Entscheidungsstichwort (Thema)

Die auf nichtselbständige Arbeit in England entfallenden ausländischen Einkünfte sind von der deutschen Besteuerung freizustellen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkünfte aus Quellen innerhalb Großbritanniens werden von der deutschen Besteuerung ausgenommen, wenn sie nach dem DBA in Großbritannien besteuert werden können. Dabei gelten für die Zwecke dieser Bestimmung die Vergütungen, die durch eine in einem der Gebiete ausgeübte unselbständige Tätigkeit erzielt werden (hier: Großbritannien), als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Gebietes (Art. XVIII Abs. 3 Buchst. a DBA-GB).

 

Normenkette

DBAGB Art. 2 Abs. 1 Buchst.h Unterabs. ii Doppelbuchst. aa, 18 Abs. 3 Buchst. a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Arbeitslohn, der auf eine Tätigkeit in England entfällt, in Deutschland von der Besteuerung des Einkommens unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freizustellen ist.

Die verheirateten Kläger werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben seit dem Kalenderjahr 2000 mit ihrem gemeinsamen Kind in der A-Straße, A-Stadt.

Der Kläger war für seine Arbeitgeberin (– FIRMA C –) in dem Zeitraum von April 1998 bis April 1999 und erneut seit dem Kalenderjahr 2001 bis 2004 in England tätig. Er mietete dort im Streitjahr eine Drei-Zimmer-Wohnung in London an. Nach einer Bestätigung der Arbeitgeberin hielt er sich vom 06.04.2001 bis 05.04.2002 insgesamt an 242 Tagen in England auf. FIRMA C bestätigte ferner, dass die Bezüge für den 08.05.2001 und die Zeiträume 18.06.2001 bis 07.09.2001, 11.09.2001 bis 02.10.2001 und 08.10.2001 bis 20.12.2001 insgesamt 73.876,96 DM betrugen. Für diesen Teil des Arbeitslohns seien aufgrund des Freistellungsbescheids des Betriebsstättenfinanzamts B-Stadt (nach § 39b Abs. 6 EStG) keine Steuerabzugsbeträge einbehalten worden. Der darauf entfallende Gesamtsozialversicherungsbeitrag belaufe sich auf 10.272,66 DM. Der Anteil für die Tätigkeit in England sei in dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 146.787,81 DM enthalten. Die Lohnüberweisungen für 2001 erfolgten auf ein Bankkonto in Deutschland.

Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 23.04.2003 wurde der gesamte Bruttoarbeitslohn der Besteuerung unterworfen. Werbungskosten wurden i.H.v. 9.961 DM berücksichtigt.

Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt am 17.03.2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging. Darin nahm es unter Anwendung des Progressionsvorbehalts Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers i.H.v. 73.877 DM von der Besteuerung aus und kürzte seine Werbungskosten um 798 DM.

Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.02.2006 I R 14/05, BStBl II 2006, 743 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001 am 22.12.2006 nach § 164 Abs. 2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Es bezog den auf die Tätigkeit in England entfallenden Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage ein und unterwarf ihn der Besteuerung (festgesetzte Steuer: 12.646,29 €, das entspricht 24.734,00 DM).

Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Kläger vom 02.01.2007 wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2008 als unbegründet zurück.

Die Kläger tragen mit ihrer am 22.07.2008 erhobenen Klage vor:

Der angegriffene Steuerbescheid sei rechtswidrig. Der auf die Tätigkeit in Großbritannien entfallende Arbeitslohn sei nicht bei der Ermittlung der Einkünfte, sondern nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts anzusetzen.

Der Kläger habe sich im britischen Steuerjahr vom 06.04.2001 bis 05.04.2002 an mehr als 183 Tagen in Großbritannien aufgehalten. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liege bei Großbritannien. Im Streitjahr 2001 sei es für eine Freistellung der Einkünfte in Deutschland ausreichend, dass diese Einkünfte nach britischem Steuerrecht dort steuerpflichtig seien. Art. II Abs. 2 des DBA Großbritannien – Deutschland vom 26.11.1964 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 sei dahingehend zu verstehen, dass es nur dann auf eine Überweisung des Geldes nach Großbritannien oder einen dortigen Empfang ankomme, wenn nach dem geltenden Recht Großbritanniens diese Einkünfte nur insoweit steuerpflichtig seien, als die entsprechenden Beträge dorthin überwiesen oder entgegengenommen würden. Nach britischem Steuerrecht werde der Arbeitslohn, der auf einer in Großbritannien ausgeübte Arbeit beruhe, gerade nicht nach der sog. remittance basis besteuert. Vielmehr unterlägen diese Einkünfte der britischen Besteuerung, egal wohin der Lohn ausgezahlt worden sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger als resident oder non-resident in Großbritannien behandelt werde. Hierzu verweise er auf Simon’s Tiley & Collison: UK Tax Guide 1998-99, § 6:01 und § 6:02. Diese Auffassung werde auch von den britischen Steuerbehörden in ihrem Schreiben vom 16.02.2004 sowie von der Kanzlei D aus 1 geteilt, die den Kläger gegenüber den brit...

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