Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG bei vollständiger Vereinigung von Anteilen an einer GmbH in einer Hand aufgrund aufeinanderfolgender Anteilszuwendungen.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2014; Aktenzeichen II R 14/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit die vollständige Vereinigung von Anteilen an einer GmbH in einer Hand aufgrund aufeinanderfolgender Anteilszuwendungen gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Der Vater des Klägers war seit der Gründung im Jahr 1985 Alleingesellschafter der NNN GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsleitung und Sitz sich in A befindet. Mit notariellen Verträgen überließ der Vater dem Kläger unentgeltlich Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von 30 v.H. am 14.01.1999 und 20 v.H. am 29.08.2002 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Durch Kapitalerhöhung vom 29.08.2002 wurde zudem das Stammkapital der GmbH auf 120.000 € erhöht. Am 23.02.2006 schlossen der Vater des Klägers und der Kläger einen notariellen Überlassungsvertrag über die Abtretung des beim Vater noch verbliebenen Geschäftsanteils von 50 v.H. an den Kläger gegen monatliche Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.250 € an den Vater (geb. TT.MM.1936) auf dessen Lebensdauer sowie aufschiebend bedingt durch das Ableben des Vaters an die Mutter (geb. TT.MM.1939) des Klägers. Der Kläger wurde zu diesem Zeitpunkt alleiniger Anteilseigner der GmbH.

Die NNN GmbH besaß Grundvermögen wie folgt:

Amtsgericht A, Grundbuch von A, Band xx Blatt xx

Fl.Nr.

Bezeichnung

Größe

im Eigentum seit

xx/A1

A Straße xx und xx, Gebäude- und Freifläche

8.073 qm

1987 und 1989

xx/A2

Nähe A Straße, Gebäude- und Freifläche

6.177 qm

1991

xx/A3

An der A Straße, Landwirtschaftsfläche

39 qm

1994

xx/A4

An der A Straße, Bauplatz

1.911 qm

1994

xx/A5

Nähe A Straße, Gebäude- und Freifläche

2.000 qm

22.4.2002 Auflassung 29.4.2003 Eintragung

Amtsgericht B, Grundbuch von B, Blatt xxx bzw. xxx

Fl.Nr.

Bezeichnung

Größe

im Eigentum seit

xxx/B1

Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche

1.992 qm

1994

xxx/B2

Gebäude- und Freifläche

1.991 qm

1994

xxx/B3

Bei der B-B1

2.000 qm

1996

xxx/B4

B1 Straße, Gebäude- und Freifläche

15.236 qm

2004 bzw. 2005

Die 1994 und 1996 in B erworbenen Teilgrundstücke waren mit zuvor landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebaut und wurden von der GmbH zu Produktionszwecken genutzt, das 2004/2005 hinzuerworbene Teilgrundstück über ca. 15.000 qm wurde von der GmbH im Jahr 2005 mit neuen Produktionsgebäuden bebaut.

Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt U wertete den Vorgang vom 23.02.2006 als nicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz begünstigte Vereinigung von mindestens 95 v.H. der Anteile i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG in der Hand des Klägers und erließ am 18.06.2007 einen an den Kläger gerichteten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG. In diesem ist das Finanzamt U als "Für die Grunderwerbsteuer zuständiges Finanzamt:" festgestellt. Das Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid verlief ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und zunächst die Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen begehrt.

Das Verfahren hat von Dezember 2009 bis Dezember 2012 geruht. Am 17.01.2014 änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. In diesem geänderten Bescheid ist für die Grundstücke/Grundstücksteile in A das Finanzamt U als für die Grunderwerbsteuer zuständiges Finanzamt festgestellt und für die Grundstücke/Grundstücksteile in B das Finanzamt W. Die nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerbegünstigten Anteile an der Anteilsvereinigung stellte das Finanzamt nun wie folgt fest:

Amtsgericht A, Grundbuch von A, Band xx Blatt xx

Lfd. Nr.

Fl.Nr.

Bezeichnung

Steuerbegünstigt nach GrEStG

Anteil in %

1

xx/A1

A Straße xx und xx

§ 3 Nr. 2

96,152

2

xx/A2

Nähe A Straße

§ 3 Nr. 2

96,152

3

xx/A2

An der A Straße

§ 3 Nr. 2

96,152

4

xx/A2

An der A Straße

§ 3 Nr. 2

96,152

5

xx/A5

Nähe A Straße

§ 3 Nr. 2

66,152

Amtsgericht B, Grundbuch von B, Blatt xxx bzw. xxx

Lfd. Nr.

Fl.Nr.

Bezeichnung

Steuerbegünstigt nach GrEStG

Anteil in %

7

xxx/B1

§ 3 Nr. 2

96,152

8

xxx/B2

§ 3 Nr. 2

96,152

9

xxx/B3

Bei der B-B1

§ 3 Nr. 2

96,152

6

xxx/B4

B1 Straße

§ 3 Nr. 2

46,152

Der geänderte Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu bemessen ist.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  • den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 17.01.2014 dahin zu ändern, dass für die in der Anlage zum Feststellungsbescheid unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Teilgrundstücke in A, A Str. xx und xx als ein Grundstück der grunderwerbsteuerbegünstigte Anteil auf 96,44 % und für die unter Nr. 6 bis 9 angeführ...

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