Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Kindergeld ohne Aufenthaltstitel

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Gewährung des Kindergeldes davon abhängig, dass der betroffene Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzung ist nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.10.2010; Aktenzeichen III B 82/10)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 2007 bis August 2008.

Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 13.03.2000 hatte die Klägerin den Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (kleines Asyl). Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem 2. Irakkrieg die Voraussetzungen für diesen Status bei Irakern nicht mehr für gegeben ansah, wurde dieser Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 15.07.2004 vom Bundesamt widerrufen. Für die Zeit ihrer Klage hiergegen hatte die Klägerin bis 18.04.2005 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Vom 23.06.2005 bis 08.05.2006 hatte sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz. Seit 09.05.2006 bis 09.05.2008 verfügte die Klägerin dann über Duldungen nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Seit 05.05.2008 verfügt sie wiederum über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, bis über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 104 a Aufenthaltsgesetz entschieden werden kann. Hierfür fehlten bislang die passrechtlichen Voraussetzungen, da ein irakischer Pass für die Klägerin noch von der irakischen Botschaft ausgestellt werden musste.

Die Fiktionsbescheinigung enthielt den Vermerk "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet".

Die Klägerin ist seit November 2001 dauerhaft als Arbeitnehmerin beschäftigt.

Die Klägerin hatte mit Antrag vom 25.03.2008 für ihre beiden Söhne A , geb. am 13.01.1993 und B , geb. am 18.05.1988, ab Juni 2007 Kindergeld beantragt. Seit dieser Zeit haben beide Kinder bei der Klägerin gelebt. A war im streitigen Zeitraum Schüler, B war arbeitslos, vom 04.07.2006 - 28.03.2007 war er bei der Agentur für Arbeit 1 als Arbeitssuchender gemeldet.

Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Kindergeldes lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 30.06.2008 ab, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 62 EStG erfülle.

Den Einspruch der Klägerin vom 09.07.2008 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.08.2008 als unbegründet zurück, weil die ausländerrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Die Klägerin hat am 11.09.2008 Klage erhoben und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:

Sie lebe bereits seit dem Jahr 2000 in Deutschland und habe eigentlich einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 104 a Aufenthaltsgesetz. Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels scheitere lediglich daran, dass sie die Passpflicht nicht erfüllen könne. Sie lebe seit mehr als drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und sei dauerhaft erwerbstätig. Sie erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dies scheitere nur am Besitz eines Passes.

Die Klägerin bemühe sich redlich um den Erwerb eines gültigen Ausweispapiers. Bislang bleibe diese ohne Erfolg, da aus dem Irak über die Botschaften nur zahlenmäßig beschränkt Ausweise ausgegeben würden. Insoweit liege bei der Klägerin ein unzumutbarer Härtegrund vor.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2008 zu verpflichten, ihr Kindergeld für ihre beiden Söhne für den Zeitraum ab Juni 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Klägerin nicht im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels und daher zum Bezug von Kindergeld nicht berechtigt sei. Darauf, ob die Klägerin einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel habe, komme es nicht an. Insbesondere reiche eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zum Bezug von Kindergeld nicht aus.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 11.08.2008 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hat der Klägerin die beantragte Gewährung des Kindergeldes ab Juni 2007 zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG im Streitfall nich...

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