Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG liegt nicht vor, wenn der bisherige Eigentümer bei der Übertragung des Eigentums sich an der Wohnung ein Nutzungsrecht vorbehält. Davon ist auszugehen, wenn der bisherige Eigentümer nach der Übergabe der Wohnung diese weiterhin unverändert selbst nutzt, auch wenn keine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Wohnung getroffen wurden.

 

Normenkette

EigZulG § 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 38/05)

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 38/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger eine Eigenheimzulage zusteht.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb der Kläger von seiner Mutter den halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück in A, 4, Grundbuch des Amtsgerichts B für A FINr. 785 zum Preis von 70.000 €. Tag der Übergabe war der 19.12.2002. Nach § 4 Absatz 4 der Urkunde sollen hinsichtlich der künftigen Nutzung in dieser Urkunde keine Regelungen oder Verpflichtungen aufgenommen werden.

Mit Antrag vom 16.01.2003 begehrte der Kläger ab dem Jahr 2002 Eigenheimzulage und Kinderzulage für 3 Kinder als Erwerber dieses Objekts, das er nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern laut Antrag seiner Mutter unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Das Haus bestand ursprünglich aus einer Wohnung und wurde von der Mutter des Klägers sowie vom Bruder des Klägers gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt. Nach Ausbau des Kellergeschosses bzw. des Untergeschosses zu einer zweiten vollständigen Wohnung erfolgte eine Teilungserklärung, nach der nunmehr zwei Eigentumswohnungen bestehen. Der Kläger und sein Bruder kauften der Mutter mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 jeweils eine Eigentumswohnung ab. Der Bruder des Klägers nutzte fortan die im Keller entstandene neue Wohnung zu Wohnzwecken für sich und seine Familie. Die Mutter des Klägers nutzte unverändert ihre bisher bewohnte Wohnung. Der Kläger selbst wohnt nach wie vor nicht in dem Haus Str. 4, sondern in dem danebenliegenden Haus Str. 6.

Das Finanzamt lehnte mit Bescheid vom 17.02.2003 die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab, weil die bisherige Eigentümerin (Mutter) die Wohnung aufgrund eines faktischen Vorbehaltswohnrechts weiterhin selbst nutze. Eine unentgeltliche Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an einen Angehörigen i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG liege insoweit nicht vor.

Der Einspruch des Klägers wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2003 zurückgewiesen, da bezüglich der Nutzung der Wohnung durch die Mutter von einem faktischen Wohnrecht auszugehen sei. Im Falle der unentgeltlichen Überlassung müsse der Nutzende seine Berechtigung von Eigentümer ableiten. Dies bedeute, eine Nutzung aufgrund eines vereinbarten vorbehaltenen dinglichen oder obligatorischen Rechts sei aus Sicht des Wohnungseigentümers nicht zulagenbegünstigt, da in einem solchen Fall die Nutzung aufgrund eigenen Rechts, nicht aufgrund abgeleiteten Rechts erfolge. Die Mutter habe sich zwar im Streitfall nicht im notariellen Vertrag und laut Kläger auch nicht in anderen schriftlichen Vereinbarungen ein Nutzungsrecht vorbehalten, ein solches Nutzungsrecht könne jedoch auch formlos vereinbart werden. So sei im Streitfall davon auszugehen, dass sich die Mutter das Recht auf Weiternutzung der Wohnung zumindest mündlich ausbedungen bzw. gesichert habe. Damit müsse von einem faktischen Vorbehaltswohnrecht ausgegangen werden. Der Sinn und Zweck des EigZulG, nämlich die Bildung von neuem Wohnraum zu fördern, sei bei dieser Sachlage nicht erfüllt.

Mit der Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung einer Eigenheimzulage i.H.v. 1.278 € sowie die Festsetzung von Kinderzulage für drei Kinder i.H.v. jeweils 767 €, insgesamt also 3.579 € ab dem Jahr 2002.

Der Klageantrag wird damit begründet, dass gemäß der Kaufvertragsurkunde für die Verkäuferin kein dingliches Wohnrecht im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragen worden sei. Da die Immobilie veräußert wurde, sei davon auszugehen, dass der Kläger als Erwerber jederzeit selbst in die Wohnung einziehen könne oder diese zur Erzielung von Einkünften vermieten könne. Die Überlassung an die Mutter erfolge aus freien Stücken. Es sei gerade keine Verpflichtung zur Überlassung an die Mutter in der Urkunde getroffen worden. Es bestünden auch keine Nebenabreden. Im Immobilienrecht gebe es lediglich ein Wohnrecht mit notarieller Regelung und gleichzeitiger Eintragung im Grundbuch. Jegliche mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, die nicht notariell festgelegt wurden und somit nicht zum Eintrag ins Grundbuch führen würden, seien jedoch nichtig. Deshalb sei die Argumentation des Finanzamts unverständlich, dass es sich um ein faktisches Wohnrecht für die Mutter des Klägers handle und es sich somit um keine unentgeltliche Überlassung der Wohnung handle. Der BFH habe in einem Urteil vom 01...

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