Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.1993; Aktenzeichen 2 BvR 164/92)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Objektbeschränkung nach § 7 b Abs. 5 EinkommensteuergesetzEStG – bei Ehegatten.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Verwaltungsjurist im öffentlichen Dienst tätig. Er hatte in erster Ehe gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau 1973 das Grundstück … 31, erworben. Für dieses Einfamilienhaus nahmen die Eheleute als Miteigentümer zu je 50 v.H. in den Jahren 1974 bis 1980 die Steuervergünstigung des § 7 b EStG in Anspruch. Seit 17.04.1979 lebten die Eheleute dauernd getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 29.05.1981 veräußerte der Kläger für 105.000 DM seinen Hälfteanteil an dem Haus an seine frühere Ehefrau. Ziff. V der Urkunde sah vor, daß das Haus für 1981 der Käuferin voll zugerechnet werden sollte. Diese verpflichtete sich gleichzeitig, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die es dem Kläger ermöglichten, für sich nochmals die Vergünstigung des § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 1981 nahm nur noch die getrennt lebende Ehefrau die erhöhten Absetzungen in Anspruch. Die Ehe des Klägers wurde am 19.08.1982 geschieden.

Noch im Jahr 1982 erwarb der Kläger das Einfamilienhaus … 37, zu Alleineigentum. Im Jahr 1983 ging der Kläger eine neue Ehe ein und übertrug einen Hälfteanteil dieses Hauses auf seine zweite Ehefrau, die Klägerin. Erhöhte Absetzungen wurden für dieses Objekt weder beantragt noch vom Finanzamt berücksichtigt. Auch die Klägerin hatte in ihrer früheren Ehe bereits ein Objekt nach § 7 b EStG abgeschrieben.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1987 beantragten die Kläger, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Höhe von 10.000 DM für das Objekt in 37 zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung lehnte das Finanzamt dies ab. Mit Einkommensteuerbescheid vom 15.03.1988 wurde die Einkommensteuer 1987 auf 15.416 DM festgesetzt.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, für den Kläger sei ein Objektverbrauch nicht eingetreten. Während der Ehe würden die Anteile der Ehegatten an einem Gebäude als ein Objekt gelten. Würden die Miteigentumsanteile bei Auflösung der Ehe in einer Hand zu Alleineigentum vereinigt, könne auch nur insgesamt einmal Objektverbrauch eingetreten sein.

Im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens berichtigte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1987 nach § 129 AbgabenordnungAO – aus anderen Gründen und setzte die Einkommensteuer 1987 auf 14.662 DM herab. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.1988 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 04.07.1988 erhobene Klage. Diese wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

Im Streitfall gehe das Finanzamt zu Unrecht von einem Objektverbrauch nach § 7 b Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 EStG aus. Die Miteigentumsanteile von Ehegatten an einem Bauwerk würden bei Bestehen der Ehe als ein Objekt angesehen. Somit könne es – bei Auflösung der Ehe – auch nur einmal und nur bei einem Ehegatten zu einem Objektverbrauch kommen. Im Streitfall habe er, der Kläger, mit seiner früheren Ehefrau – im Rahmen der Auseinandersetzung bei der Scheidung – die notarielle Vereinbarung getroffen, wonach seiner früheren Frau der Objektverbrauch für das Anwesen in Kelheim zuzurechnen sei. Der Fall sei steuerlich dem Fall gleichzusetzen, daß ein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen sei und daß einer der Ehegatten versterbe. Werde in einem solchen Fall der überlebende Ehegatte Alleineigentümer des gemeinsam, ursprünglich beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnenden Objektes, so sei der bisherige Eigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln. Durch die notarielle Vereinbarung mit seiner früheren Ehefrau sei eindeutig gewährleistet, daß die Zahl der Objekte, für die insgesamt § 7 b EStG in Anspruch genommen werde, ebenfalls nicht ausgedehnt werden könne.

Es sei ferner mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG – unvereinbar, daß für Eheleute – vom Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG an – die Vorschrift des § 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG wieder eingreifen solle, der einen Anteil an einem Objekt als je ein begünstigtes Objekt behandle. Dies könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn Eheleute – wie im Streitfall – durch vertragliche Vereinbarung gewährleisteten, daß das während der Ehezeit als ein Objekt behandelte Bauwerk einem der früheren Ehegatten zugeordnet werde, der sich bereit erklärt habe, die Folgen des Objektverbrauchs in seiner Person eintreten zu lassen. So könne es nicht richtig sein, daß Ehegatten, die bei der Anschaffung eines nach § 7 b EStG begünstigten Objektes noch nicht mit einer künftigen Trennung rechneten, gezwungen würden, Alleineigentum eines der Ehegatten an einem Objekt zu begründen, dam...

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