen-Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte ein eigenbetriebliches Interesse an der Leistung nicht überwiegt und der Vorteil des Arbeitnehmers demgegenüber auch nicht als gering erscheint, so dass diese steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62, § 8 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen VI R 24/10)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für eine Krankenversicherung polnischer Saisonarbeitskräfte Arbeitslohn sind.

Die Klägerin betrieb bis zum 31. Dezember 2004 einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung im Jahr 2004 wurde festgestellt, dass die Klägerin für die bei ihr beschäftigten ausländischen Saisonarbeitskräfte aus Polen eine Krankenversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeträge hierfür getragen hatte. Der Beklagte war hierzu der Ansicht, dass für die gezahlten Beiträge Lohnsteuer angefallen sei und forderte mit Bescheid vom 18. April 2005 die entsprechende Lohnsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 nach. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, welcher zunächst in Hinblick auf das bei Gericht anhängige Klageverfahren 6 K 2726/04 ruhte. Nachdem das Gericht mit Urteil vom 29. August 2006 und der BFH über die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2007 - VI B 125/06 entschieden hatte, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2008 zurückgewiesen, da die Klägerin ihren Einspruch nicht zurücknahm.

Die Klägerin trägt vor, in dem Urteil des Gerichts sei ein wesentlicher Aspekt außer Acht gelassen worden, nämlich dass der Arbeitgeber aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg und dem Nationalen Amt in Warschau für die Krankenversicherung der von ihm angeforderten Arbeitnehmer verantwortlich sei. Diese zwischenstaatliche Vereinbarung würde wie unmittelbares Recht gelten und es sei in dem Urteil des Gerichts völlig unberücksichtigt geblieben, dass hierdurch eine Steuerfreiheit für die Beiträge zu der Krankenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG gegeben sei. Da ein Arbeitgeber auf Grund der zwischenstaatlichen Vereinbarung für eine Krankenversicherung seiner Arbeitgeber verantwortlich sei, zahle er die Beiträge hierzu nicht freiwillig, sondern wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Der Arbeitgeber würde eine Versicherung allein deshalb abschließen, um polnische Saison-Arbeitnehmer überhaupt beschäftigen zu können. Daher stünde das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund, da deutsche Erntehelfer auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar wären und ohne polnische Saisonkräfte die Ernte nicht zu bewältigen wäre. Beim Arbeitnehmer schließlich fehle es an der Freiwilligkeit zur Annahme des Vorteils, da in dieser aufgedrängt würde. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05 seien die von ihm gezahlten Beiträge unterhalb jeglicher Schädlichkeitsgrenze anzusiedeln. Wenn in dem vorgenannten BFH-Urteil schon ein Betrag von ca. € 300 für die zur Verfügungstellung bürgerlicher Kleidung als geringfügig angesehen würde, so müsse erst recht bei einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers von nur € 26,50 im Kalenderjahr das betriebliche Interesse am Überleben des Betriebes überwiegen. Der Arbeitgeber könne sonst bei Verschulden nach §§ 278, 823 und 831 BGB und eine verschuldensunabhängig unter dem Gesichtspunkt des Aufwandsersatzes nach § 670 BGB privatrechtlich in Haftung genommen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung würde sich auch daraus ergeben, da er sonst verpflichtet wäre, im Krankheitsfall die Kosten zu tragen. Bei dem Versicherungsschutz für die polnischen Saisonarbeitskräfte würde es sich um Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG handeln, so dass sich eine Steuerfreiheit daraus ergeben würde, weil die sich hieraus ergebenden Vorteile insgesamt € 44 pro Arbeitnehmer im Kalendermonat nicht übersteigen würden.

Die Klägerin beantragt,

  • den Nachforderungsbescheid vom 18. April 2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2008 dahin zu ändern, dass für die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge von DM 3.484 im Jahr 2001, von € 1.803 im Jahr 2002 und von € 2.382 im Jahr 2003 keine Lohnsteuer festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Gericht in dem Urteil vom 29. August 2006 die vorgetragenen Argumente zum eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG und zur privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers bereits berücksichtigt. Ein Sachbezug liege im Streitfall bereits deswegen nicht vor, weil die Klägerin kein Versicherungsun...

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