Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsaufwendungen an Unterhaltsberechtigte, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, der zufolge für in den Haushalt aufgenommene Personen eine Unterhaltsleistung in Höhe des Unterhaltshöchstbetrages erbracht wird, ist eine geeignete Schätzungsgrundlage auch für Aufwendungen an nicht unbeschränkt Steuerpflichtige anlässlich ihrer Besuche bei inländischen Verwandten. Eine Kürzung entsprechend der Ländergruppenregelung findet jedoch nicht statt.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen III R 10/02)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Die Eltern der Klägerin wohnen in Polen. Die Klägerin unterstützte ihre Eltern im Streitjahr 1998 mit jeweils 1.200 DM und machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1998 hierfür eine außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend. Außerdem beantragte die Klägerin, nach § 33a EStG weitere Unterhaltsaufwendungen an ihre Eltern gelegentlich der Besuche ihrer Eltern in Deutschland zu berücksichtigen, und zwar für den Aufenthalt ihrer Mutter MA. im Zeitraum 10. - 24. 5. und 15. - 29. 11. 1998 sowie für den Aufenthalt des Vaters VA. vom 11. - 17. 9. bzw. 31. 10. - 14. 11. 1998. Insgesamt setzte die Klägerin für die Aufenthalte der beiden Elternteile 5.000 DM (1.000 DM je Aufenthaltsmonat) und mit den übrigen Unterhaltsleistungen von 2.400 DM, zusammen 7.400 DM an. Die eigenen Einkünfte der Elternteile errechnete die Klägerin mit insgesamt 6.112 DM. Eine Kürzung nach der Ländergruppenregelung führte sie nicht durch. In gleicher Weise verfuhr der Kläger mit seinen Unterhaltszahlungen an seine ebenfalls in Polen lebenden Eltern VB. und MB. , wobei er einen Besuchsaufenthalt des Vaters VB. vom 11. - 17. 9. 1998 mit 1.000 DM berücksichtigte und neben Medikamentenzuwendung von 111 DM und Unterhaltsbarleistungen von insgesamt 2.400 DM auf Unterstützungsleistungen von insgesamt 3.511 DM kam. Denen stellte er eigene Einkünfte der Eltern in Höhe von 9.012 DM gegenüber. Bescheinigungen über die Bedürftigkeit der unterstützten Personen und deren Bestätigungen über die erhaltenen Geldleistungen legten die Kläger vor.

In seinem Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 29. 6. 1999 berücksichtigte der Beklagte lediglich 2.400 DM als abziehbare Aufwendungen nach § 33a EStG.

Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1998 von 3.113 DM auf 2.916 DM herab und berücksichtigte abweichend vom angefochtenen Bescheid Leistungen nach § 33a EStG in einer Gesamthöhe von 3.093 DM. Dabei ließ der Beklagte die Medikamentenaufwendungen für den Vater VB. in Höhe von 111 DM ohne Ansatz nach § 33a EStG, weil er davon ausging, es lägen - hier ohne steuerliche Auswirkung bleibende - Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG vor. Im Übrigen wich er von den Angaben der Kläger auch insoweit ab, als er eine inzwischen unstreitige Unterhaltszahlung des Bruders der Klägerin, BA. , in Höhe von 3.000 DM berücksichtigte und den anteiligen Abzugsbetrag nach § 33a EStG auf dieser Grundlage ermittelte. Ferner setzte er die Höchst- und Anrechnungsbeträge nach § 33a Abs. 1 EStG entsprechend der geltenden Ländergruppeneinteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG nur mit einem Drittel an, und zwar auch für die Besuchsaufenthalte der Eltern beider Kläger. Demzufolge nahm der Beklagte den zu schätzenden Unterhaltsaufwand für die Besuchsmonate nicht mit einem Zwölftel des Höchstbetrags von 12.000 DM, sondern nur mit einem Drittel hiervon, d. h. mit 334 DM, an. Im Einzelnen ergab sich folgende Berechnung:

für

VB:

Unterhaltszahlungen

1.200 DM

Besuch in Deutschland (1/3 von 1.000)

334 DM

1.334 DM

(richtig 1.534)

maßgeblicher Höchstbetrag

4.000 DM

eigene Bezüge (Rente)

5.580 DM

Werbungskostenpauschbetrag

- 200 DM

Unkostenpauschale

- 360 DM

anrechnungsfrei sind (1/3 v. 1.200)

- 400 DM

4.620 DM

4.620 DM

höchstens abziehbar

0 DM

Für

MB:

Unterhaltszahlungen

1.200 DM

maßgeblicher Höchstbetrag

4.000 DM

eigene Bezüge (Rente)

3.432 DM

Werbungskostenpauschbetrag

- 200 DM

Unkostenpauschale

- 360 DM

anrechnungsfrei sind (1/3 v. 1.200)

- 400 DM

2.472 DM

2.472 DM

höchstens abziehbar

1.528 DM

abziehbar jedoch nur die Zahlungen in Höhe von

1.200 DM

Für

VA

und

MA:

Unterhaltszahlungen (2 x 1.200)

2.400 DM

Besuche in Deutschland (1/3 v. 5.000)

1.677 DM

(richtig: 1.667)

Unterhaltsaufwendungen der Klägerin

4.017 DM

= 57,2 %

Unterhaltsaufwendungen

BA

3.000 DM

= 42,8 %

Gesamtbetrag der Leistungen

7.017 DM

= 100,0 %

maßgeblicher Höchstbetrag (2 x 4.000)

8.000 DM

eigene Bezüge

6.612 DM

Werbungskostenpauschbetrag (2 x 200)

- 400 DM

Unkostenpauschale (2 x 360)

- 720 DM

anrechn. frei (2 x 1/3 v. 1.200)

- 800 DM

4.692 DM

4.692 DM

höchstens abziehbar insgesamt

3.308 DM

Von diesem abziehbaren Betrag ließ der Beklagte nach § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG für die Klägerin entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen lediglich 57,2 v. H. = 1.893 DM zum Abzug zu.

Die Unterhaltsaufwendun...

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