rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheiden gem. § 73 g EStDV für Einkommensteuer 1986 und 1987

 

Tenor

1. Die Haftungsbescheide vom 18.12.1991 für 1986 und vom 20.01.1992 für 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17.08.1995 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden für Vergütungen, die an ausländische Fotomodelle gezahlt wurden.

In den Streitjahren betrieben die Kläger eine Werbeagentur in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erstellten mit ausländischen Fotomodellen Aufnahmen für Werbeprospekte der Bekleidungsindustrie. Nach einer Vorauswahl durch ihre Auftraggeber traten die Kläger mit verschiedenen selbständigen Agenturen bzw. einzelnen Fotomodellen in Verbindung und verpflichteten nach Zustimmung des Kunden die Modelle. Nach Abschluß der Aufnahmen zahlten die Kläger die Vergütung entweder an das Fotomodell direkt oder an die Agentur. Schriftliche Verträge mit den einzelnen Modellen wurden nicht abgeschlossen; diese haben nach Angaben der Kläger ausnahmslos ihren Wohnsitz im Ausland (England, Frankreich, Schweiz, Niederlande, Österreich).

Nach den vom Klägervertreter vorgelegten Kopien von Rechnungen dreier Agenturen enthalten diese übereinstimmend den Hinweis, daß die Abrechnung „im Namen und Auftrag des Modells” erfolgt; teilweise ist die Erklärung enthalten, daß das „Fotomodell sämtliche Steuern und Abgaben selbst abführt” bzw. daß die Veröffentlichungsrechte in der Bundesrepublik nur für ein Jahr gelten.

Anläßlich einer Betriebsprüfung bei den Klägern stellte der Prüfer fest, daß diese die in den Jahren 1986 und 1987 an die Modelle bzw. an die Agenturen gezahlten Honorare keinem Steuerabzug unterworfen hatten.

Das Finanzamt sah in den Vergütungen inländische Einkünfte der Fotomodelle und nahm die Kläger als Haftungsschuldner gemäß § 73 g Einkommensteuer-DurchführungsverordnungEStDV – für „Quellensteuer gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG” in Anspruch. In den Gründen wurde ausgeführt, daß die ausländischen Fotomodelle mit den gezahlten Honoraren gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht (ähnliche Darbietungen) unterliegen. Wegen der einzelnen Zahlungen wurde auf eine Anlage verwiesen, in der die Namen der Fotomodelle und deren einzelne Honorare und Nebenkosten ausgewiesen waren.

Weiter führte das Finanzamt aus, nach pflichtgemäßem Ermessen seien die Kläger bevorzugt als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, da die Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige erfolgten. Die Höhe der Abzugsschuld errechnete das Finanzamt für 1986 im Bescheid vom 18.12.1991 in Höhe von 3.817,05 DM (15 v.H. × 25.447 DM) und im Bescheid vom 20.01.1992 für 1987 in Höhe von 17.638,65 DM (15 v.H. × 117.591 DM).

Mit Einspruchsentscheidungen vom 17.08.1995 wies das Finanzamt die Einsprüche der Kläger zurück; dabei wiederholte es die in den Haftungsbescheiden gegebenen Begründungen mit der Ergänzung, daß die Einkünfte der Fotomodelle, soweit festgestellt werde konnte, auch nicht nach einem DBA steuerfrei zu belassen seien (Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 DBA Frankreich und Art. 7 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DBA Schweiz).

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen:

Die streitigen Vergütungen unterlägen nicht der Abzugssteuer des § 50 a EinkommensteuergesetzEStG –, weil die ausländischen Models keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG erzielt hätten. Sie hätten weder künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland erbracht. Unter dem Begriff „ähnliche Darbietungen” seien nur Veranstaltungen zu verstehen, in deren Rahmen dem Publikum eine Tätigkeit vorgeführt, gezeigt oder zu Gehör gebracht werde. Die Darbietung müsse Unterhaltungscharakter haben, wie dies bei gewerblich tätigen Berufssportlern, Artisten, Entertainern und Showmastern der Fall sei.

Dagegen fänden die Fotoaufnahmen unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Die Tätigkeit der Fotomodels sei daher weder mit Modenschauen oder ähnlichen Vorführungen mit Unterhaltungscharakter noch mit der Tätigkeit von Schauspielern vergleichbar. Die Fotoaufnahmen dienten auch nicht der Erstellung von Modekatalogen, sondern ausschließlich von Prospekten, die den Tageszeitungen kostenlos beigelegt würden und mit diesen nach allgemeiner Erfahrung in die Papiertonnen wanderten.

Ebensowenig führe die Verwertung fotografischer Aufnahmen zur beschränkten Steuerpflicht, da derartige Vergütungen für die Nutzung von Markenrechten, Gebrauchsmustern und ähnlichen Rechten nach den Doppelbesteuerungsabkommen im Ansässigkeitsstaat besteuert würden.

Im übrigen stünde den Haftungsbescheiden die Verjährung entgegen.

Die Kläger haben beantragt, die Haftungsbescheide für 1986 und 1987 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es hat im wesentliche...

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