Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Vorwegabzugs wegen Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorwegabzug ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG u.a. dann um 16% der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen X R 41/10)

BFH (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen X R 41/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen der Kläger durch den Beklagten zu Recht gekürzt wurde.

Die verheirateten Kläger wurden in beiden Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer bei der A GmbH, 1. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 2002 89.804 € und 2003 105.525 €.

Der Kläger war in beiden Streitjahren an der GmbH mit 25,88% beteiligt. Weitere Gesellschafter waren der mit 50% an der GmbH beteiligte Geschäftsführer B und der Vater des Kläger, C, mit einer Beteiligung von 24,12 %.

Mit im Wesentlichen gleich lautenden Verträgen vom 22.11.2002 sagte die GmbH beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pension von der Vollendung des 65. Lebensjahres an zu. Die jährliche Rente des 1970 geborenen Klägers sollte ebenso wie die des anderen 1962 geborenen Gesellschafter-Geschäftsführers B 36.000 € betragen, die monatliche Witwen- bzw. Waisenrente einen bestimmten, für beide Geschäftsführer gleichen Prozentsatz hieraus.

Am 10.03.2007 vereinbarten die drei Gesellschafter schriftlich, dass C seine GmbH-Beteiligung auf seinen Sohn Kläger übertragen werde und dass er im Falle einer Gewinnausschüttung zu Gunsten von Kläger auf seinen Anteil an der Ausschüttung verzichten werde.

Im Jahre 2008 übernahm der Kläger dann die Anteile von C und hält seither 50% der Anteile an der GmbH.

In den Einkommensteuerbescheiden 2002 vom 25.03.2004 und 2003 vom 10.03.2005 kürzte der Beklagte den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.136 € gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf null Euro. Die Aufwendungen des Klägers wirkten sich deshalb nicht steuermindernd aus.

Mit Einsprüchen vom 21.04.2004 bzw. 11.04.2005 machten die Kläger geltend, die Kürzung der Vorsorgeaufwendungen sei nicht rechtmäßig gewesen, da der Kläger die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund eigener Beitragsleistungen erworben habe.

Sage eine GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so stehe jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt.

Die A GmbH sei von B und C bei gleichem Beteiligungsverhältnis gegründet worden. Ziel sei es, dass der Kläger die Anteile seines Vaters übernehme und schließlich 50% der Anteile halte. Da Vater und Sohn gleichgerichtete Interessen verfolgen würden, seien faktisch und wirtschaftlich die Stämme B/C schon vor Übertragung der Gesellschaftsrechte paritätisch an der GmbH beteiligt.

Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Kläger und C über die Gewinnverteilung der GmbH ergebe sich wirtschaftlich, dass der Kläger seine Alterssicherung auch nicht zum Teil durch einen Gewinnverzicht der anderen Gesellschafter finanziert habe. Die quotale Beteiligung an der GmbH habe nur Indizwirkung bezüglich der Höhe der tatsächlichen Gewinnausschüttung. Im Streitfall sei unter den Gesellschaftern jedoch eine anderweitige Gewinnverteilung vereinbart worden. Dies habe zur Folge, dass die wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der GmbH von der formalen abweiche. Bei wirtschaftlicher Betrachtung lägen jedoch gleiche Beteiligungsverhältnisse unter den Gesellschafter-Geschäftsführern vor.

Mit Entscheidung vom 30.04.2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Vorwegabzug für die Kläger sei zu kürzen, da sich die Alterssicherung des Klägers zum Teil auch durch einen Gewinnverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Alterssicherungszusage C finanziert habe. Die Vereinbarung vom 10.03.2007 könne nicht auf die Streitjahre zurückwirken, sondern allenfalls in der Zukunft Gültigkeit haben.

Mit der Klage vom 24.05.2007 begehren die Kläger weiterhin einen ungekürzten Vorwegabzug der Vorsorgeaufwendungen des Klägers. Die Begründung des Finanzamts sei in sich widersprüchlich, da das Finanzamt keine wirtschaftliche und vorausschauende, sondern eine rein formale Betrachtung anstelle. Die Vereinbarung der Gesellschafter vom 10.03.2007 müsse auch bereits für die Streitjahre Beachtung finden, weil bislang tatsächlich keine Gewinnausschüttungen vorgen...

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