Revision eingelegt (BFH VIII R 17/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltungswirkung einbehaltener und als einbehalten ausgewiesener Kapitalertragsteuer auf (Schein-)Renditen aus Aktienverkäufen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge bereit und fähig gewesen wäre

2. Für Kapitalerträge i.S.d. § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Ist der nach den materiell-rechtlichen Regelungen des § 20 EStG zu ermittelnde Gewinn höher als die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigte Bemessungsgrundlage, besteht für den darüber hinausgehenden Betrag eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG, um Steuergestaltungsmodellen einen Riegel vorzuschieben

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2020; Aktenzeichen VIII R 17/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abgeltungswirkung einbehaltener und als einbehalten ausgewiesener Kaptalertragsteuer auf (Schein-)Renditen aus Aktienverkäufen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2011 bis 2013 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom 20.08.2014 und der Bescheid 2013 vom 22.04.2015 wurden bestandskräftig.

Am 29.05.2015 ging beim Finanzamt M-Stadt eine Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts N-Stadt ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach erzielte der Kläger in den Streitjahren bei der von B geführten Fa. "C" mit Sitz in Z Scheinrenditen aus Aktienverkäufen, die tatsächlich nie stattgefunden hätten. B habe ein Schneeballsystem unterhalten, das am 05.06.2013 aufgeflogen sei. Bis dahin habe er zahlreiche Auszahlungen vorgenommen. Anhand von Aufstellungen, bezeichnet als "Aktienhandel Einkauf und Verkauf" habe B seinen Kunden Aktienverkäufe, Aktieneinkäufe und den aktuellen Aktienbestand ihres "Depots" dargestellt. Dieser Auszug verfüge über eine von der Firma C vergebene Depotnummer, eine NDL-Nummer und eine Nummer für den Auszug. Jeder Ein- und Verkauf werde mit Wertpapiernamen, Datum, Uhrzeit, Stückzahl, Kurswert und Börse dargestellt. Zusätzlich werde der Aktienbestand des jeweiligen Depots unter Auflistung der einzelnen Wertpapiere, deren Stückzahl, Wert und Haltezeit aufgegliedert. Im Rahmen des Verkaufs habe B den Verkaufsbetrag und - nach Abzug verschiedener Kosten (darunter Abgeltungssteuer) - das Ergebnis ausgewiesen. Außerdem habe er den Gewinn/Verlust unter Abzug des Einkaufspreises berechnet. Diese Aufstellungen seien von B als Schuldner und vom jeweiligen Anleger (hier dem Kläger) als Gläubiger unterzeichnet worden. Die nach Abzug der für Neueinkäufe verwendeten Mittel verbleibenden Beträge seien dem Konto der Tochter des Klägers gutgeschrieben worden. Dividendenzahlungen seien auf den "Depotauszügen" nicht ausgewiesen. Vermutlich seien sie für einzelne Anleger erst auf Anfrage in gesonderten Schreiben berechnet worden. Depotauszüge oder andere Bankunterlagen lägen nicht vor. Die ausgewiesene Kapitalertragsteuer sei weder angemeldet noch abgeführt worden. Nach Meinung der Fahndungsprüfung haben die Kapitalerträge damit keinem Steuerabzug unterlegen. Eine Anrechnung der "Steuerbeträge" (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) beim Anleger sei in jedem Fall schon im Hinblick darauf, dass keine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung vorliege, nicht möglich.

Aufgrund dieser Kontrollmitteilung erließ das Finanzamt jeweils am 23.10.2015 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es beim Kläger aus den Anlagen bei C im Jahr 2011 Gewinne aus Aktienverkäufen i.H.v. 12.053 €, im Jahr 2012 Gewinne aus Aktienverkäufen i.H.v. 111.323 € sowie Dividendenerträge i.H.v. 840,56 € und im Jahr 2013 Gewinne aus Aktienverkäufen i.H.v. 242.888 € zusätzlich der Besteuerung unterwarf. Da wegen der Besteuerung der Scheinrenditen aus der Anlage bei C noch eine Rechtsfrage beim Landesamt für Steuern anhängig sei, wurden die Steuerpflichtigen gebeten, gegen die Änderungsbescheide Einspruch einzulegen.

Die Klägervertreterin legte umgehend Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die auf die Scheinrenditen entfallende Kapitalertragsteuer sei mit dem ordnungsgemäßen Einbehalt durch den Schuldner der Kapitalerträge (B) auch dann i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben, wenn sie tatsächlich nicht an das Finanzamt abgeführt worden sei, weil der Gläubiger der Kapitalerträge den Steuereinbehalt dulden müsse und auf die Abführung der Steuer keinen Einfluss nehmen könne (BFH-Urteil vom 23.04.1996 VIII R 30/93). Eine Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge komme in diesem Fall nach § 44 Abs. 5 EStG nur in Betracht, wenn dieser wisse, dass der Schuldner die einbehalte...

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