Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 8/98)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 8/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks zwischen Angehörigen getroffenen Vereinbarungen einer dauernden Last und eines Mietverhältnisses steuerlich anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide Kläger sind nichtselbständig tätig.

Mit notariellem Vertrag vom 02.08.1991 übertrug … der Vater des Klägers, an diesen das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück … Besitz, Nutzen und Lasten gingen auf den Übernehmer mit Wirkung vom 01.09.1991 über. Er verpflichtete sich, an seine Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– auf Lebensdauer des Längstlebenden (Vater geb. …1931, Mutter geb. … 1929) monatlich jeweils im voraus bis zum 05. eines jeden Monats einen Geldbetrag in Höhe von 950 DM als dauernde Last zu zahlen. Die monatlichen Zahlungen wurden durch Anbindung an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex aller privaten Haushalte in ihrem Wert und durch die Eintragung einer Reallast am Grundstück dinglich gesichert. Zugleich vereinbarten die Vertragsbeteiligten die Möglichkeit einer Anpassung der wiederkehrenden Leistungen nach § 323 Zivilprozeßordnung –ZPO–, wobei insoweit der Mindestbetrag auf 950 DM und der Höchstbetrag auf 1.200 DM monatlich festgelegt wurde. Im übrigen erfolgt die Überlassung nach dem Willen der Vertragsbeteiligten unentgeltlich; der Kläger hat sich jedoch den Wert der Vermögenszuwendung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche anrechnen zu lassen (Tz. IV a des notariellen Vertrags). Seine Brüder … haben hinsichtlich des übergebenen Grundstücks auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet (Tz. VII der notariellen Urkunde).

Neben dem Überlassungsvertrag wurde in Tz. XVIII der notariellen Urkunde ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossen. Danach wurden die Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Anwesens (ein Schlafzimmer, ein Bad, ein Wohnzimmer, eine Küche) an die Eltern vermietet, wobei sich das Mietverhältnis – nach Fertigstellung des vom Kläger geplanten Anbaus – auf das im Erdgeschoß neuerrichtete Zimmer erstrecken sollte. Als Mietzins wurden monatlich 620 DM vereinbart; darin sind die gesamten Strom- und Heizkosten enthalten. Die Mieter haben die auf die Mieträume entfallenden, nach Köpfen berechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Der am 01.09.1991 beginnende Mietvertrag war auf die Lebenszeit des Längstlebenden der Mieter abgeschlossen. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die notarielle Urkunde vom 02.08.1991 Bezug genommen.

In der Folgezeit ließ der Kläger das Einfamilienhaus, das über eine von den Eltern genutzte, ca. 102 qm große Wohnung im Erd- und Dachgeschoß verfügte, durch die Errichtung eines Anbaus zu einem Zweifamilienhaus ausbauen. Dadurch entstanden jeweils abgeschlossene Wohnungen im Erd- und Obergeschoß, die – nach Abzug von 3 % für die Putzflächen – Wohnflächen von ca. 101 qm (Erdgeschoß) bzw. 97 qm (Dachgeschoß) aufwiesen. Die vom Kläger getragenen Herstellungskosten beliefen sich auf insgesamt 105.268,14 DM. Bis zur Fertigstellung des Anbaus am 20.12.1993 nutzten die Eltern des Klägers weiterhin die Räume im Erd- und Dachgeschoß als Wohnung; danach zogen sie in die Erdgeschoßwohnung um. Die Kläger bezogen mit ihren Kindern die Wohnung im Dachgeschoß des Anwesens.

Sowohl die Miete als auch die dauernde Last wurden mittels Dauerauftrag überwiesen; insoweit wird auf die vorgelegten Kontoauszüge für das Konto des Klägers bei der Kreissparkasse … verwiesen. Die Nebenkosten für Wasser. Abwasser und Müllabfuhr wurden bar ausgeglichen. Eine schriftliche Abrechnung wurde dafür nicht erstellt. Der Vater des Klägers bezog in den Streitjahren Versorgungsbezüge in Höhe von 5.701 DM (1993) bzw. 5.436 DM (1994) sowie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28.303 DM (1993) bzw. 29.397 DM (1994); die Mutter des Klägers verfügte über keine eigenen Einkünfte; auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 wird Bezug genommen.

Bei den Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für 1991 und 1992 wurden die durch die Vermietung entstandenen Verluste und die an die Eltern geleisteten monatlichen Zahlungen steuermindernd berücksichtigt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 und 1994 machten die Kläger neben einer dauernden Last in Höhe von jeweils 11.400 DM (950 DM × 12) Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung an die Eltern wie folgt geltend:

1993

1994

DM

DM

Einnah...

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