Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen VIII R 80/94)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Es ergeht folgender

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 71.074 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Veräußerungsverlust, der dem Kläger durch die Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der Firma … GmbH erwachsen ist, in vollem Umfang nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist. Ferner ist streitig, ob Schuldzinsen des Klägers für die Finanzierung seiner Beteiligungen an der … GmbH auch nach der Veräußerung der Beteiligungen steuerlich noch zu berücksichtigen sind.

Der Kläger hatte im Jahre 1982 unentgeltlich einen Geschäftsanteil an der Firma … GmbH (Stammkapital 1,5 Millionen DM) in Höhe von 262.500 DM (= 17,5 %) erworben. Im Rahmen einer sich anschließenden Kapitalerhöhung – das Stammkapital der … GmbH wurde von 1,5 Millionen DM auf 3 Millionen DM erhöht – erwarb der Kläger einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 262.500 DM hinzu, so daß er nach wie vor mit insgesamt 17,5 % an der … GmbH beteiligt war. Seine Einlage finanzierte der Kläger zum Teil durch Bankkredit, wodurch entsprechende Zinsaufwendungen verursacht wurden. Darüber hinaus hat der Kläger der Firma … GmbH ein kapitalersetzendes Darlehen in Höhe von 151.278 DM gewährt, das er offenbar ebenfalls mit Kredit finanzierte.

Anläßlich der Veräußerung von 90 % seiner Beteiligungen in 1985 und 10 % in 1986 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung gegen die … GmbH in Höhe von 151.278 DM.

Aufgrund dieses Sachverhalts machte der Kläger folgenden Veräußerungsverlust nach § 17 EStG geltend:

a)

Anschaffungskosten:

des Rechtsvorgängers

262.500 DM

eigene

262.500 DM

525.000 DM

b)

Notariatskosten aus 1982

695 DM

c)

Darlehensverzicht

151.278 DM

Gesamtverlust

676.973 DM

Hiervon erkannte das Finanzamt 50 % als abzugsfähig gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG an. Der sich daraus ergebende Betrag von 338.487 DM wurde zu 90 % (= 304.638 DM) in 1985 und zu 10 % (= 33.849 DM) in 1986 berücksichtigt.

Die für die Finanzierung der GmbH-Beteiligungen an der … GmbH gezahlten Schuldzinsen 1985 wurden vom Finanzamt in voller Höhe anerkannt, soweit sie bis zum 30.09.1985 (Verkauf der Beteiligungen) gezahlt worden waren. Darüber hinausgehend wurden nur noch 10 % (10 % der Beteiligungen wurden erst 1986 veräußert) anerkannt. Insgesamt wurden für 1985 Schuldzinsen von 42.688 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.

Für 1986 wurden die auf die im März 1986 veräußerte Restbeteiligung bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen mit 1.333 DM berücksichtigt. Die nach der Veräußerung der Anteile angefallenen Zinsen berücksichtigte das Finanzamt nicht als Werbungskosten.

Mit Bescheiden vom 14.09.1988 wurde die Einkommensteuer 1983 und 1985 jeweils auf 0 DM festgesetzt. Im Einkommensteuerbescheid 1984 vom 14.09.1988 verblieb trotz Verlustrücktrag aus 1985 eine Einkommensteuer von 13.630 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1986 vom 12.10.1988 wurde die Einkommensteuer auf 58.674 DM festgesetzt.

Gegen die vorgenannten Einkommensteuerbescheide für 1983 bis 1986 legte der Kläger Einspruch ein und zwar mit folgender Begründung:

Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (EFG 1988, 553) seien auch nach Aufgabe der GmbH-Beteiligung anfallende Schuldzinsen Werbungskosten. Ferner seien die Anschaffungskosten des Klägers zur Erhöhung seiner Kapitalbeteiligung an der Firma … GmbH im Rahmen des § 17 EStG als Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Der vom Rechtsvorgänger übernommene Anteil sei, da er bei diesem eine wesentliche Beteiligung gewesen sei, unstrittig ein Anteil i.S. des § 17 EStG. Da sich bei der Kapitalerhöhung der … GmbH der Anteil des Klägers prozentual nicht erhöht habe, sei der durch die Kapitalerhöhung hinzuerworbene Anteil zusammen mit dem ursprünglichen Anteil steuerlich als ein Anteil i.S. von § 17 EStG anzusehen.

Mit Verwaltungsakt vom 11.02.1992 zog das Finanzamt die Ehefrau (Klägerin) gemäß § 360 AO zum Verfahren hinzu.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.1992 hat das beklagte Finanzamt über die Einsprüche entschieden. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1983 und 1985 wurden mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Auch die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1984 und 1986 hatten in den eigentlichen Streitpunkten keinen Erfolg. Es wurden für 1984 lediglich die zwischenzeitlich erhöhten Kinderfreibeträge berücksichtigt. Begründet wurde die Einspruchsentscheidung im wesentlichen wie folgt:

  1. Veräußerungsverlust nach § 17 EStG:

    Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Eine wesentliche Beteiligung liege vor, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt gewesen sei. Habe der Veräußerer den Anteil innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben, liege eine wesentliche Beteiligung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge