rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder nach Vollendung des 27. Lebensjahres

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht davon abhängig, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Anspruch auf Kindergeld für ein über 27 Jahre altes behindertes Kind besteht.

Der Kläger stellte am 13.04.2000 Antrag auf Kindergeld für seine am ... 1959 geborene Tochter A.

A. ist zu 100 v.H. schwerbehindert, sie leidet an Mongolismus (Down-Syndrom) und ist von Geburt an auf fremde Hilfe angewiesen. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenauftrag und den Merkzeichen G, B und H. Ihre Schulausbildung erhielt sie in einer Sonderschule der Lebenshilfe für geistig Behinderte.

Aus einer amtsärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 28.07.1976 ergibt sich, dass eine Eingliederung in das Berufsleben nur mit Schwierigkeiten verbunden sei, da eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne durch ihre Behinderung (100 v.H. erwerbsgemindert) nicht gegeben sei. Eine Änderung dieses Zustandes sei nicht zu erwarten.

Gleichwohl gelang es dem Kläger durch - wie er vorträgt - glückliche Umstände, für A. im Jahre 1976 eine Arbeitsstelle in einer Metallwarenfabrik zu finden, wo sie nur einfachste Arbeiten verrichten musste. Sie erreichte nach einer Einschätzung des Arbeitgebers nur 1/3 der Leistung einer normalen Arbeitskraft. Mit Rücksicht darauf, dass ihm vom Arbeitsamt ein, evtl. sogar zwei Pflichtplätze angerechnet würden, stellte er A. ein, entlohnte sie jedoch mit einem Stundensatz von zunächst nur vier DM.

Den Arbeitsplatz behielt A. bis zum 27.03.1998 inne. Ihre Bruttoarbeitsentgelte stiegen von 1977 bis 1997 von 9.167 DM auf 22.922 DM im Jahr.

Die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes war durch weitere gesundheitliche Probleme verursacht, nämlich einer Durchfallsneigung mit Sphinkter-Inkontinenz und verstärkten Blähungen. Diagnostiziert wurde eine geringgradige unspezifische Colitis. Ein weiterer pathologischer Befund ergab sich nicht (Befund vom 06.03.1998 Dr. E. C. und Prof. Dr. D. ). Vermutet wurde zunächst eine Psychoreaktion auf Probleme am Arbeitsplatz (Befund vom 30.03.1998). Nach einer vorübergehenden Besserung trat in den Jahren 2000/2001 eine Verschlechterung des Zustandes ein, gekennzeichnet durch häufigen (mehr als 4 x täglich), langanhaltenden (1-2 Stunden) Stuhldrang, z.T. mit Stuhlinkontinenz sowie massiver Flatulenz (Befund vom 14.02.2001, Poliklinik der Universität B. , Dr. E. ). Diagnostiziert wurde nunmehr eine Laktose-Unverträglichkeit. Daher wurde lediglich eine laktosearme Kost verordnet.

Nach einer amtsärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 07.03.2002 könne aus ärztlicher Erfahrung festgestellt werden, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sei und bei A. „eigentlich immer Erwerbsunfähigkeit bestanden“ habe.

Nach einem Attest des behandelnden Hausarztes Dr. F. vom 04.03.2002 hängen die Beschwerden des Verdauungssystems mit einer vorzeitigen Alterung der Organsysteme zusammen. Aufgrund der damit verbundenen Probleme sei A. nicht mehr arbeits- und vermittlungsfähig. Der Zustand werde sich eher verschlechtern als verbessern.

Der Kläger wurde vom Vormundschaftsgericht (weiterhin) als Betreuer von A. eingesetzt.

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld mit Verwaltungsakt vom 03.08.2000 mit der Begründung ab, A. sei im Jahre der Vollendung ihres 27. Lebensjahres nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2002 wird Bezug genomen.

Mit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer Behinderung sei A. unfähig, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Behinderung sei auch schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt müsse nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. Es könne nicht darauf ankommen, ob das Kind zu einem früheren Zeitpunkt irgendwann in der Lage gewesen sei, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Entscheidend sei insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung. Im Übrigen sei A. völlig hilflos und in jeder Hinsicht von seiner - des Klägers - persönlichen Versorgung (Gesundheitsbetreuung, hygienische Betreuung, Ernährung, Transport usw.) abhängig und auch nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen.

Der Kläger beantragt, ihm unter Änderung des Verwaltungsakts vom 03.08.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2000 Kindergeld für seine Tochter A. ab 01.04.1998 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, nach der gesetzgeberischen ...

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