Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Fahrtkosten der Großeltern zu den Eltern als Kinderbetreuungskosten gemäß gemäߧ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung - wie hier im Streitfall bei der Betreuung der Kinder im Haus der Eltern durch die Großeltern - ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch Rechnungen belegt werden kann.

2. Zum Rechnungsnachweis im Einzelnen.

3. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2014.

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger auf der Anlage "Kind" Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.485 € geltend, die in Höhe von 3.149 € auf den Fahrtkostenersatz für Fahrten der Großeltern von A nach B und zurück bzw. von C nach B und zurück anlässlich der Betreuung der beiden Kinder entfielen.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 07.10.2015 ließ das Finanzamt lediglich den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 336 € zu und versagte im Übrigen den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkostenersatz in Höhe von 3.149 €.

Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren steuerlichen Berater, mit Schreiben vom 09.10.2015 Einspruch ein und führten zur Begründung an, dass die Betreuung der Kinder in den Räumen der Kläger stattgefunden habe und dass den Betreuern Auslagen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 3.149,28 € entstanden seien. Die Aufwendungen seien daher nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig. Zum Nachweis der Zahlungen reichte der steuerliche Vertreter Kontoauszüge ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Kläger am 02.01.2015 (Abfluss) einen Betrag in Höhe von 1.866,24 € an den Vater der Klägerin, Herrn Y Z, überwiesen hat. Ein Betreff war der Überweisung nicht zu entnehmen. Am 09.01.2015 floss der identische Betrag auf das gleiche Konto des Klägers mit dem Betreff "Bekannt" zurück. Weiterhin überwies der Kläger am 02.01.2015 (Abfluss) einen Betrag in Höhe von 1.283,04 € auf das Konto seines Vaters, Herrn W X. Ein Betreff war der Überweisung ebenfalls nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Klägers wurden die Beträge jeweils am 31.12.2014 zur Überweisung angewiesen.

In den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen war des Weiteren eine "Zusammenstellung Betreuungsfahrten Eltern für X" enthalten, die weder ein Datum noch eine Unterschrift trägt. Aus der Zusammenstellung lässt sich kein Urheber erkennen.

Das Einspruchsverfahren verlief im hier strittigen Punkt erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom 11.06.2018 wurde der Einspruch hinsichtlich der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von 3.149 € als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte zur Begründung aus, zwar könne bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung auch Fahrtkostenersatz gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigungsfähig sein, allerdings nur, wenn hierüber eine Rechnung oder zumindest eine Quittung ausgestellt worden sei. Daran fehle es im Streitfall. Darüber hinaus sei der Betrag von 1.866,24 € nur wenige Tage später an den Kläger zurücküberwiesen worden, weshalb es an einer wirtschaftlichen Belastung des Klägers fehle.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat hiergegen am 11.07.2018 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Kläger hätten ein am 02.03.2004 und ein am 12.03.2014 geborenes Kind. Für das am 12.03.2014 geborene Kind bestehe ein erheblicher Betreuungsaufwand, da dieses einen Grad der Behinderung von 100% habe. Der Betreuungsaufwand sei im Streitjahr zum Teil von den Eltern der Kläger in der Wohnung der Kläger unentgeltlich erbracht worden. Dafür seien die Eltern jeweils mit eigenen Pkws zur Wohnung der Kläger gefahren. An die Mutter des Klägers, Frau X, seien für 3.564 gefahrene Kilometer 1.283,03 € und für die Eltern der Klägerin für 5.184 gefahrene Kilometer 1.866,24 € von den Klägern bezahlt worden. Die erklärten Aufwendungen von 3.149 € seien zu zwei Drittel, mithin in Höhe von 2.099 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Auf den fehlenden Betreuungsvertrag könne das Finanzamt die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten nicht stützen, da es bei einer unentgeltlichen Betreuung einen Betreuungsvertrag nicht brauche. Auch an einer fehlenden Rechnung scheitere der steuerliche Abzug nicht, denn eine Rechnung liege in Form einer Aufstellung der durchgeführten Fahrten mit Angabe des Zahlungsbetrages vor. Die Beträge seien an die Eltern der Kläger auch überwiesen worden. Beim Zahlungseingang von 1.866,24 € am 09.0...

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