Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigebige Zuwendung durch Zahlung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vor der Eheschließung für den Fall einer Scheidung erklärter Verzicht eines Ehegatten auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts betrifft keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert, sondern allenfalls eine bloße Erwerbschance und ist nicht geeignet, als Gegenleistung für eine Zahlung des anderen Ehegatten die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen.

Da eine solche Zahlung im familiären Bereich erfolgt, kann durch sie nicht wegen Förderung geschäftlicher Beziehungen im Sinn des BFH-Urteils vom 29.10.1997 II R 60/94 (BStBl. II 1997, 832) das subjektive Merkmal der Freigebigkeit entfallen.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen II R 53/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zahlung für einen vor Eingehung der Ehe erklärten Verzicht auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts eine freigebige Zuwendung darstellt.

Die Klägerin schloss am 22.07.1997 mit ihrem späteren Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag ab. Darin vereinbarten sie Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Fall einer Scheidung und trafen Regelungen zur Unterhaltspflicht für die Zeit nach einer Scheidung. Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin bleibt es danach bei der gesetzlichen Regelung jedoch mit der Maßgabe, dass ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt höchstens 10.000 DM monatlich beträgt, sie nicht verpflichtet ist, im Fall einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und sich ihr Unterhaltsanspruch im Fall einer Wiederverheiratung auf die Hälfte ermäßigt. Der Höchstbetrag von 10.000 DM wurde wertgesichert. Weiter vereinbarten sie, dass der Ehemann als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt an diese unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung und fällig im Zeitpunkt der Eheschließung einen Geldbetrag von 1.500.000 DM bezahlt. Nach der Eheschließung am 25.07.1997 wurde dieser Betrag vom Ehemann an die Klägerin entrichtet.

Das Finanzamt sah in der Abfindung eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin und setzte ihr gegenüber mit Bescheid vom 19.02.2001 aus einem Wert des Erwerbs in Höhe von 1.500.000 DM und unter Berücksichtigung des Freibetrags von 600.000 DM die Schenkungsteuer auf 135.000 DM fest.

Die Prozessbevollmächtigte erhob dagegen für die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliege, weil der Betrag als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht auf einen späteren nachehelichen Unterhalt bezahlt worden sei. Mit Entscheidung vom 25.09.2001 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Prozessbevollmächtigte hat für die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2001 aufzuheben.

Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor:

Wegen der Bezahlung des Betrags von 1.500.000 DM liege keine freigebige Zuwendung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Es fehle schon an der objektiven Unentgeltlichkeit. Der vorweggenommene Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsleistungen stelle eine sowohl zivil- als auch steuerrechtlich beachtliche Gegenleistung dar. Zur Feststellung einer Bereicherung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG seien die Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung zu vergleichen. Dieser Vergleich erfolge ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Es spiele dabei keine Rolle, dass die Klägerin im Austausch mit der Abfindungszahlung nicht auf einen bereits entstandenen Anspruch, sondern lediglich auf eine Erwerbschance verzichtet habe. Denn auch derartige künftige Rechte seien im Wirtschaftsleben Gegenstand entgeltlicher Geschäfte und besäßen somit einen wirtschaftlichen Wert. Andernfalls wären der Kauf eines Loses oder einer Option und die Teilnahme an Glücksspielen nur scheinbar entgeltliche Geschäfte, bei denen der Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre. Gleiches gelte für den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Auch die auf diesen vom Versicherungsnehmer geleisteten Zahlungen erfüllten gegen die Rechtsmeinung des Finanzamts nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; auch hier ergebe sich die Zahlungspflicht des Versicherers aus einem im Voraus vertraglich festgelegten ungewissen Ereignis, nämlich dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Schadenseintritt. Durch den Ehevertrag habe sich der Ehemann der Klägerin für den Fall der Scheidung eine sichere Kalkulationsgrundlage erkauft und das Risiko einer möglichen Zahlungsverpflichtung minimiert. Nach seinem damaligen Monatseinkommen von 417.000 DM hätte der Klägerin ohne den streitgegenständlichen Vertrag im Scheidungsfall ein monatlicher Unterhalt von ca. 180.000 DM zugestanden. Durch den Vertrag sei diese Summe auf 10.000 DM begrenzt worden. Die Vereinbarung sei daher...

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