Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus der Veräußerung von Kommanditanteilen kein laufender Gewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich Grundstücke gehören, ist nur dann als laufender Gewinn zu behandeln, wenn die Grundstücke dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind; dies ist bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Fall, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 34

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2010; Aktenzeichen IV B 46/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an der Beigeladenen als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen ist.

Ab 1994 kauften der Kläger, die H GmbH & Co. KG (H KG) und weitere Gesellschaften, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger war, von der I AG das ehemalige Betriebsgelände der J AG (J-Gelände) in Z. Zwei Parzellen mit zusammen rd. 26.500 qm, die später aus den insgesamt 83.180 qm (74.375 qm und 8.805 qm) großen Grundstücken Fl.-Nr. 583 und 584 herausgemessen wurden und die damals mit einem Hochregallager bebaut waren, kaufte der Kläger persönlich. Ausweislich des Kaufvertrags vom 09.05.1994 (Ur.-Nr. 196 für 1994 des Notars, Z, Bl. 205 ff. BP Handakte I) bezahlte der Kläger dafür 3.350.000 DM. Der Kaufpreis wurde später um 500.000 DM auf 2.850.000 DM herabgesetzt. Als Tag des Besitzübergangs war der 01.05.1994 bestimmt.

Bereits am 30.04.1994 hatte der Kläger das Hochregallager an die Firma K GmbH vermietet. Nach deren Konkurs vermietete es der Kläger mit Vertrag vom 15.02.1995 an die L GmbH, die auch in Konkurs fiel.

Am 27.06.1996 schloss der Kläger mit der B AG (B AG) einen Mietvertrag ab, in dem er sich verpflichtete, auf einem Grundstück von ca. 30.000 qm bestehend aus „Flurstücken 878, 879, 880 und Teilbereichen aus 892“, die damals teilweise dem Kläger und teilweise der vom Kläger beherrschten H KG gehörten, innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung ein Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 9.100 qm und mindestens 500 Parkplätzen zum Betrieb eines Warenhauses zu errichten. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, allerdings war in den ersten 20 Jahren ab Übergabe des schlüsselfertigen Objekts eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Miete sollte bei Mietbeginn 196.742 DM/Monat incl. MwSt. (2.360.904 DM/Jahr) betragen. Zudem sollte die Mieterin die Nebenkosten nahezu vollständig übernehmen.

Im Juni/Juli 1996 konsultierte der Kläger seine steuerlichen Berater zur Möglichkeit, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der „Hochregallager-Grundstücke“ zum vollen Steuersatz und ebenso den Anfall von Gewerbesteuer zu vermeiden. Diskutiert wurde hierbei u. a. die Einlage in die vom Kläger beherrschte „M GmbH & Co. KG“. Ausweislich einer Aktennotiz vom 01.07.1996 der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten (Bl. 353 BP-Handakte I; s. auch Folgeseiten) sah man eine Lösung in der Einbringung jedes einzelnen Grundstücks in eine gesonderte GmbH & Co. KG. Entsprechend schildert auch die Kanzlei in einem Schreiben vom 14.08.2000 die Absichten des Klägers (Bl. 368 BP-Handakte I).

Am 05.07.1996 gründete der Kläger als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die A1 GmbH (kurz: A1 GmbH), die mit ihm als alleinigem Kommanditisten (Einlage 10.000 DM) am selben Tag die Beigeladene errichtete (Bl. 196 BP-Handakte I). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Beigeladenen war allein die Komplementärin, die A1 mbH, berufen, deren Geschäftsführer der Kläger war. Die Beigeladene führte zunächst die Firma „A mbH & Co. KG“ (kurz: „A KG“).

Am 12.07.1996 brachte der Kläger die mit einem Hochregallager bebauten Grundstücke mit insgesamt 26.618 qm (21.899 qm und 4.719 qm, Fl.-Nrn. 878, 879, Flur 21, des Grundbuchs von Z) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und unter Vereinbarung von Gesellschafterdarlehen in die Beigeladene ein (Ur.-Nr. 146 für 1996 des Notars, Z, Bl. 216 ff. BP-Handakte I).

Mit Schreiben vom 18.09.1996 bot die N GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer der damalige Schwiegersohn des Klägers war und deren Gesellschafter die Ehefrau des Klägers und seine Tochter waren, der X GmbH in Hannover ein ca. 29.000 qm großes Grundstück mit einem Warenhaus in Z für 28,5 Mio. DM zzgl. gesetzlicher MwSt. und Maklerprovision an. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf ein Schreiben der X GmbH vom 15.09.1996 und ging dort am 20.09.1996 ein (Bl. 240 BP Handakte I).

Mit Schreiben vom 11.11.1996 (Bl. 361 BP Handakte I), das den Briefkopf der Beigeladenen trug, übersandte der Kläger der X GmbH den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen und bot an, die Beigeladene zu übernehmen gegen Zahlung von 16 bis 18 Mio. DM an den Kläger, 1 Mio. DM an ein dem Kläger gehör...

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