rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft bei Verkauf von Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Über die Abzugsbeschränkung von Verlusten nach § 8 Abs. 4 KStG (steuerschädlicher Mantelverkauf), deren Höhe in Vorjahren festgestellt wurde, ist erst in einem Jahr mit positivem Ergebnis zu entscheiden.

Ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eines Unternehmens kann in Einzelfällen auch ohne die Zuführung neuen Betriebsvermögens vorliegen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen I R 112/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG (sog. steuerschädlicher Mantelkauf) versagt werden kann.

Die 1880 gegründete Klägerin war seit 1910 in A. als Aktiengesellschaft gewerblich tätig. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Porzellan. Die Porzellanerzeugung in A. wurde im Geschäftsjahr 1992 beendet. Seitdem ist in den Jahresabschlüssen der Klägerin als Unternehmensgegenstand angegeben ,,Herstellung und Vertrieb von Porzellan sowie Vermögensverwaltung". Tatsächlich wurde die Klägerin nach der Betriebsabwicklung nur noch vermögensverwaltend tätig. Die Klägerin veräußerte bis 31.12.1992 sämtliche Betriebs- und Geschäftsgrundstücke und im Wesentlichen auch das restliche Anlagevermögen, wobei ein Teil der beweglichen Fabrikationsanlagen an die B. Porzellan GmbH, C./ ..., welche die Porzellanmarke "D." weiterführen sollte, verkauft wurde. Als auf 3,00 DM abgeschriebenes Anlagevermögen waren nur noch die Betriebs- und Geschäftsausstattung (2,00 DM) und GWG (1,00 DM) ausgewiesen. Der Bilanzverlust zum 31.12.1992 betrug 364.162,69 DM und erhöhte sich in den Folgejahren insbesondere durch die Aufwendungen für die Altersversorgung der früher in der Porzellanfabrik beschäftigten Arbeitnehmer.

Im Jahr 2001 wurden mehr als 50% der Anteile an der Klägerin an die E.-Werke AG in F., eine Beteiligungsgesellschaft, übertragen. Das verbliebene Anlagevermögen wurde veräußert.

Für die Klägerin war im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer ein verbleibender Verlustabzug zum 31.12.2000 in Höhe von 1.782.563 DM festgestellt worden. In der Körperschaftsteuererklärung 2001 erklärte die Klägerin ein Einkommen von -11.818 DM.

Bei den Veranlagungen für 2001 behandelte das Finanzamt die festgestellten Verlustvorträge zum 31.12.2000 als nach § 8 Abs. 4 KStG nichtabziehbare Verluste und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2001 auf 0 DM fest bzw. stellte den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer und den vortragsfähigen Gewerbeverlust jeweils zum 31.12.2001 auf 11.818 DM fest. Den entsprechenden Steuerverwaltungsakten vom 22.10.2002 war folgende Erläuterung beigefügt: "Der Verlustvortrag kann nach § 8 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz nicht berücksichtigt werden, da mehr als 50 v. H. der Anteile veräußert wurden und neues Aktivvermögen zugeführt wurde (Vgl. "Wertpapiere"). Die Minderung des Bank- bzw. Kassenbestandes infolge Schuldentilgung kann hierbei nicht berücksichtigt werden." Dabei berücksichtigte das Finanzamt die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 mit folgenden Zahlen:

2000

2001

DM

DM

Aktiva:

Sachanlagen

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Wertpapiere

Kassenbestand, Guthaben

Passiva:

gezeichnetes Kapital

Kapitalrücklage

gesetzliche Rücklagen

Bilanzverlust

sonstige Rückstellungen

sonstige Verbindlichkeiten

Die Veränderungen beim Aktivvermögen berechnete das Finanzamt wie folgt:

DM

Verminderung Kassenbestand, Guthaben

Verminderung Verbindlichkeiten

zur Verfügung stehendes Vermögen

Erhöhung Bestand Wertpapiere

Differenz = Zugang zum Aktivvermögen

Das Einspruchsverfahren, in dem die Klägerin unter Vorlage einer Cashflow-Berechnung und einer Stellungnahme zur Herkunft des vom Finanzamt angenommenen Zugangs zum Aktivvermögen von 32.014,92 DM auf die fehlende Zuführung von außen (z. B. Einlagen der neuen Anteilseigner) hingewiesen hatte, blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung legte das Finanzamt dar, dass sich bei einer Vergleichsberechnung zwischen dem Bestand der Aktiva 31.12.2000 von 1.639.057,73 DM und dem nach den Grundsätzen der Rechtsprechung auf 1.667.097,04 DM korrigierten Bestand 31.12.2001 eine Erhöhung des Aktivvermögens ergebe. Hinzu komme, dass wegen des Übergangs von der Porzellanherstellung zur Vermögensverwaltung ein Branchenwechsel vorliege, der auch dann steuerschädlich sei, wenn er bereits in der Besitzzeit der früheren Eigentümer eingetreten sei. Bei einem Branchenwechsel sei neues Betriebsvermögen bereits dann zugeführt, wenn für die wieder aufgenommene Tätigkeit überwiegend Vermögensgegenstände verwendet würden, die vor Einstellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs noch nicht vorhanden gewesen seien, ohne Rücksicht darauf, ob das neue Betriebsvermögen zahlenmäßig das im Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels vorhandene Betriebsvermögen übersteige. So liege der Streitfall, wei...

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