rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechenbarkeit von Kfz-Steuer-Guthaben im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein die Kraftfahrzeugsteuerpflicht beendender Umstand, der dazu führt, dass die im voraus für den Entrichtungszeitraum gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Erstattungsanspruch führt. Ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Entrichtungszeitraum fort, solange der Insolvenzverwalter das Fahrzeug nicht abmeldet. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld war mit ihrer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zahlung erloschen. Es kann damit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Kfz-Steuer-Guthaben entstehen, das mit anderen Steuerforderungen aufgerechnet werden könnte.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 47, 218 Abs. 2, § 224 Abs. 2, § 226; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 6, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3; InsO §§ 94, 95 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen VII R 62/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, ein Kraftfahrzeugsteuerguthaben mit Steuerrückständen des Gemeinschuldners aufzurechnen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des K. Mit Beschluss des Amtsgerichts K vom 27. Mai 2002 wurde er zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KIB-ET 48. Für den Entrichtungszeitraum 16. November 2001 bis 15. November 2002 hatte er die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt. Mit an den Kläger gerichteter „Steuerberechnung über Kraftfahrzeugsteuer“ vom 24. Juli 2002 berechnete das Finanzamt W die Kraftfahrzeugsteuer für das genannte Fahrzeug für die Zeit vom 16. November 2001 bis zum 26. Mai 2002 mit einem Betrag in Höhe von 131,00 Euro. Gleichzeitig rechnete es die Steuerforderung in Höhe von 131,00 Euro mit der bereits getilgten Steuer in Höhe von 249,00 Euro sowie angelaufenen Säumniszuschlägen in Höhe von 2,05 Euro ab und wies ein Guthaben in Höhe von 115,95 Euro aus. In der Erläuterung der Steuerberechnung wies es darauf hin, dass die Steuerpflicht am 27. Mai 2002 endete, die Steuer für die Zeit vom 16. November 2001 bis 26. Mai 2002 für 192 Tage mit je 1/365 der tariflichen Jahressteuer berechnet wurde und die Verwendung des Guthabens gesondert mitgeteilt werde. Mit weiterem an den Insolvenzverwalter gerichtetem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 24. Juli 2002 setzte das Finanzamt W gegenüber dem Insolvenzverwalter für die Zeit ab dem 27. Mai 2002 bis zum 26. Mai 2003 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 249,00 Euro fest.

Mit Verfügung der zuständigen Finanzkasse des beklagten Finanzamtes vom 25. Juli 2002 teilte diese mit, dass sie das Kraftfahrzeugsteuerguthaben auf Einkommensteuerschulden des Gemeinschuldners des Jahres 2000 umgebucht habe.

Nachdem der Kläger seine Klage zunächst gegen die „Steuerberechnung über die Kraftfahrzeugsteuer“ vom 24. Juli 2002 gerichtet und sie mit der Abrechnung des Kraftfahrzeugsteuerguthabens begründet hat, hat er die unter dem Aktenzeichen 4 K 2466/02 geführte Klage schließlich zurückgenommen und bezüglich der erfolgten Umbuchung des Guthabens auf geschuldete Einkommensteuer des Jahres 2000 vom 25. Juli 2002 beim beklagten Finanzamt einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO beantragt.

Mit Abrechnungsbescheid vom 22. Januar 2003 hat das beklagte Finanzamt sodann die Aufrechnung des Kraftfahrzeugsteuerguthabens in Höhe von 115,95 Euro mit vom Gemeinschuldners geschuldeter Einkommensteuer des Jahres 2000 erklärt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2003 als unbegründet zurück. Auf den Abrechnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung wird verwiesen (vgl. Bl.9 bzw. Bl.17 der KFZ-Steuerakte).

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, es sei fehlerhaft, wenn der Beklagte davon ausgehe, dass die Steuerpflicht des Insolvenzschuldners (Gemeinschuldners) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - hier am 27.Mai2002 - ende. Seine Steuerpflicht werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beendet. Sie dauere grundsätzlich so lange fort, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Sie werde nur durch eine vorübergehende Stillegung, die endgültige Außerbetriebnahme, die Ummeldung auf einen anderen Fahrzeughalter, eine Fahrzeugveränderung oder den Eintritt einer Steuerbefreiung beendet. Vorliegend sei keiner dieser die Steuerpflicht beendenden Umstände gegeben. Die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerpflicht werde durch die Verfahrenseröffnung nicht unterbrochen. Da das Fahrzeug zur Insolvenzmasse rechne, bleibe der Insolvenzschuldner für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Halter des Kraftfahrzeuges.

Die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht entrichtete Kraftfahrzeugsteuer sei in Insolvenzforderung und Masseforderung aufzuteilen. Vorliegend sei die Kraftfahrzeugsteuer jedoch bereits vor der Erö...

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