Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer Vermittlungsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

Servicekräfte werden als Arbeitnehmer tätig, wenn sie anlässlich von public-relations-Veranstaltungen des Arbeitgebers Gäste betreuen.

Arbeitnehmer erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie für Hinweise auf mögliche Vertragsabschlüsse Provisionen erhalten und der Arbeiteber aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben die Weitergabe solcher Informationen erwarten darf.

Vermittelt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Maklervertrag mit einem Dritten und erbringt er die Maklerleistung selbst im Namen und für Rechnung des Dritten, handelt es sich nur im ersten Fall um eine eigene Leistung, deren geldwerter Vorteil unter Anwendung des Rabattfreibetrages nach EStG § 8 Abs. 3 ermittelt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, 3; LStDV §§ 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI R 81/02)

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI R 81/02)

 

Tatbestand

Streitig ist noch die lohnsteuerliche Bewertung der ermäßigten Maklercourtage, die Beurteilung der Hostessentätigkeit als nichtselbständige Tätigkeit und die Zuordnung sogenannter Tippprovisionen für Angestellte zu den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin beschäftigt als Kreditinstitut ca. 200 Arbeitnehmer. Eine Lohnsteueraußenprüfung stellte 1997 fest, dass mehrere Mitarbeiterinnen 1996 im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit bei Veranstaltungen (Buchvorstellungen, Empfänge, Vorträge usw.) als Service- und Betreuungskräfte tätig waren. Hierfür erhielten sie eine besondere Vergütung durch die Klägerin.

Der Prüfer stellte weiterhin fest, dass 1994 bis1996 verschiedene Arbeitnehmer, die nicht in der Immobilienabteilung tätig waren, für die Anbahnung von Immobiliengeschäften Immo (Tippprovisionen) erhielten.

Die Klägerin beantragte die Lohnsteuerpauschalierung nach EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2, ohne jedoch die Feststellung anzuerkennen.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen ordnete das Finanzamt die Vergütungen an die Servicekräfte und die Erfolgsprämien dem Arbeitslohn zu und erließ am 12. 5. 1997 einen zusammengefassten Nachforderungsbescheid für 10/92 bis 12/96 über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Die Klägerin schloss mit der Immo 1971 einen Vertrag, nach dem sie Grundstücke, Wohn- und Gewerberäume im Namen und im Auftrag der Immo vermitteln sollte und hierfür, bei Erfolg der Maklertätigkeit, eine Maklercourtage entsprechend den hierzu ergangenen Richtlinien erhalten sollte. Die Immo sollte die Klägerin durch Werbemaßnahmen, Verbreitung der Angebote und Beratung unterstützen sowie die Courtage geltend machen. Die Klägerin verpflichtete sich, keinen Wettbewerb zum Nachteil der Immo zu betreiben. Der Lohnsteueraußenprüfer stellte fest, dass die Klägerin als Vertreterin der Immo ihren Arbeitnehmern nicht die lt. Preisaushang übliche Maklercourtage von 3,45 % des Ein- bzw.Verkaufspreises für Grundstücke in Rechnung stellte, sondern i. d. R. lediglich 1,15 %. Die Immo reduzierte die sonst üblichen 95 % der Maklercourtage, die sie an die Klägerin für deren Tätigkeit bezahlte, um den Betrag, den diese ihren Kunden weniger in REchnung stellte. Der Prüfer behandelte die Differenz 1994 und 1995 als geldwerten Vorteil. Für die Grundstücksvermittlungen 1996 nahm er für die Bewertung des Vorteils einen zusätzlichen Abschlag von 4 % der Preisermäßigung vor.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung und erließ am 12. 5. 1997 einen zusammengefassten Haftungsbescheid für 1/94 bis 12/96 über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Die Einspruchsverfahren blieben in den hier strittigen Punkten ohne Erfolg. Nach der Einspruchsentscheidung über den Haftungsbescheid wurde dieser am 18. 2. 1999 geändert.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Nachforderungsbescheid vom 12. 5. 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. 2. 1998 dahingehend zu ändern, dass die Tippprovisionen und die Vergütungen für die Hostessentätigkeit nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. Weiterhin beantragte sie, den Haftungsbescheid vom 18. 2. 1999 dahingehend zu ändern, dass bei der verbilligten Immobilienvermittlung der Rabattfreibetrag nach EStG § 8 Abs. 3 zum Abzug kommt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass nach den Kriterien, die der BFH in seinem „Werbedamen-Urteil“ aufgestellt habe, die Hostessen selbständig tätig würden. Die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt stehe nicht entgegen. Es besehe keine feste Arbeitszeit, keine festen Bezüge, kein Anspruch auf Urlaub, Sozialleistungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Überstundenvergütung. Es handle sich um keine einfache Tätigkeit und es werde nicht nur die Arbeitskraft, sondern auch ein Arbeitserfolg geschuldet. Das Unternehmerrisiko bestehe darin, bei schlechter Erfüllung nicht erneut eingesetzt zu werden. Die Nebentätigk...

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