Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung der Erträge einer inländischen Kapitalgesellschaft von ihrer US-amerikanischen Schwestergesellschaft aus Vorzugsaktien eines FASIT als Zinsen oder Dividenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind nicht der Gewinn oder das Gesamtvermögen der Gesellschaft, sondern nur die wirtschaftlichen Kerngrößen des von der Gesellschaft gegründeten FASIT Bezugsgröße für den Zahlungszufluss, ist der Zahlungszufluss als Zins zu qualifizieren.

2. Der Zahlungszufluss aus dem FASIT ist auch deshalb als Zins zu qualifizieren, da er sich nicht am Gewinn sondern ausschließlich an der Entwicklung des volkswirtschaftlichen Basiszinssatzes ausrichtet.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; KStG § 8b Nr. 1; DBA USA § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2021; Aktenzeichen I R 12/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die eine in den USA belegene Schwesterfirma an die Klägerin geleistet hat.

Die Klägerin A ist eine GmbH mit Sitz in 1, die die Verwaltung von Grundbesitz und Beteiligungen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Finanzierung an Handelsgesellschaften, insbesondere an Gesellschaften der A-Gruppe zum Unternehmensgegenstand hat. Sie ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Fa. A1, EU-Ausland.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung (vgl. die BP-Berichte vom 11.02.2010 und 21.04.2010) erließ das Finanzamt am 11.06.2010 für 2001 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid (festgesetzte Körperschaftsteuer: 21.291.193,51 €) sowie einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid (Gewerbesteuermessbetrag: 3.673.051,85 €). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.

Im Rahmen der Prüfung hatte die Betriebsprüfung u.a. folgenden Sachverhalt aufgegriffen:

Gegen Ende des Jahres 2001 hatte die Klägerin folgende Verträge mit der nach dem Recht des US-Bundesstaates 3 gegründeten Fa. Z Inc. (– Z –; später umfirmiert Z1 Inc. – Z1 -), die ebenso wie die Klägerin wirtschaftlich und organisatorisch vollumfänglich in den A1-Konzern eingegliedert war, geschlossen:

  • Pooling, Servicing and Collections Policy vom 31.10.2001 (nachfolgend FASIT-Richtlinie)
  • Preferred Stock Subscription Agreement vom 31.10.2001 (nachfolgend Vertrag Vorzugsaktien)
  • Certificate of Designation of Series A cumulative convertible Preferred Stock vom 21.11.2001 (nachfolgend Bestimmung Vorzugsaktien)
  • Put-Option-Agreement (nachfolgend Put-Option)

Die Verträge hatten u.a. folgenden Regelungsgehalt:

1. Pooling-, Verwaltungs- und Einziehungsrichtlinie (FASIT-Richtlinie)

Gemäß Abschnitt 1.01 (Zweck) dieser Vereinbarung beabsichtigte Z/Z1, entsprechend der damaligen Rechtslage gemäß Art. 860H-L US-Einkommensteuergesetz (IRC) in der Fassung des Small Business Job Protection Act of 1996, bestimmte Vermögensgegenstände auszusondern und einen FASIT (= Financial Assets Securitization Investment Trust - „Investmentfond verbriefter Finanzanlagen") zu bilden. Nach den Bestimmungen des IRC war der FASIT selbst kein Steuersubjekt und nicht rechtsfähig. Nach US-Recht sollten Ausschüttungen aus diesem Konstrukt beim Empfänger wie Zinsen behandelt werden.

In diesem Zusammenhang – so die Einlassung in der FASIT-Richtlinie – beabsichtigte Z/Z1 u.a., Vorzugsaktien und Commercial Papers auszugeben und mit diesen einen „regular interest“ im FASIT entsprechend der Regelungen des damaligen US-Steuerrechts zu begründen.

Gemäß Abschnitt 2.03 der FASIT-Richtlinie hatte Z/Z1 u.a. ein „Konto Vorzugsaktien“ zu führen, welches den Zugang des Ausgabebetrages aller von ihr ausgegebenen Vorzugsaktien und den Betrag aller auf die Vorzugsaktien angefallenen Dividenden abbilden sollte und welches den Abgang des Betrages von ihr an die Vorzugsaktionäre geleisteten Zahlungen zum Rückkauf oder der Löschung von Vorzugsaktien oder der Zahlungen für angefallene Dividenden abbilden sollte.

Zudem war Z/Z1 verpflichtet, „von Zeit zu Zeit“ Kapitaltöpfe zu ermitteln, welche ausschließlich aus FASIT-Vermögensgegenständen bestanden (Abschnitt 2.03 (b)). Ausdrücklich wurde hier unter (ii) das „Vorzugsaktienkapital“ genannt, welches zu dem Stichtag der Ermittlung aus allen FASIT-Vermögensgegenständen in Höhe eines Betrages bestehen sollte, der dem Minimum aus dem Saldo der FASIT-Vermögensgegenstände zu diesem Stichtag abzüglich dem Saldo des Kontos Commercial Paper zu diesem Stichtag und dem Saldo des Kontos Vorzugsaktien zu diesem Stichtag entsprechen sollte. Die Gesellschaft verpflichtete sich hierbei, die angefallenen Dividenden an die Vorzugsaktionäre zu zahlen, wenn diese fällig und zahlbar wurden. Der Zahlbetrag war auf die Höhe des verfügbaren Betrages aus dem Vorzugsaktienkapital zu dem Zeitpunkt, an dem diese Beträge zu zahlen waren, begrenzt.

Die Gutschriften und Belastungen auf dem Kassenkonto waren gemäß Abschnitt 2.04 (Abrechnungsverfahren) innerhalb von 15 Tagen nach jedem Abrechnungsstichtag – dies war nach der, der Vereinbarung vorangestellten Definition, der Geschäftsschluss am letzten Tag eines jeden Kalendermonats – v...

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