Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten für die Begleitperson können zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Angemessenheit. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Reisekosten, die ein gemäß Schwerbehindertenausweis hilfloser Steuerpflichtiger im Rahmen einer Urlaubsreise für eine Begleitperson getragen hat, sind im angemessenen Rahmen zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da dies keine typischen laufenden Kosten der Behinderung sind.

2. Bei mehreren Urlaubsreisen in einem Jahr ist der Anteil der angemessenen Kosten der Reisebegleitung durch sachgerechte Schätzung zu ermitteln, da die Durchführung jährlich mehrerer Urlaubsreisen nicht der üblichen Praxis der Mehrheit der Bevölkerung entspricht.

 

Normenkette

EStG 1990 § 33 Abs. 1, 2 S. 1, § 33b Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen III R 58/98)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 wird aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 01.08.1996 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 3.554 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 13/18 und das Finanzamt zu 5/18 zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob wegen einer Behinderung entstandene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer 1994 veranlagt wurden. Der Kläger ist seit seiner Geburt an Körperspastik erkrankt, was dazu geführt hat, daß für ihn ein Grad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Merkmale G., aG und H. festgestellt worden sind. Für die Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie das Merkzeichen G. festgestellt. In der Einkommensteuererklärung 1994 der Kläger wurden Kosten für eine Begleitperson wie folgt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht:

Reise nach … und … im Juni 1994 (18 Tage)

2.834,60 DM

Reise im September 1994 nach … (18 Tage)

6.577,75 DM

Reise im Oktober/November 1994 nach … (10 Tage)

1.984,93 DM

insgesamt

11.397,28 DM

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für Begleitpersonen ab, weil der Nachweis der Notwendigkeit nicht durch ein amtsärztliches Attest vor Reisebeginn nachgewiesen worden sei. Das Finanzamt gewährte indessen den Pauschbetrag für auf fremde Hilfe angewiesene Behinderte gem., § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 7.200,– DM (Einkommensteuerbescheid 1994 vom 08.01.1996). Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage wird vorgetragen: Der Kläger sei seit seiner Geburt an Körperspastik erkrankt, einer Erkrankung, bei der mit keiner Verbesserung zu rechnen sei. Diese schwere Behinderung habe ihn im Laufe seines Lebens in der Bewegungsfreiheit immer stärker eingeschränkt, so daß er selbst bei den Verrichtungen des täglichen Lebens ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Im Jahre 1993 habe sich sein Zustand akut verschlechtert, so daß auf Grund einer vollständigen Lähmung eine ganztägige Pflege notwendig geworden sei, die im eigenen Heim überwiegend von der selbst behinderten Klägerin erledigt werde. Der Schwerbehindertenausweis vom 07.11.1984 stelle ausdrücklich fest, daß die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen sei. Wenn das Finanzamt, obwohl ihm bereits seit 1985 der Schwerbehindertenausweis des Klägers vorgelegen habe, erneut den Nachweis der Notwendigkeit der Betreuung durch ein vor Antritt der Reise erstelltes amtsärztliches Attest fordere, so sei dies ermessenswidrig. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei die Notwendigkeit der ständigen Betreuung beim Kläger nämlich offensichtlich.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 08.01.1996 dahin zu ändern, daß weitere 11.397,28 DM als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Es führt aus: Der Kläger habe insgesamt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Höhe von 12.725,18 DM beantragt. Das Finanzamt habe die bisher nicht nachgewiesenen Kosten für Reisebegleitpersonen anläßlich von Urlaubsreisen in Höhe von 11.397,28 DM nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt worden sei. Da somit die restlichen, anzuerkennenden Kosten in Höhe von 1.327,90 DM unter dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG in Höhe von 7.200,– DM gelegen hätten, sei nur der Pauschbetrag gewährt worden. Da bei einem Ansatz der beantragten tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG der Behinderten-Pauschbetrag wegfalle, sei nur ein Betrag von 5.525,18 DM strittig. Hinsichtlich dieses Betrags sei das Finanzamt weiterhin der Auffassung, daß die Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der Aufwendungen für die Begleitpersonen während der Urlaubsreisen durch ein vorher eingeholtes...

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