rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Grundschullehrers für NLP-Kurse, die auf die konkreten beruflichen Bedürfnisse von Lehrkräften ausgerichtet sind, sind als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren zur Fortbildung im Neurolinguistischen Programmieren (NLP).

Der Kläger erzielt als Lehrer an einer Grundschule und als - Seminarrektor im Rahmen der Lehrerausbildung - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er u. a. Aufwendungen i. H. v. 3.936,50 DM für den Besuch von Seminaren zur Fortbildung zum „NLP-Practitioner-Neurolinguistisches Programmieren“ als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen entfielen auf Kursgebühren i. H. v. 3.710 DM (9 Wochenendseminare, 2 Supervisionstage und 18 Übungsabende zu je 3 Stunden), sowie auf Mehraufwendungen für Verpflegung i. H. v. 226,50 DM.

Mit Bescheid vom 29. 7. 1997 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1996 auf 13.974 DM fest; dabei berücksichtigte es die o. g. Aufwendungen nicht, da es diese als Kosten der Lebensführung ansah. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 1. 9. 1998 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens änderte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom 25. 3. 1999 gem. § 175 AO 77 den angefochtenen Bescheid und setzte die Einkommensteuer 1996 auf 14.366 DM fest. Der Kläger erklärte den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Rechtsstreits (§ 68 FGO) und trug im wesentlichen folgendes vor:

Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass für die Teilnahme an den streitigen Kursen auch private Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Er wisse nicht, aus welchen Gründen andere Steuerpflichtige NLP-Kurse besuchten. Bei ihm liege jedoch ausschließlich eine beruflich bedingte Veranlassung hierzu vor. Dies werde auch durch die Bestätigung seiner vorgesetzten Behörde (Regierung vonA ) unterstrichen. Hinzu komme, dass das Finanzamt im Vorjahr den Besuch des Grundkurses anerkannt, im Streitjahr dagegen die Kosten für den Aufbaukurs nicht berücksichtigt habe. Von den 15 Teilnehmern des Kurses seien 13 Lehrer, 1 Arzt und 1 Apotheker gewesen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei NLP nicht beliebig privat einsetzbar. Es verlange ein bestimmtes „Setting“; der Gesprächspartner müsse sich bewusst auf die Vorgehensweise einlassen.

Seine Berufstätigkeit, in der er NLP-Techniken gezielt einsetze, erstrecke sich auf verschiedene Bereiche:

  • einen Schultag pro Woche Grundschullehrer,
  • vier Schultage Seminarrektor und Leiter des Studienseminars (Ausbildung und Beratung von Lehramtsanwärtern und Betreuung weiterer Seminarleiter),
  • Lehrerfortbildung als Referent der Akademie für Lehrerfortbildung inS und das Thüringische Institut für Lehrerfortbildung,
  • Leitung einer Arbeitsgemeinschaft „Konfliktklärung und Gesprächsführung“ im Landkreis A,
  • Supervisor für Kollegen an der Stammschule,
  • Prüfer bei Lehramtsprüfungen I und II,
  • Rezensionen von Fachbüchern für den Amtlichen Schulanzeiger der Regierung vonA.

Im Schriftsatz vom 17. 6. 2001 hat der Kläger ausführlich seine Tätigkeit und die berufliche Anwendung der NLP-Praktiken erläutert: Er hat ferner in der mündlichen Verhandlung die konkrete Anwendung von NLP in seinem Beruf anhand des Inhaltsverzeichnisses des Lehrganges dargestellt.

Der Kläger hat beantragt, die Einkommensteuer für 1996 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i. H. v. 3.937 DM festzusetzen.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ausgeführt:

Weder der Vortrag des Klägers noch die eingereichten Unterlagen über die NLP-Seminare ließen den Schluss zu, dass diese Fortbildungsmaßnahme ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Gegenstand des Seminars seien auch allgemeine Aspekte der Gesprächsführung, der Kommunikationsfähigkeit, des sicheren Auftretens oder der Stressbewältigung gewesen, die nicht nur für den Beruf bedeutsam, sondern auch im Alltagsleben relevant seien. Daher nähmen an derartigen psychologischen Seminaren auch viele Bürger aus rein privaten Erwägungen teil.

Ein nahezu ausschließlich beruflicher Bezug könne sich nur dann ergeben, wenn in einem derartigen Seminar primär auf den konkreten Beruf des Klägers zugeschnittene psychologische Kenntnisse vermittelt würden und der Teilnehmerkreis entsprechend homogen zusammengesetzt sei. Hierauf habe auch das Finanzgericht Baden-Württemberg hingewiesen. Da zielorientierte Kommunikation auch im privaten Bereich stattfinden könne bzw. entsprechende Lehrgangsfolge auch Auswirkungen im Privatbereich haben könnten, sei NLP gerade nicht allein einem bestimmten beruflichen Bereich zuzuordnen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ak...

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