Entscheidungsstichwort (Thema)

Typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (amtlich)

Die typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt nicht, wenn der Vermieter nicht Eigentümer, sondern nur Zwischenmieter ist, und damit nicht berechtigt ist, eine AfA geltend zu machen.

Für die Darlegung, dass der Steuerpflichtige in der Lage ist, auf Dauer gesehen, nachhaltig Überschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ist eine Prognoserechnung erforderlich, die auf Maßnahmen des Steuerpflichtigen als Reaktion auf Verluste beruht.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2013; Aktenzeichen IX R 7/10)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung - GbRmbH –, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1999 mit Wirkung zum 01.01.1999 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist nach § 1 des Gesellschaftsvertrags die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des Grundstücks Str. 1 in 08523 1. An der Gesellschaft sind die Rechtsanwälte A mit 70 %, B mit 25 % und C mit 5 % beteiligt.

Eigentümer des Grundstücks Str. 1 in 1 ist die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Str. 1 GmbH, die das Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 30.01.1996 zum Kaufpreis von 300.000 DM erwarb. An dieser GmbH sind die Rechtsanwälte A mit 50 % (Gesellschafter-Geschäftsführer), B mit 25 % und C mit 25 % beteiligt.

Das Grundstück Str. 1, Fl. Nr. mit 1.820 qm liegt zentral in 1 in einem Mischgebiet. Es ist mit einer Werk- und Montagehalle zu ca. 900 qm Nutzfläche, diversen Nebengebäuden zu 200 qm Nutzfläche sowie mit einem viergeschossigen Büro- und Verwaltungsgebäude zu 360 qm Nutzfläche bebaut. Die Gebäude wurden im Wesentlichen in der Zeit zwischen 1927 und 1945 errichtet.

Nach einem Vermerk des Finanzamts 1 über eine Ortsbesichtigung am 02.12.1999 zum Zwecke der Einheitsbewertung sind die Gebäude auf dem Grundstück bis auf die ehemalige Montagehalle dem Verfall preisgegeben. An der Halle würden zwar diverse Bauschäden und Baumängel festzustellen sein, sie sei aber für Lagerzwecke noch nutzbar. Nach dem Bericht des Finanzamts 1 vom 14.09.2005 über Feststellungen zur Sachverhaltsaufklärung befinden sich Grundstück und Gebäude noch in dem Zustand, den der Bausachverständige am 02.12.1999 festgestellt habe.

Zwischen der Grundstücksverwaltungsgesellschaft Str. 1 GmbH und der Klägerin wurde am 02.01.1999 ein Nutzungsüberlassungsvertrag über das seit 1995 leer stehende Anwesen abgeschlossen. Nach § 2 des Pachtvertrags wird der Pachtgegenstand der Klägerin als Pächterin in dem den Vertragsparteien bekannten renovierungsbedürftigen Zustand zur Nutzung im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit, insbesondere zur weiteren Vermietung und Verpachtung oder eigenen Nutzung, überlassen. Die Pachtzeit beginnt am 01.01.1999. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Regelungen für gewerblich genutzte Räume (§ 3 Nr. 2). Soweit die Pächterin Instandhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen nach § 5 des Pachtvertrages vornimmt, ist für die Verpächterin die ordentliche Kündigung auf die Zeitdauer des Bestandes der entsprechend verbesserten oder neu errichteten Anlage mindestens aber auf 25 Jahre ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch der Pächterin entsteht nicht, andererseits besteht auch kein Anspruch der Verpächterin auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Der Pachtzins beträgt im Jahr 1999 monatlich 2.500 DM ohne gesonderte Verrechnung weiterer Nebenkosten. Ab dem 01.01.2000 beträgt der Pachtzins pauschal 2.500 DM pro Monat zuzüglich sämtlicher den Pachtgegenstand betreffender öffentlicher Kosten und Lasten.

Die Immobilien GmbH 1 hat das Objekt Str. 1 in der Zeit vom 15.01.2000 bis zum 07.06.2001 zur Vermietung und zum Verkauf in den div. Zeitungen , bzw. jeweils unter der Abteilung "Wohnungen zu vermieten" angeboten.

Die Klägerin schloss folgende Mietverträge ab:

Mit den Mietern Mieter 1 wurde am 15.03.2004 ein Mietvertrag über die Ausstellungs- und Montagehalle im Untergeschoss mit Zufahrt zur Nutzung als Lager- und Abstellräume für eine Mietzeit von 5 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen. Als Mietzins waren in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.03.2005 wegen der Reparaturbedürftigkeit des Objekts 0 € und in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2009 monatlich 250 € (§§ 3 und 5) festgelegt, wobei die Mieter die Nebenkosten zu tragen hatten. Das erste Mietjahr wurde mietfrei gestellt, da die Mieter auf eigene Kosten einen Stromanschluss zu legen hatten.

Mit dem Mieter Mieter 2 aus 1 (Bauhandel) wurde am 20.07.2004 ein Mietvertrag über einen Teilbereich des Grundstücks (Lagergebäude mit Tankstellenüberdachung) für eine Mietzeit von 5 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen. Der Mietzins betrug in der Zeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2006 0 € und in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.0...

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