rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abkommensrechtliche Behandlung von Zinsen und Sondervergütungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Steuerrechtsstreits sein, da die stille Gesellschaft weder Organe noch Bevollmächtigte hat. Am Steuerrechtsstreit einer stillen Gesellschaft können deshalb nur der Inhaber des Handelsgeschäfts und der atypisch still beteiligte Gesellschafter beteiligt sein.

Gezahlte Darlehenszinsen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen auch dann „Zinsen“ im abkommensrechtlichen Sinne, wenn sie über die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-GB sind Zinseinkünfte nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen.

Eine abkommensrechtliche Abgrenzung der Einkünfte ausländischer Betriebsstätten von denen des Stammhauses verstößt nicht gegen Europarecht.

 

Normenkette

DBA-GB Art. III; DBA-GB Art. VII Abs. 1; DBA-GB Art. VII Abs. 5; DBA-GB Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a; EGV Art. 43, 56; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 2a Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und die Zurechnung von Einkünften der Untergesellschaft.

Die Klägerin zu 1. mit Sitz in 1 betrieb im Streitjahr 1990 ihr Handelsgewerbe ausschließlich in der Niederlassung in 2 (Großbritannien). An der Klägerin zu 1. waren A mit 1 % (12.000 DM) und die Fa. X-KG mit 99 % (1.188.000 DM) des Stammkapitals beteiligt.

Darüber hinaus beteiligte sich die X-KG (Klägerin zu 3.) mit 98 % (58.800.000 DM) als atypisch stille Gesellschafterin am Handelsgewerbe der Klägerin zu 1., die 2 % (1.200.000 DM) am Geschäftskapital der stillen Gesellschaft hielt. Der Gesellschaftsvertrag vom 06.05.1988 sah nach Abzug eines Vorabgewinns von 120.000 DM für die Klägerin zu 1. eine Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis der Anteile am Geschäftskapital vor.

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 AO für das Streitjahr 1990 vom 22.05.1992 erklärte die Klägerin zu 1. für die Y- GmbH und atypisch stille Gesellschaft die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM, die das Finanzamt mit Bescheid vom 09.06.1992 unter Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich feststellte.

Außerdem gab sie am 29.05.1992 für Zwecke des Verlustabzugs nach § 2a Abs. 3 EStG beim FA 1 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 AO ab, die an das beklagte Finanzamt weitergeleitet wurde. Daraufhin stellte das Finanzamt mit geändertem Bescheid vom 03.07.1992 antragsgemäß die steuerfreien ausländischen Einkünfte in Höhe von -47.060.847 DM nach § 180 Abs. 5 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest und rechnete diese der Klägerin zu 1. und den Gesellschaftern der X-KG wie folgt zu:

B

-5.779.654 DM (Großbritannien)

A

-7.707.746 DM (Großbritannien)

C

-5.779.654 DM (Großbritannien)

D

-7.707.746 DM (Großbritannien)

E

-5.779.654 DM (Großbritannien)

F

-5.779.654 DM (Großbritannien)

G

-3.851.561 DM (Großbritannien)

H

-3.851.561 DM (Großbritannien)

Y-

GmbH

-823.617 DM (Großbritannien)

Das Finanzamt übernahm mit Feststellungsbescheid vom 01.12.1994 die Angaben der berichtigten Feststellungserklärung vom 19.10.1994 und rechnete den erklärten Verlust i.H.v. 47.446.692 DM entsprechend den Beteiligten der X-KG zu. Auch dieser Bescheid wurde dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten A mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben.

Gegen diesen unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid legten die Feststellungsbeteiligten Einspruch ein.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung räumte die X-KG (Darlehensgeberin) mit Darlehensvertrag vom 15.03.1989 der Klägerin zu 1. (Darlehensnehmerin) einen Darlehensrahmen in Höhe von 120 Mio. DM ein. Mit Vertrag vom 06.08.1990 gewährte die X-KG der Klägerin zu 1. ein weiteres Darlehen von bis zu 50 Mio. DM. Die Zinsen in Höhe des jeweiligen Bundesbank-Diskontsatzes zuzüglich 2 % waren jeweils am Ende des Kalenderjahres fällig. Zum 31.12.1990 betrug die in Anspruch genommene Darlehenshöhe insgesamt 148.044.387,91 DM. Im Jahresabschluss 1990 der englischen Betriebsstätte wurden die Darlehen nicht als Verbindlichkeiten passiviert.

Aufgrund der unerwarteten außerordentlichen wirtschaftlichen Situation der Klägerin zu 1. verzichtete die X-KG mit Erklärung vom 08.04.1991 rückwirkend von Beginn der ersten Inanspruchnahme des Darlehens an bis auf weiteres auf die Berechnung von Zinsen für den jeweiligen Darlehensstand.

In den Jahresabschlüssen der englischen Niederlassung und der Klägerin zu 1. zum 31.12.1990 blieben die Zinsen aufgrund des Zinsverzichts unberücksichtigt. Ebenso wurden bei der X-KG keine Zinsen erfasst. In Übereinstimmung mit dem Prüfer war das Finanzamt der Auffassung, dass im englischen Jahresabschluss eine Zinsverpflichtung von umgerechnet 8.074.948 DM als Verbindlichkeit zu passivieren und gleichzeitig bei der X-KG eine...

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