Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Bestehens eines steuerpflichtigen Umsatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines steuerpflichtigen Umsatzes fehlt bereits deswegen, weil das Zivilgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag und damit auch keine umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zustande gekommen sind.

 

Normenkette

FGO § 41 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen XI B 46/10)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung eines PKW.

Die Klägerin meldete ihr Unternehmen bei der Gemeinde A zum 01.10.2001 unter der Bezeichnung „Kfz-Verleih“ an. Zuvor hatte sie vom 13.03.2000 bis 28.02.2001 ein Gewerbe mit der Bezeichnung B C betrieben.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2001 vom 22.11.2001 und in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 vom 27.02.2003 machte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von 11.034,48 DM aus einer Rechnung der Firma D GmbH vom 15.10.2001 über den Erwerb eines Pkw geltend. Im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen, die das Finanzamt E am 21.06.2002 bei der Klägerin und das Finanzamt F am 11.11.2002 bei der Firma D GmbH anordneten, wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der von der Klägerin seit 20.02.1997 geschiedene Ehemann der Klägerin H bestellte am 14.03.2001 bei der Firma Autohaus I GmbH & Co. KG in J einen Vorführwagen zu einem Bruttopreis von 80.000 DM. Laut Einnahmebeleg der Verkäuferin leistete er am 20.03.2001 unter der Kundennummer 107975 eine Baranzahlung in Höhe von 10.000 DM. Der Restkaufpreis von 70.000 DM wurde am 11.05.2001 bei Abholung des PKW (Kfz-Ident-Nr. xxx ) in bar bezahlt.

Die Rechnung der Firma Autohaus I GmbH & Co. KG vom 11.05.2001 über die Lieferung des bestellten PKW weist die Firma D GmbH mit der Kundennummer 107975 als Empfänger aus. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 22 wurde am selben Tag auf die Firma D GmbH zugelassen. Versicherungsnehmer der für diesen Pkw abgeschlossenen Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung war in der Zeit vom 11.05.2001 bis 01.10.2001 nach Auskunft der Versicherungen H .

Am 01.10.2001 wurde das Fahrzeug auf die Klägerin umgeschrieben. Die Firma D GmbH erteilte der Klägerin unter der Bezeichnung K , Inhaberin Z (Klägerin) , am 15.10.2001 eine Rechnung über die Lieferung des PKW in Höhe von 80.000 DM brutto unter Ausweis der Umsatzsteuer. Auf der Rechnung war vermerkt, dass die Bezahlung in bar bei Übernahme erfolge.

Mit Schreiben vom 25.11.2002 teilte die Firma D GmbH dem Umsatzsteuersonderprüfer beim Finanzamt F mit, dass nicht sie, sondern die Firma K (Klägerin) dieses Fahrzeug erworben und in bar bezahlt habe. Die Rechnung sei von der Klägerin auf D GmbH geschrieben worden, um es bei einer angedachten geschäftlichen Verbindung in die Firma mit einzubringen. Die Verbindung sei jedoch nie zustande gekommen. Sie übersandte dem Finanzamt am 11.12.2002 Kopien der an die Klägerin gerichteten Rechnungsstornierung vom 25.11.2002 über den Kauf des Fahrzeugs und den entsprechenden Zustellungsnachweis.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfung und setzte mit Bescheid vom 28.05.2003 die Umsatzsteuer auf nunmehr ./. 12.376 DM fest.

Die Klägerin legte Einspruch ein. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt zunächst mit Schreiben vom 01.07.2003 ab. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem die Klägerin beim Zivilgericht Klage gegen die Firma D GmbH auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung eingereicht hatte, gab das Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 29.10.2003 statt. Mit Urteil vom 05.06.2007 wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Berufung wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 07.12.2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 11.08.2008 Feststellungsklage gem. § 41 Abs. 1 FGO erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbarkeit/Umsatzsteuerpflicht des Veräußerungs- bzw. Erwerbsvorgangs hinsichtlich des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 22 (Rechnung vom 15.10.2001) festzustellen.

Zur Begründung trägt sie vor:

Die Feststellung, dass der Erwerb des Kfz der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, sei notwendig, weil das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs zivilrechtliche Voraussetzung für die Rechnungserteilung sei. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus einem abgabenrechtlichen Steuerschuldverhältnis, es handele sich nicht lediglich um ein privates Interesse. Ohne Feststellung würde sie in eine ungeschützte Rechtsposition mit vermögensrechtlichen Nachteilen gedrängt werden.

Die Firma D GmbH habe von einem Vertragshändler einen Pkw zum Bruttorechnungspreis von 80.000 DM erworben und sei am 11.05.2001 als Eigentümerin in den Kraftfahrzeugbrief eingetragen worden. Die Käuferin habe den Pkw zu einem späteren Zeitpunkt an sie weiterveräußert und ihr am 15.10.2001 eine Rechnung über 80.000 DM brutto mit Mehrwertsteuerausweis erteilt. Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung sei ...

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