Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 3,5 v.H. auch für selbstgenutztes Wohneigentum ist verfassungsgemäß -

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses von 2 v.H. auf 3,5 v.H. nach Wegfall der Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagengesetz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen II R 4/09)

BFH (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen II R 4/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses von 2 v.H. auf 3,5 v.H. verfassungswidrig geworden ist nach Wegfall der Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagengesetz.

Die beiden Kläger sind verheiratet und haben zwei Kinder im Alter von sechs und zwei Jahren. Mit notariellem Vertrag vom 28.02.2007 erwarben sie die im Grundbuch des Amtsgerichts 1 für 2 Blatt und eingetragenen Grundstücke:

  • Fl. Nr. / Str. 1, Gebäude- und Freifläche zu 987 qm
  • Fl. Nr. /11 Nähe Str. 1, Landwirtschaftsfläche zu 804 qm

gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 350.000 €.

Das Gebäude Str. 1 besteht aus einer Wohnung im Untergeschoss, welche vermietet ist und bleibt, sowie aus einer nach dem Erwerb eigengenutzten Wohnung im Erdgeschoss und Dachgeschoss.

Mit Bescheiden jeweils vom 23.03.2007 setzte das Finanzamt sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Kläger Grunderwerbsteuer aus der hälftigen Bemessungsgrundlage (= 175.000 €) in Höhe von je 6.125 € fest.

Die Einspruchsverfahren blieben erfolglos, die Einspruchsentscheidungen sind vom 09.05.2007.

Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt, die Einspruchsentscheidungen vom 09.05.2007 aufzuheben und die Grunderwerbsteuerbescheide vom 23.03.2007 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer nur mit 2 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Weiter beantragen sie, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 11 Abs. 1 GrEStG in der Fassung des Art. 7 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes 1997 insoweit verfassungswidrig ist, als die Vorschrift den Erwerb eines Wohnhauses zur Eigennutzung mit dem erhöhten Steuersatz von 3,5 v.H. der Grunderwerbsteuer unterwirft. Für den Fall des Unterliegens beantragen die Kläger die Zulassung der Revision.

Sie begründen die Anträge im Wesentlichen wie folgt:

Durch den Wegfall der Eigenheimförderung, welche es in den letzten Jahrzehnten immer gegeben habe – lediglich in verschiedenen Ausformungen, sei die Grunderwerbsbesteuerung für ein selbst genutztes Eigenheim in eine Schieflage geraten, die nicht mehr verfassungsmäßig sei. Zu beachten sei nämlich auch, dass der Grunderwerbsteuersatz gegenüber früheren höchstrichterlichen Entscheidungen erheblich angehoben worden sei. Auch dies sei ein Unterschied zu solchen früheren Entscheidungen, welche zu den Belastungen durch die Grunderwerbsteuer Stellung bezogen hätten.

Ziel der Politik sei es immer gewesen, die Eigenheimquote zu fördern, insbesondere auch im Hinblick auf eine entsprechende Altersvorsorge. Durch den Wegfall der Eigenheimzulage und das Bestehen lassen der Grunderwerbsteuer in der festgesetzten Höhe ergebe sich aber eine Schieflage, die die jetzige Hauserwerbergeneration, mit in diesem Fall zwei kleinen Kindern, mehr als doppelt belaste.

Es sei kaum möglich, eine einzelne Steuerart isoliert zu betrachten. Das Finanzamt müsse sich vom Sinn und Zweck des Besteuerungssystems leiten lassen und nicht vom Wortlaut einer einzelnen punktuellen Vorschrift.

Für den Fall des Unterliegens sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob die Grunderwerbsteuerfestsetzung mit dem erhöhten Steuersatz von 3,5 v.H. beim Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses verfassungsgemäß ist, nachdem mit der Abschaffung der Eigenheimzulage jegliche staatliche Förderung beim Erwerb eines eigengenutzten Familienheims entfallen ist, von der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden sei.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall des Unterliegens beantragt es ebenfalls die Zulassung der Revision. Es begründet die Anträge im Wesentlichen wie folgt:

Das Wohnen gehöre zwar zum Existenzminimum, es müsse jedoch nicht im eigenen Haus vollführt werden. Der Erwerb eines Eigenheimes sei nicht existenznotwendig. Dieses Bedürfnis könne auch in einer Mietwohnung befriedigt werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 09.11.2000, IV 126/2000).

Ursache der ertragsteuerlichen Förderung in den letzten Jahren sei nicht die Kompensation der durch den Erwerb entstandenen Grunderwerbsteuer gewesen.

Für den Fall des Unterliegens sei die Revision aus den vom Kläger genannten Gründen zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Senat hält die Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 3,5 v.H. auch für selbstgenutztes Wohneigentum trotz Wegfalls der Eigenheimförderung für verfassungsgemäß, so dass eine Aussetz...

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