Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Gebietsverkaufsleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines angestellten Gebietsverkaufsleiters befindet sich im Regelfall nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil das nach allgemeiner Verkehrsanschauung prägende Handeln eines Außendienstmitarbeiters nicht im Arbeitszimmer, sondern vor Ort bei den Kunden stattfindet.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der beruflichen Betätigung“ eines Gebietsverkaufsleiters für Medizinprodukte darstellt.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1997 hatte der Ehemann zusätzlich noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Handelsvertretertätigkeit.

In den Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6.108,84 DM (1996) und 6.091,02 DM (1997) geltend. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung war jeweils vermerkt, dass der Arbeitgeber für Außendienstmitarbeiter keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Mit Bescheid vom 17. 10. 1997 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1996 auf 13.220 DM und mit Bescheid vom 24. 7. 1998 die Einkommensteuer 1997 auf 4.257 DM fest. Die Bescheide ergingen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Abweichend von den Erklärungen der Kläger waren die Kosten für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 2.400 DM berücksichtigt worden. In den Erläuterungen zu den Einkommensteuerbescheiden heißt es dazu: „Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten nur bis 2.400 DM berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt.“

Die Einsprüche, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass ein Außendienstmitarbeiter nicht an einem bestimmten Ort dauerhaft tätig sei, sondern ein weiträumiges Gebiet bereise und deshalb das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Interessen darstelle, hatten keinen Erfolg. Während des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 24. 7. 1998 erließ das Finanzamt am 24. 8. 1998 einen auf § 129 AO gestützten Änderungsbescheid, in dem es die Einkommensteuer 1997 auf 4.143 DM herabsetzte. An der Behandlung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer änderte sich dabei nichts.

Ihre Klage begründeten sie im Wesentlichen wie folgt:

Der Kläger sei in den Jahren 1996 und 1997 als Außendienstmitarbeiter bei verschiedenen Firmen angestellt gewesen. Beide Arbeitgeber hätten dem Kläger keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, weshalb er in seinem eigengenutzten Einfamilienhaus einen Teil für berufliche Zwecke genutzt habe. Das Arbeitszimmer stellte den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers dar. Nur dort könne der Kläger die für ihn wichtigen und unverzichtbaren schriftlichen Arbeiten erledigen, die einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nähmen.

Demgegenüber hält das Finanzamt an seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 7. 1. 1999 fest, wonach ein Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers, soweit diese 2.400 DM pro Jahr übersteigen, nicht in Betracht kommt.

Das Finanzamt hat im Laufe des Klageverfahrens dem Antrag des Klägers auf Erweiterung der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 entsprochen und am 12. 4. 1999 Änderungsbescheide für Einkommensteuer 1996 und 1997 erlassen, in denen die Einkommensteuer weiterhin unverändert mit 13.220 DM für 1996 und 4.143 DM für 1997 festgesetzt wurde. Am 28. 12. 2000 erließ es nochmals geänderte Bescheide für Einkommensteuer 1996 und 1997 und setzte die Einkommensteuer 1996 auf 448 DM und die Einkommensteuer 1997 auf 2.555 DM herab. Grund für die Herabsetzung war die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG. Sowohl die Änderungsbescheide vom 12. 4. 1999 als auch die Änderungsbescheide vom 28. 12. 2000 wurden auf Antrag Gegenstand des Klageverfahrens, § 68 FGO.

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 28. 12. 2000 dahingehend zu ändern, dass beim Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1996 zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3.709 DM und im Jahr 1997 zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3.691 DM für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt werden.

Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Gewährung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für das vom Finanzamt bereits dem Grunde nach anerkannte häusliche Arbeitszimmer des Klägers gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG scheitert daran, dass das häusliche Arbeitszimmer des Klägers, der als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst tätig war, nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

  1. Die vom Kläger als...

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