Entscheidungsstichwort (Thema)

Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des „häuslichen” Arbeitszimmers ist nicht bautechnisch als Teil desselben Gebäudes zu verstehen, sondern kann, wie der BFH bereits mit Urteil vom 13.11.2002 (VI R 164/00, BStBl II 2003, 350) entschieden hat, auch Räume in anderen Gebäude(teile)n auf demselben Grundstück einschließen. Es kommt maßgeblich auf die Einbindung in den häuslichen, Dritten nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich an.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen VIII B 153/12)

BFH (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen VIII B 153/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem im Dachgeschoss eines Garagengebäudes gelegenen Arbeitszimmer des Klägers um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG handelt.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2004 - 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist hauptberuflich Verwaltungsjurist und übt ihm Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit eine Tätigkeit als Berufsbetreuer aus. Die Klägerin ist Hausfrau.

Für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer nutzt der Kläger ein 48 m² großes Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Garagengebäudes, das sich auf demselben Grundstück befindet wie das von den Klägern bewohnte Einfamilienhaus. Das Einfamilienhaus in der A-Straße befindet sich an der Südwestecke des Grundstücks, die an die B Straße grenzt. Die Nordwest- und die Nordostseite des Grundstücks grenzen an den C-weg, die Südwest- und die Südostseite an bebaute Nachbargrundstücke. Das Garagengebäude befindet sich an der Nordostseite rd. 20 Meter vom Wohnhaus entfernt. Der Zugang zum Dachgeschoss des Garagengebäudes erfolgt über eine zum Garten hin gelegene Außentreppe an der Nordwestseite des Gebäudes. In dem das Grundstück umschließenden Zaun befinden sich zwei Gartentore, und zwar eines vor dem Wohnhaus zur B Straße hin und eines neben dem Garagengebäude an der Ausfahrt zum C-weg, die wenige Meter weiter in die D-straße mündet.

Die Einkommensteuer für die Jahre 2004, 2005 und 2006 wurde zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO festgesetzt. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für diese Jahre mit Änderungsbescheiden jeweils vom 11.11.2009 herauf und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dabei erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur i. H. v. 1.250 € pro Jahr an, da es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele, für das die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gelte.

Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 06.12.2009 Einspruch ein und begehrte den vollen Abzug der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer, auch soweit sie über 1.250 € hinausgingen. Die Aufwendungen gab der Kläger mit insgesamt 3.762 € (2004), 3.546 € (2005), 3.452 € (2006) an. Auf telefonische Rückfrage des Finanzamts erklärte der Kläger, die Einsprüche sollten auch im Namen seiner Ehefrau eingelegt sein.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23.03.2010 berücksichtigte das Finanzamt aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage die Aufwendungen für das Arbeitszimmer überhaupt nicht mehr, da sich dort nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers befinde. Hiergegen legten die Kläger u. a. wegen der Aufwendungen für das Arbeitszimmer Einspruch ein.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18.11.2010 berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 €, da nach der gesetzlichen Neuregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz 2010, die erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist (§ 52 Abs. 12 Satz 9 EStG), Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € berücksichtigt werden können, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen i. H. v. 995 €. Mit Bescheid vom 10.12.2010 wurden im Erstbescheid enthaltene Zinsen aufgehoben und der Verspätungszuschlag herabgesetzt. Die Einkommensteuerfestsetzung blieb unberührt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.03.2011 wies das Finanzamt die Einsprüche der Kläger bezüglich der Jahre 2004, 2005 und 2006 als unbegründet zurück.

Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom selben Tag setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 unter Anerkennung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit einer dritten Einspruchsentscheidung vom selben Tag wies das Finanzamt die Einsprüche bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung 2008 als unbegründet zurück.

Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, das Arbeitszimmer des Klägers sei als häusliches Arbeitszimmer anzusehen, da es in die häusliche Sphäre eingebunden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Fehlens einer direkten räumlichen Ver...

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