Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH; negativer Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen.

Das „Bild des Handels” ist durch die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der „Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung” durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 32b; DBA Österreich Art. 7, 23 Abs. 1 Buchst. a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 24/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Anschaffungskosten u. a. für Kupfer im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung des Klägers an einer österreichischen GmbH im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus verschiedenen gewerblichen Beteiligungen, aus freiberuflicher Arbeit als Unternehmensberater und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Im Jahr 2008 wurde die Pension aus seiner Tätigkeit als Zentralvorstand der Z AG mit xxxx € kapitalisiert und nach Abzug von Lohnsteuer ausgezahlt. Laufende Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Arbeit erzielte der Kläger nicht mehr.

In der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung 2008 vom 29.12.2009 erklärte der Kläger nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte gem. § 32b EStG aus Österreich i. H. v. -15.638.659 €. Mit Schreiben vom 15.04.2010 erklärte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den USA i. H. v. xx € nach.

Mit Bescheid vom 30.04.2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO auf xxxxx € fest. Dabei ging es von gewerblichen Einkünften i. H. v. 7.518 € lt. gesonderter Feststellung aus. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde ausgeführt, der Verlust an der Y könne vorerst nicht anerkannt werden. Die steuerliche Würdigung sei nach Vorlage weiterer Unterlagen vorzunehmen.

Mit Bescheid vom 01.06.2011 wurde die Einkommensteuer 2008 auf 6.560.686 € herabgesetzt. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde ausgeführt, der Verlust aus der atypisch stillen Beteiligung an der Firma Y werde dem Grunde nach gem. Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: DBA Österreich) und des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG anerkannt. Für die Berechnung sei der österreichische Jahresabschluss der Y zum 31.12.2008 maßgebend. Der Verlustanteil lt. Jahresabschluss betrage 1.006.407,55 € zzgl. Sonderbetriebsausgaben i. H. v. 38.659,67 €, also 1.045.067,22 €.

Auf Rückfrage des Finanzamts teilte die Klägervertreterin mit, die im Jahr 2008 erworbenen Kupfer- und Manganerzlager seien zwischen März und August 2009 wieder veräußert worden. Es würden laufend An- und Verkäufe im Bereich der Buntmetalle durchgeführt, insbesondere mit Kupferschrott, Kupfergranulaten, Kupfervorprodukten, Kupferhalbzeug und Kupferkathoden sowie Billets, in geringerem Umfang auch mit Aluminium, Zinn, Silber, Palladium und Diesel. Die Umsätze hätten von knapp 100.000 € bis 5 Mio. € betragen. Der Handelswarenumsatz habe sich auf 85 Mio. € belaufen. In geringerem Umfang sei die GmbH auch beratend tätig. Die GmbH ermittelte ihren Gewinn bzw. Verlust im Wege der Bilanzierung. Nach der Bilanz zum 31.12.2008 ergab sich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i. H. v. -1.022.910,21. Hiervon wurde dem Kläger als atypisch stillem Gesellschafter ein Betrag i. H. v. -1.006.407,55 € zugerechnet. Der Aufwand für Gehälter belief sich auf 4.097,28 €.

Am 01.06.2011 erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008.

Die Kläger haben Sprungklage erhoben. Das Finanzamt hat der Erhebung der Sprungklage mit am 21.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zugestimmt.

Sie tragen vor, der Kläger sei mit Vertrag vom 17.11.2008 der Y GmbH mit Sitz in 1 , Österreich, als atypisch stiller Beteiligter beigetreten und habe die vertraglich bedungene Einlage i. H. v. 15.600.000 € im Jahr 2008 vollständig eingezahlt. Gegenstand des Unternehmens sei der Handel mit Rohstoffen, insbesondere Kupfer, die Lagerung und Verfrachtung von Rohstoffen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Rohstoffhandel im Zusammenhang stünden. Dazu gehörten auch Geschäfte an Rohstoffbörsen, wenn diese dem Ein- oder Verkauf oder der Absicherung von Rohstoffpositionen dienten. Hinzu kämen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffhandel.

Die Gesel...

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