Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut kann nicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Übergangsvorschrift: Nichtanwendung von § 9 Abs. 2 UStG bei Neubauten mit Baubeginn vor dem 11. 11. 1993 und Fertigstellung vor dem 1. 1. 1998) verzichtet werden, wenn das Gebäude nach dem 11. 11. 1993 so umfassend saniert und umgebaut wurde, dass nicht mehr von einem Altbau im klassischen Sinne gesprochen werden kann.

 

Normenkette

UStG § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 27 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen V R 46/02)

BFH (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen V R 46/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die Vermietung des Gebäudes an ein Bankinstitut gem. § 9 Abs. 2 UStG in der Fassung von 1994 auf die Steuerbefreiung verzichten kann.

Die Klägerin hat mit notarieller Urkunde vom 29.12.1993 das Grundstück A.-Str. 21 in B. mit 2.787 qm zu einem Kaufpreis von 1.950.000 DM erworben. Am 27.11.1995 ist eine Teilfläche von 1.990 qm zu einem Kaufpreis von 1.050.000 DM weiterveräußert worden. Auf dem Restgrundstück stand eine im Jahre 1886 errichtete Villa, die von der Klägerin ab Ende 1994 umgebaut worden ist.

Das Gebäude steht mit seiner Breitseite zur A.-Str. hin. Es war im Erwerbszeitpunkt rund 22,20 m breit und 14,43 m tief. Die Außenfront des Gebäudes zeigt zur A.-Str. eine Dreiteilung in einen rund 8,70 m breiten Hauptteil sowie zwei leicht zurückversetzte und knapp 5,50 m breite Seitenteile auf, wobei dem linken Seitenteil ein ca. 2,60 m breiter Anbau beigefügt war. Während der Hauptteil aus zwei Vollgeschossen und einem - zumindest ursprünglich - Dachgeschoss besteht, haben die Seitenteile im Bereich des ersten Stockwerks bereits eine Ausbildung als Dachgeschoss mit einem verhältnismäßig steilen Dach (so genanntes Lahndach bzw. Mansardendach), das von Dachgauben durchbrochen ist. Ursprünglich war auch der Hauptteil des Gebäudes mit einem solchen Lahndach versehen, das ebenfalls Dachgauben aufwies. Im Erwerbszeitpunkt war das ursprüngliche Dach des Hauptteiles des Hauses -wohl wegen eines Brandes 1946 - durch ein Walmdach mit einer Dachneigung von ca. 38 Grad ersetzt. Das Erdgeschoss war als Hochparterre ausgebildet, so dass die Kellerfenster in etwa ebenerdig ausgestaltet waren. Der Zugang zu der Villa erfolgte durch den o.g. ca. 2,60 m breiten Anbau, der von der A.-Str. aus gesehen links neben dem Gebäude lag. Wohnräume befanden sich damals im Hochparterre, dem 1. Stock sowie im - damaligen - Kellergeschoss (wohl Hausmeister). Die Wohnfläche war mit 276,90 qm ausgewiesen. Das Gebäude ist im Bereich des Kellergeschosses einschließlich Fundamenten aus Natursteinen bzw. Bruchsteinen errichtet, während im Bereich des Hochparterres und dem 1. Obergeschoss des Hauptteiles beidseitig geputzte Fachwerkwände vorhanden sind. Die Decken sind in einer Holzkonstruktion ausgebildet. Das Gebäude unterliegt nach den bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen einem Ensemble-Schutz.

Nach den Feststellungen in einem Gutachten vom 12.10.1994 über den Zustand der Holzkonstruktion des Gebäudes, deren Befall durch holzzerstörende Organismen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen sind durch falsche bzw. fehlende Erhaltungsmaßnahmen die Holzteile der Außenwände sowie auch im Innenbereich durch Feuchtigkeit, Fäulnisschäden und Nassfäulepilze stark geschädigt und sichtbar verfallen. Fachwerkteile, Auflager von Dekkenbalken, Deckenbalkenköpfe und Holzdübel sind auszutauschen ebenso wie die Decke über dem Kellergeschoss. Das Mauerwerk des Kellergeschosses ist stark durchfeuchtet. Auswirkungen des Dachstuhlbrandes 1946 sind im Umfeld des Mitteltraktes am Drempelfachwerk, an Deckenbalken und am Wandfachwerk des 2. Obergeschosses zu sehen. Die Schadensbereiche im Fachwerkwandbereich/Deckenanschlusszone sind zu entkernen, die Füllstoffe der Deckenschüttung samt dem Fehlboden sind zu entfernen. Abbrüche über die Gebäudehöhe sind im Bereich der Eckvorsprünge der Hoflängsseite bei den Außenwänden unvermeidlich. Wegen der weiteren Schadensfeststellungen im Einzelnen wird auf die Darstellung im Gutachten verwiesen.

Die Klägerin vermietete das Gebäude mit Vertrag vom 11.08.1994 an die Xxxbank unter Ausweis einer Gesamtfläche von rund 798 qm zu dem Gebäude ist in dem Vertrag bzw. in einer Objektbeschreibung u.a. ausgeführt, dass der - ebenfalls aus Fachwerkkonstruktion mit Ausmauerung versehene - Mittelteil der Hoffassade beseitigt und in Ziegelmauerwerk erstellt sowie die gesamte Fassade ab Erdgeschoss mittels Wärmedämmverbundsystem den Erfordernissen der Wärmeschutzverordnung angepasst wird. Neue Decken im Bereich des ehemaligen Treppenaufganges werden ebenfalls als Holzkonstruktion ausgeführt. Im Bereich der Mittelachse des Gebäudes (neues Treppenhaus mit einer Fläche von ca. 3,40 m x 7,10...

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