Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt:

Verstößt die Einheitsbewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern nach dem Sachwertverfahren auf den 01.01.1980 gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Einheitsbewertung des Grundstücks …straße 15 in A..

Der Kläger hat auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichtet, das 1970 bezugsfertig geworden ist. Seit 1972 sind die Kläger zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks. Das Finanzamt hat das bebaute Grundstück aufgrund der Angaben des Klägers zunächst durch Nachfeststellung vom 13. Dezember 1974 zum 01. Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet, den Einheitswert nach dem Ertragswert auf 87.500 DM festgesetzt und dem Kläger zugerechnet. Bei einer Ortsbesichtigung am 12. Dezember 1978 stellte das Finanzamt fest, daß das Haus nicht – wie vom Kläger angegeben – zwei Wohnungen enthält, sondern nur eine, und daß die Räume im Keller als Wohnräume benutzt wurden, die im Bauplan anders bezeichnet waren. Daraufhin berichtigte das Finanzamt die Nachfeststellung zum 01. Januar 1974 am 03. Dezember 1979 und setzte den Einheitswert für das Einfamilienhaus nach folgender Berechnung fest:

Wohnfläche

Erdgeschoß und Obergeschoß einschließlich Terrasse und Balkon

235 qm

Schwimmhalle (1/2 der Fläche)

45 qm

280 qm

× 25,80 DM =

7.224,– DM

Untergeschoß

Diele und Fernsehraum

37 qm

Hobbyraum, Hausarbeitsraum, Flur (1/2 der Fläche)

24 qm

61 qm

× 25,80 DM =

1.513,– DM

Doppelgarage

600,–DM

Jahresrohmiete

9.397,– DM

× Vervielfältiger = 12 =

112.764 DM

Einheitswert

112.700 DM.

Danach hat das Finanzamt, gestützt auf eine Ortsbesichtigung durch den Bausachverständigen, am 02. Juli 1980 den Einheitswert auf den 01. Januar 1980 auf 256.100 DM fortgeschrieben und – wie bisher – dem Kläger allein zugerechnet. Fortgeschrieben hat das Finanzamt den Einheitswert mit der Begründung, das Haus sei bisher unzutreffend mit dem Ertragswert bewertet worden. Es müsse wegen der großen Schwimmhalle und der Wohnfläche von 341 qm nach dem Sachwert bewertet werden.

Den Sachwert hat das Finanzamt wie folgt ermittelt:

Gebäudewert:

1.753 m³ × 175 DM

=

306.775 DM

Garage:

133 m³ × 80 DM

=

10.640 DM

317.415 DM

Außenanlage 4 %

12.696 DM

Bodenwert:

1.144 qm × 10 DM

=

11.440 DM

341.551 DM

Wertzahl 75

256.163 DM.

Auf den Einspruch der Kläger hat das Finanzamt den Einheitswert ihnen gemeinsam zugerechnet (§ 26 B WC) und den Einspruch im übrigen zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Kläger. Sie halten die Bewertung nach dem Sachwert nicht für zulässig und tragen dazu vor:

Ihr Haus sei nicht so groß wie das Finanzamt behaupte. Die Wohnfläche betrage nur 239 qm und nicht 364 qm. Die Räume im Keller dürften nicht zur Wohnfläche gerechnet werden, weil sie baurechtlich nicht als Wohnraum genehmigt seien. Das Haus sei auch nicht aufwendig ausgestattet und außerdem ungünstig in der Nachbarschaft zweier Gewerbebetriebe gelegen. Diese Angaben belegen die Kläger mit einem Gutachten des Dipl.-Ing. B.. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen. Weiter machen sie geltend:

Für ihr Haus ließe sich die übliche Miete auch schätzen und zwar folgendermaßen:

Wohnfläche

190,33 qm × 5,– DM

951,65 DM

Schwimmbad

48,93 qm × 5,– DM

244,65 DM

Monatsmiete

1.196,30 DM

× 12 =

14.352,– DM

× 12 =

172.224,– DM.

Wenn das Finanzamt aus der von ihn viel zu hoch geschätzten Kostenmiete folgere, das Haus der Kläger sei ungewöhnlich ausgestattet, und daraus wiederum die Berechtigung des Sachwertverfahrens herleite, sei das ein Zirkelschluß, aber kein Argument.

Schließlich bezweifeln, die Kläger, daß eine Bewertung nach dem Sachwert überhaupt ein geeignetes Verfahren sei, wenn es für dasselbe Gebäude zu einem Wert führe, der doppelt so hoch sei wie der Ertragswert. Jedenfalls dürfe dieses Verfahren nur in ganz engen Grenzen angewandt werden. Dafür käme ihr Haus weder nach seiner Lage und der Größe des Grundstücks noch nach der baulichen Gestaltung und Ausstattung in Betracht, weil es in keiner Beziehung außergewöhnlich sei.

Die Kläger beantragen,

den Einheitswertbescheid vom 02. Juli 1980 und die Einspruchsentscheidung vom 24. September 1980 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

und erwidert:

Das Haus der Kläger sei besonders gestaltet und deshalb nach dem Sachwert zu bewerten. Die Wohnfläche betrage 364 qm, denn die als Wohnräume benutzten Zimmer im Kellergeschoß gehörten dazu, auch wenn sie baurechtlich nicht dafür zugelassen seien. Diese ungewöhnlich große Wohnfläche und die Schwimmhalle zusammen ergäben eine Gestaltung, die mit einem Ertragswert nicht mehr angemessen erfaßt werden könne. Im Ertragswertverfahren müsse die Kostenmiete mit 7 % der Grundstücks- und Baukosten von ca. 438.000 DM angesetzt werden, weil weitere Vergleichsobjekte nicht vorhanden seien. Dabei ergebe sich eine Monatsmiete von 1.809,– DM. Die unterschiedlichen Verhältnisse der beiden Bewertungsverfahren verstießen nach dem BFH-Urteil vom 12. Juni 1974 (BStBl II 1974, 602) nicht gegen den Gleic...

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