Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die tatsächlichen Kosten für Auslandsübernachtungen die Pauschalen unterschritten und wurden die Kosten in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet, kann der Ansatz der Pauschalen zu Recht versagt werden, da dies sonst zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.

 

Normenkette

EStG § 9; EStR 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen VI B 66/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die in R 40 Abs. 2 LStR 2005 vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland zustehen.

Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist als technischer Angestellter für die Firma A GmbH & Co GmbH in 1 tätig und führte in diesem Zusammenhang mehrere Auslandsdienstreisen durch.

In der Einkommensteuererklärung für 2005 machten die Kläger unter anderem Reisekosten in Höhe von 2.870 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers für 6 Dienstreisen ins Ausland (Chile, Indien, Thailand, Taiwan, China, Brasilien) geltend. Laut der beigefügten Aufstellung hatte der Kläger für die Übernachtungskosten die Pauschbeträge nach R 40 Abs. 2 LStR 2005 entsprechend dem BMF-Schreiben vom 12.11.2001 (BStBl I 2001, 818 mit Änderungen durch BMF vom 29.10.2002, BStBl I 2002, 1354 und vom 09.11.2004, BStBl I 2004, 1052 „BMF-Schreiben“) angesetzt, die entsprechenden Verpflegungspauschbeträge angesetzt und die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers hiervon abgezogen und so die Differenz in Höhe von 2.870 € ermittelt. Das Finanzamt schrieb deswegen die Kläger an und wies darauf hin, dass, falls wie im Vorjahr weit überwiegend die tatsächlichen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber erstattet worden seien, eine Berücksichtigung der Pauschbeträge nicht in Betracht komme und forderte sämtliche Reisekostenabrechnungen an.

Daraufhin reichte der Kläger eine Aufstellung des Arbeitgebers über die geleisteten Erstattungen für die 6 Reisen und die entsprechenden Reisekostenabrechnungen ein. Nach diesen Abrechnungen wurden Übernachtungskosten für 17 Übernachtungen in Chile á 69 € (insgesamt 1.179 €) erstattet, für 17 Übernachtungen in Indien á 92 € (insgesamt 1.558 €), für 8 Übernachtungen in Taiwan á 95 € (insgesamt 762 €), für 11 Übernachtungen in China á 38 € (insgesamt 413 €) und für 38 Übernachtungen in Brasilien á 51 € (insgesamt 1.950 €) gezahlt sowie Pauschalen für Verpflegung und sonstige Kosten für Auto, öffentliche Verkehrsmittel u. ä. erstattet.

Die Abrechnung für die Reise nach Thailand fehlte; aus der Aufstellung des Arbeitgebers zu den Erstattungen ergibt sich für eine Reise vom 02. - 07.05.2005 eine Erstattung in Höhe von 143 €.

Mit einem weiteren Schreiben vom 25.09.2006 forderte dann das Finanzamt Nachweise für die einzelnen Übernachtungskosten an. Nach Mitteilung der Kläger vom 22.10.2006 lagen keine Nachweise für die Kosten vor, da pauschal abgerechnet wurde und eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten nicht mehr möglich sei. Sie führten in diesem Schreiben weiter aus, die Übernachtungspauschalen der Arbeitgeberfirma seien niedriger als die steuerlich möglichen. Weil die tatsächlichen Hotelkosten höher gewesen seien als die Pauschalen, habe man die pauschale Abrechnungsvariante gewählt.

Auf eine Rückfrage beim Arbeitgeber des Klägers (Aktenvermerk des Finanzamts vom 12.12.2006) erhielt die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts die Auskunft, dass bei dem Kläger in 2005 wie bereits im Vorjahr die tatsächlichen Übernachtungskosten erstattet worden seien.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 29.12.2006, der teilweise vorläufig erging, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2005 auf 21.246 € fest. Während es der Erklärung sonst im Wesentlichen folgte, ließ es die Pauschbeträge für Übernachtung bis auf den Betrag von 500 € (5 Tage a 100 € für Übernachtungen in Thailand) unberücksichtigt und erläuterte dazu, dass die Übernachtungskosten in voller Höhe von dem Arbeitgeber erstattet worden seien; eine Berücksichtigung der Pauschbeträge führe zu einer unzutreffenden Besteuerung. Insgesamt wurden für Reisekosten unter Einbeziehung der Verpflegungspauschbeträge sowie der Arbeitgebererstattungen 524 € bei den Werbungskosten angesetzt.

Hiergegen wurde durch den damaligen steuerlichen Vertreter Einspruch eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachten Reisekosten seien erklärungsgemäß zu berücksichtigen. Die Differenzbeträge zwischen den Erstattungsbeträgen des Arbeitgebers und den steuerlichen Pauschbeträgen stellten Werbungskosten dar. Der Vertreter der Kläger verwies insoweit auf eine Verfügung der OFD Berlin und die Verfahrensweise des Finanzamts in der Vergangenheit. Es seien nicht sämtliche Kosten vom Arbeitgeber erstattet worden; Belege seien nicht aufbewahrt worden.

Auf Anfrage des Finanzamts übermittelte der Arbeitgeber dem Finanzamt die den K...

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