Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG bezweckt die objektive Richtigkeit der Bilanz, die der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt wird; gleich ob im Rahmen einer Erstveranlagung oder bei einer Bescheidänderung.

Hiernach sind die Prüferbilanzen, die den Änderungsbescheiden zu Grunde gelegt werden insoweit unrichtig, als von den erhöhten Gewinnen nicht die hierdurch kraft Gesetzes entstehenden Mehr-Betriebssteuern abgesetzt werden; jedenfalls dann, wenn hierüber geänderte Steuerbescheide für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1; AO § 164 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen X R 23/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Zeitpunkt aufgrund einer Außenprüfung festgesetzte Mehrsteuern als Verbindlichkeit berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger betreibt seit 1996 eine Pizzeria als Einzelunternehmen.

Das beklagte Finanzamt ordnete am 24.03.2005 eine Außenprüfung an, die sich auf Einkommensteuer (ESt), Gewerbesteuer (GewSt) und Umsatzsteuer (USt) für 2001 bis 2003 erstrecken sollte. Nachdem der Betriebsprüfer festgestellt hatte, dass die erklärten Rohaufschlagsätze unterhalb denen der Richtsatzsammlung lagen, die Nachkalkulation für 2002 Differenzen und eine vereinfachte Geldverkehrsrechnung Fehlbeträge ergaben, schaltete er die Steuerfahndungsstelle ein. Diese leitete am 02.05.2005 ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von ESt, USt, GewSt für die Jahre 2001 bis 2003 ein, das später hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 erweitert wurde.

Die Fahndungsprüfung wurde mit einer Vereinbarung über eine tatsächliche Verständigung vom 13.12.2007 abgeschlossen (vgl. Bl. 100, 101 FG-Akte), die die Zurechnung von Betriebseinnahmen zuzüglich Umsatzsteuer umfasste.

Die Zahlen entsprachen den vom Prüfer in der Ermittlungsakte zur Höhe der hinterzogenen Steuern angesetzten Beträgen. Dabei wurden die durch die Gewinnerhöhungen ausgelösten Betriebssteuern in den Streitjahren als Rückstellungen für GewSt und USt gewinnmindernd berücksichtigt.

2001

2003

DM

USt-Rückstellung

6.903

7.962

GewSt-Rückstellung

3.540

5.900

Im Bericht über die Fahndungsprüfung vom 17.01.2008 bildete der Prüfer dagegen die Rückstellungen für den gesamten Prüfungszeitraum im Jahr 2005 i.H.v. 11.913 € GewSt und 18.400 € USt.

Das Finanzamt änderte mit Bescheiden vom 26.02.2008 gem. § 164 Abs. 2 AO für die Jahre 2001 bis 2005 die ESt-Bescheide und GewSt-Messbescheide entsprechend und setzte die USt auf 20.284,48 € für 2001 und 20.273,63 € für 2003 fest.

Mit Bescheid vom 11.04.2008 setzte die Stadt X die GewSt auf 2.539,02 € für 2001 und auf 9.007.05 € für 2003 fest.

Mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2009 wies das beklagte FA die Einsprüche wegen ESt bzw. GewSt-Messbetrag zurück.

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen:

Der Betriebsprüfer habe die Buchführung verworfen und die Umsätze geschätzt. Erst kurz vor Beendigung der Betriebsprüfung habe er diese abgebrochen und den Fall an die Steuerfahndungsstelle weitergegeben. Mit der Steuerfahndung sei dann eine tatsächliche Verständigung über die hinzu geschätzten Betriebseinnahmen getroffen worden, bei der man von den Zahlen im Ermittlungsbericht ausgegangen sei, die die Mehrsteuern jeweils in den Streitjahren als Betriebsausgabe berücksichtigten.

Streitig sei danach allein, ob die erhöhten Betriebssteuern in den einzelnen Veranlagungszeiträumen, in denen sie in Folge der Gewinnerhöhungen entstanden seien, oder aber erst in Gänze im Veranlagungszeitraum 2005 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen seien. Da im Streitfall der Steuerfahndung eine Betriebsprüfung vorangegangen sei, die gemäß der Kalkulation des Betriebsprüfers zu denselben Ergebnissen gekommen sei, müsse es bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Steuern in den Zeiträumen zu berücksichtigen seien, zu denen sie wirtschaftlich gehörten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

Aus der Änderung der Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2008 H 4.9) sei keine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung abzuleiten, wonach Rückstellungen für Mehrsteuern in dem Jahr zu bilden seien, zu dem sie wirtschaftlich gehörten. Die Änderung folge der ab 2008 geltenden Unternehmenssteuerreform, die die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer beseitigt habe.

Eine Bindungswirkung seitens des Finanzamts sei auch durch die Anhörung vom 07.02.2008 eingetreten, der wiederum die um die Mehrsteuern geminderten Beträge zu Grunde lagen (vgl. Bl.96-99 FG-Akte).

Die Kläger haben beantragt,

die Einkommensteuer für 2001 aus einem zu versteuernden Einkommen von 92.494 DM und für 2003 auf 13.053 € herabzusetzen;

der Kläger hat beantragt,

den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 auf 792 DM und für 2003 auf 1.320 € herabzusetzen;

hilfswe...

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