Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und führt somit zu einer Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d; AO § 191 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2021; Aktenzeichen VI R 32/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von bei dem Kläger angestellten Rechtsanwälten in voller Höhe zu Arbeitslohn und damit zu einer Lohnsteuerhaftung des Klägers führt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in 1. Bis 14.10.2010 handelte es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, nach Ausscheiden des damaligen Partners entstand die Einzelkanzlei "Kläger & Kollegen".

Der Kläger hat unter "Kläger & Kollegen" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der A Versicherung AG, zuvor B Versicherung AG, abgeschlossen (vgl. die Versicherungsscheine vom 22.06.2010, 13.05.2011, 07.11.2011, 20.03.2012, 03.07.2012 und 22.11.2012, xxx). Darin ist eine Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall von 1 Mio. € und eine Jahreshöchstleistung von 2 Mio. € für die Kanzlei enthalten. Versicherte Personen sind im Streitzeitraum 2 - 4 Sozien (genannt werden der Kläger und Rechtsanwalt C, zusätzlich ab 03.07.2012 Rechtsanwältin D und ab 22.11.2012 Rechtsanwältin E) sowie jeweils 1 - 2 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Mitarbeiter. Die Beiträge zu der Versicherung der angestellten Rechtsanwälte trug im Streitzeitraum in voller Höhe der Kläger, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen.

In der Zeit von 06. bis 25.03.2015 fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 statt (vgl. Prüfungsanordnung vom 28.01.2015). Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger für die bei ihm angestellten Rechtsanwälte C, D und E die Beiträge für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wie folgt übernommen hatte (vgl. Prüfungsbericht vom 24.03.2015, Tz. 1):

Jahr

2011

2012

2013

2014

Herr C

1.206,58 €

1.206,58 €

1.206,58 €

1.206,58 €

Frau D

900,00 €

1.206,58 €

1.206,58 €

1.206,58 €

Frau E

-

300,00 €

1.206,58 €

1.206,58 €

Die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führe zu Arbeitslohn, weil gemäß § 51 BRAO eine Pflicht zum Abschluss der Versicherung bestehe. Auch eine Versicherung über die Mindestdeckungssumme hinaus habe nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre. Die individuelle Versicherungspflicht nach § 51 BRAO werde auch durch eine vom Arbeitgeber geschlossene Gruppenversicherung erfüllt, bei der die angestellten Rechtsanwälte als versicherte Personen namentlich genannt seien. Eine Aufteilung der Versicherungssumme nach Mindestdeckungssumme und überschießender Summe sei nicht vorzunehmen. Die Nachversteuerung erfolge aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung, unterwarf die übernommenen Versicherungsbeiträge der Lohnsteuer und erließ am 23.04.2015 den angefochtenen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014. Darin wurden folgende Haftungsbeträge festgesetzt: Lohnsteuer 3.426 €, Solidaritätszuschlag 180,09 €, evangelische Kirchensteuer 132,88 €, insgesamt 3.738,97 € und der Kläger zur Zahlung dieses Betrages bis 26.05.2015 aufgefordert. Für die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Steuerfestsetzungen für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Der Haftungsbescheid vom 23.04.2015 enthält u.a. folgende Erläuterungen:

"Für die Haftungsbeträge haften Sie gemäß § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und den entsprechenden Vorschriften des Kirchensteuergesetzes, der Kindergeldauszahlungsverordnung und des Gesetzes über Bergmannsprämien.

Sie haften für die festgesetzten Beträge, weil

Sie Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt haben.

Sie werden als Haftender an Stelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliegt.

Ihre Inanspruchnahme ist nicht unbillig.

Es liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.

Sie haben sich mit der Inanspruchnahme einverstanden erklärt.

Der Prüfungsbericht vom 24.03.2015 über die LSt-Außenprüfung ist beigefügt.

Wegen der Prüfungsfeststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 24.03.2015 hingewiesen."

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2015 (= Eingang beim Finanzamt) Einspruch ein.

Zur Begründung führte er aus, dass der Beitrag zur Berufshaftpflicht von angestellten Rechtsanwälten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle, soweit es um den Mindestversicherungsbeitrag (M...

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