Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsleistungen sind als Nebenleistungen zur Unterbringung im Inland nicht steuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflegungsleistungen stellen Nebenleistungen zur Unterbringung im Hotel im Ausland dar und sind daher nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort der betreffenden Hotels steuerbar.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verpflegung von Hotelgästen eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt, die als Teil der Gesamtleistung gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort der Beherbergung steuerbar ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Notarvertrag vom 05.02.1980 in D errichtet wurde und mit Gesellschafterbeschluss vom 25.07.2005 ihren Sitz nach A-Stadt verlegt hat. Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art, insbesondere von Omnibusreisen. Als sog. Paketreiseveranstalterin verkauft sie neben der Bus-, Flug- oder Schiffspassage touristische Leistungen wie Hotelübernachtung, Verpflegung, Besichtigungen etc. als Paket an Busreiseveranstalter bzw. sonstige Reiseunternehmen. In den Streitjahren verkaufte sie auch im Ausland zu erbringende Leistungen, die unter anderem Verpflegungsleistungen beinhalteten.

Die Klägerin reichte für die Jahre 1998, 1999 und 2000 Umsatzsteuererklärungen ein. Die Steuererklärungen standen nach Zustimmung Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168, 164 AO).

In der Zeit vom 11.06.2002 bis 04.07.2002 führte die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts E bei der Klägerin u.a. wegen Umsatzsteuer eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 durch. Der Prüfer stellte fest, dass die Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken an Ort und Stelle in den Steuererklärungen mit einem fiktiven Margensatz berücksichtigt worden waren. Er vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit dem Verkauf von Reiseleistungen an andere Unternehmen im sog. Kettengeschäft keine Leistungen erbringe, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen. Nachdem die Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle nach Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 02.05.1996 (Az. C-231/94, BStBl. II 1998, 282) durch das Änderungsgesetz vom 23.06.1998 ab dem 27.06.1998 keine Lieferung mehr, sondern eine eigenständige sonstige Leistung darstelle, habe deren Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu erfolgen. Der Leistungsort bestimme sich insoweit auch bei Auslandsreisen nach § 3a Abs. 1 UStG, wonach der Sitz des Unternehmens maßgeblich sei. Der Prüfer ermittelte im Schätzungswege den auf die steuerbaren und steuerpflichtigen Restaurationsleistungen entfallenden Anteil mit 5 % des gesamten Auslandsumsatzes. Danach seien Restaurationsleistungen im Jahr 1998 in Höhe von xxx DM netto, im Jahr 1999 in Höhe von xxx DM netto und im Jahr 2000 in Höhe von xxx DM netto anzusetzen.

Das Finanzamt E folgte den Feststellungen des Prüfers. Für das Jahr 1998 hob es mit Bescheid vom 04.02.2003 den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO ohne weitere Änderung auf, nachdem die Klägerin in ihrer Steuererklärung bereits im Ausland erbrachte Restaurationsleistungen in Höhe von xxx DM erklärt hatte. Die Umsatzsteuer 1998 betrug danach xxx DM. Ebenfalls mit Bescheiden vom 04.02.2003 änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend der Prüfungsfeststellungen und hob den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO auf. Die festgesetzte Umsatzsteuer betrug danach für das Jahr 1999 456.774 DM und für das Jahr 2000 xxx DM.

Gegen die Änderungsbescheide 1998 bis 2000 hat die Klägerin Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die aufgrund der Gesetzesänderung mit Wirkung ab 27.06.1998 erfolgte Unterwerfung von sogenannten Restaurationsleistungen unter die Umsatzsteuer rechtswidrig sei. Der Einspruch richte sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsnormen und deren Anwendung, nicht aber gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze. Wegen eines beim Finanzgericht Münster anhängigen ähnlich gelagerten Falles (Az. 5 K 841/02 U) ruhte das Rechtsbehelfsverfahren. Im Revisionsverfahren entschied der BFH mit Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BStBl. II 2010, 433), dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handele, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar sei. Dabei werde die Leistung auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handele. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 04.05.2010 (BStBl. I 2010, 490) bekannt gegeben, dass das Urteil des BFH vom 15.01.2009 V R 9/06 bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung sei, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2010 hat das Finanzamt di...

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