Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 2 AO

 

Leitsatz (amtlich)

Die am 27.06.1998 in Kraft getretenen Neuregelung des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO zur Ablaufhemmung ist auch auf eine bei ihrem Inkrafttreten nach § 171 Abs. 4 AO noch offen Festsetzungsfrist anzuwenden.

Die dazu ergangene Übergangsvorschrift in Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO ist nicht auf die gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO noch nicht abgelaufene Fristen beschränkt.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10 Sätze 1-2, Abs. 4; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.08.2006; Aktenzeichen II R 24/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.), eine Kommanditgesellschaft, ist als geschäftsleitende Holding an einer Reihe gewerblich tätiger Personen- und Kapitalgesellschaften (Untergesellschaften) beteiligt. Entsprechend der eingereichten Vermögensaufstellung stellte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 20.06.1988 den Einheitswert des Betriebsvermögens (EWBV) der Klin. auf den 01.01.1986 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 12.630.000- DM fest. Dabei wurden die Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften mit 12.819.285 DM berücksichtigt. In der Zeit vom 19.01.1988 bis 22.10.1996 fand bei der Klin. eine Betriebsprüfung statt, die sich auch auf den EWBV zum 01.01.1986 erstreckte. Während des Laufs der Betriebsprüfung ergingen bis 1992 gegenüber den Personengesellschaften geänderte und endgültige, bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheide, nach denen sich die der Klin. zugerechneten Beteiligungswerte insgesamt um 909.593 DM erhöhten. Diese geänderten Beteiligungswerte wurden nicht innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO in den festgestellten EWBV der Klin. einbezogen.

Mit geändertem Bescheid vom 13.12.1996 stellte das FA den EWBV der Klin. auf 16.361.000 DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Über den dagegen eingelegten Einspruch entschied das FA am 18.10.2001, wobei es den EWBV niedriger feststellte.

Dagegen wurde Klage erhoben. Mit geändertem Bescheid vom 18.11.2003 stellte das FA unter Einbeziehung auch der um 909.593 DM erhöhten Werte der Beteiligungen an Personengesellschaften den EWBV der Klin. auf 17.271.000 DM fest und mit berichtigtem Bescheid vom 10.12.2003 auf 17.574.000 DM. Mit der Klage begehrt die Klin. u.a. Aufhebung dieser Bescheide.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Recht die um 909.593 DM erhöhten Beteiligungswerte bei den Personengesellschaften aufgrund der geänderten, gegenüber den Untergesellschaften ergangenen Feststellungs- und Zurechnungsbescheide im berichtigten Änderungsbescheid in der Fassung vom 10.12.2003 angesetzt.

1. Diese Wertänderungen sind einschließlich der bereits berücksichtigten 5.412.617 DM lt. Erstbescheid in den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin einzubeziehen. Abgesehen davon, dass die Beteiligungen der Klägerin an Personengesellschaften bereits nach § 97 Abs. 1 Nr. 5a BewG in der zum 01.01.1986 geltenden Fassung zum Betriebsvermögen der Klägerin gehören (vgl. auch Abschnitt 15 Abs. 1 VStR 1986), sind diese Beteiligungen entsprechend den dem Senat vorliegenden Mitteilungen der einzelnen Finanzämter mit den nach Angaben der Beteiligten unstreitig bestandskräftigen Bescheiden über die Aufteilung (Zurechnung) der Einheitswerte des Betriebsvermögens dieser Gesellschaften der Klägerin zugerechnet worden. Die Aufteilung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der Untergesellschaften stellt eine eigene gesonderte Feststellung dar. Die Klägerin ist in diesen Bescheiden jeweils Zurechnungsadressat, ihr gegenüber sind diese Bescheide bindend. Die Zurechnung der Beteiligungen ist damit bei Feststellung ihres Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Sie bindet das Finanzamt und ist ebenso vom Gericht zu beachten. Auf die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten gegen eine Berücksichtigung der der Klägerin zugerechneten Beteiligungswerte in ihrem Einheitswert des Betriebsvermögens kann es demgegenüber nicht mehr ankommen.

2. Das Finanzamt war nicht wegen Eintritts der Feststellungsverjährung gehindert, diese bestandskräftig festgestellten und der Klägerin zugerechneten Beteiligungen an den Personengesellschaften (Untergesellschaften) in den Einheitswert des Betriebsvermögens einzubeziehen. Obgleich bei den Untergesellschaften die Einheitswerte und ihre Zurechnung auf die Klägerin jeweils durch die bereits bis 1992 ergangenen Feststellungsbescheide festgestellt worden sind, ist für die Einbeziehung dieser Feststellungen in den angefochtenen Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin bis zum Erlass des Änderungsbescheids vom 18.11.2003 einschließlich seiner Berichtigung am 10.12.2003 der Ablauf der Feststellungsfrist nach §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 10 Satz 2 AO gehemmt gewesen.

Der Senat hat zunächst geprüft, ob hinsichtlich dieser Werterhöhungen bei den Beteiligungen an Personengesellschaften nicht bereits eine Verjährungshemmung nach §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 4 Satz 1 AO eingreift, weil die v...

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