Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Unternehmer hat den Vorsteuerabzug aus geleisteten Anzahlungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn es in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung kommt.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, Buchst. b, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.02.2008; Aktenzeichen V B 165/06)

BFH (Beschluss vom 14.02.2008; Aktenzeichen V B 165/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt die Vorsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG berichtigen durfte.

Die Kläger erwarben mit notariellem Bauträgervertrag vom 21.12.1995 von der Fa. A. einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in B. mit einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit zum Preis von 600.000 DM zuzüglich 90.000 DM Umsatzsteuer. Sie beabsichtigten, ihre voraussichtlich Ende November 1996 bezugsfertigen Räume als Buchhandlung umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.

Mit Rechnung vom 22.12.1995 forderte der Bauträger eine Kaufpreisrate von 200.000 DM zuzüglich 30.000 DM Umsatzsteuer und mit Rechnung vom 20.12.1996 eine weitere Rate von 400.000 DM zuzüglich 60.000 DM Umsatzsteuer. Das Finanzamt stimmte den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 zunächst zu. Die Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 90.000 DM traten die Kläger an den Bauträger wirksam ab.

Im Jahr 1997 setzte der Bauträger die Kläger mit Schreiben vom 18.06.1997 in Kenntnis, dass das Projekt nicht realisiert werden könne. Aufgrund einer zur Absicherung der Vorauszahlungen abgeschlossenen Bürgschaft erhielten die Kläger den Nettokaufpreis von 600.000 DM am 25.07.1997 zurück.

Mit Bescheid vom 17.12.1998 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 auf 0,-- DM fest, weil das Gebäude nicht errichtet worden sei. Nachdem der BFH in einem Parallelverfahren (Urteil vom 17.05.2001 V R 38/00) entschied, dass die Vorsteuer im Jahr der Anzahlung unabhängig von der späteren Realisierung des Projekts zu gewähren sei, wenn der Steuerpflichtige die steuerpflichtige Verwendungsabsicht belege, half das Finanzamt den Einsprüchen ab und gewährte mit Bescheiden vom 18.02.2002 den Vorsteuerabzug für 1995 und 1996. Gleichzeitig berichtigte es den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG in Höhe von 90.000 DM und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid die Umsatzsteuer für 1997 auf 89.894 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Zur Begründung verwies es auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 17.05.2001 in dem Parallelverfahren, wonach der Vorsteuerabzug im Jahr der Rückerstattung der Anzahlungen gem. § 17 UStG zu berichtigen sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Kläger beantragen, den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 18.02.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2003 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer 1997 auf 105,80 DM festgesetzt wird.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

Die Vorsteuerberichtigung sei zu Unrecht erfolgt, weil sich die Bemessungsgrundlage nicht geändert habe. Obwohl eine Lieferung nicht erfolgt sei und auch nicht mehr erfolgen werde, sei der Kaufvertrag zivilrechtlich nie rückabgewickelt worden und es seien auch keine berichtigten Rechnungen ergangen. Dies setze die 6. EG-Richtlinie in Art. 20 aber voraus.

Die Rückzahlung des Nettokaufpreises aufgrund der Bankbürgschaft stelle mangels zivilrechtlicher Rückabwicklung des Kaufvertrages Schadensersatz dar. Sie hätten von dem Bauträger kein Geld zurückbekommen, auch eine Rückabtretung des Vorsteueranspruchs sei trotz Aufforderung nicht erfolgt. Die geforderte Vorsteuer wäre daher ohne Gegenleistung aus ihrem Privatvermögen zu zahlen. Dies widerspreche dem Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer, wonach der Unternehmer durch den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden solle.

Aufgrund der Abtretung sei die Vorsteuer nicht an sie ausbezahlt, sondern mit der Steuerschuld des Bauträgers verrechnet worden. Dieser habe den Vorsteuererstattungsanspruch ohne rechtlichen Grund erlangt und sei verpflichtet, den erlangten Vorteil zurückzugewähren. Das Finanzamt müsse daher die Vorsteuer nicht von ihnen, sondern vom Bauträger verlangen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

Die Vorsteuer sei zu berichtigen, weil die Kläger Anzahlungen auf eine neu herzustellende Gewerbeeinheit geleistet und den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hätten. Die vereinbarte Leistung -Lieferung einer bezugsfertigen Gewerbeeinheit- sei aber unstreitig nicht erbracht worden. Nach dem Gesetzeswortlaut sei die Vorsteuerberichtigung unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kaufvertrag zivilrechtlich rückabgewickelt, die R...

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